Auf Grund von § 88 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 321) und § 19 Abs. 1, Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87), hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 21.03.2023 folgende Satzung über die Nutzung überbauter und unbebauter Grundstücke sowie deren Freiflächen im Stadtgebiet der Stadt Eisenach (Freiflächengestaltungs- und Begrünungssatzung) beschlossen:
§ 1
Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet, inklusive aller Ortsteile, für die unbebauten Flächen bebauter privater Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Sie ist auf Vorhaben anzuwenden, für die nach Inkrafttreten der Satzung ein Antrag auf baurechtliche Bescheidung gestellt wird oder eine Vorlage von Genehmigungsfreistellungsunterlagen erfolgt.
(2) Diese Satzung gilt nicht, soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder nach anderen Rechtsvorschriften festgesetzte verbindliche und abschließende Regelungen zur Freiflächengestaltung getroffen wurden.
(3) Ein satzungskonformer Zustand ist auf Dauer zu erhalten.
§ 2
Ziel der Satzung
Die Satzung dient der Sicherstellung einer Durchgrünung des Stadtgebietes durch grünordnerische Maßnahmen auf den Baugrundstücken sowie auf privaten Kinderspielplätzen.
§ 3
Gestaltung unbebauter Flächen
bebauter Grundstücke
(1) Die nicht überbauten Flächen einschließlich unterbauter Freiflächen bebauter Grundstücke sind untervorrangigem Erhalt der vorhandenen Gehölzbestände zu begrünen, soweit diese Flächen nicht für andere zulässige bzw. durch Satzungen oder baurechtlich geforderte Nutzungen, wie z. B. (Feuerwehr-) Zufahrten und Aufstellflächen, Stellplätze, Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen sowie Spiel- und Aufenthaltsflächen benötigt werden.
Es sind bevorzugt standortgerechte und den geänderten klimatischen Bedingungen angepasste Gehölzarten zu verwenden.
Nicht zulässig sind Schottergärten, in welchen die Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel darstellen und der Bepflanzung nur eine untergeordnete Funktion zukommt. Ausgenommen davon ist die Verwendung von Mineralstoffen als Mineralmulch (sogenannte Klimabeete).
(2) Zuwege und Zufahrten sind auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen und, soweit es die Art der Nutzung, Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit zulässt, mit wasserdurchlässigen Belägen zu errichten.
(3) Einhausungen und Abstellflächen für Müll- und Abfallbehälter, welche vom Grundstück unmittelbar anschließenden Straßenraum eingesehen werden können, sind blickdicht mit Pflanzen einzugrünen.
§ 4
Gestaltung von
Flachdächern und Außenwänden
(1) Dächer von Nebenanlagen und einer Größe ab 40 m²sowie einer Dachneigung von 0 bis 10 Grad sind flächig und mindestens in extensiver Weise zu begrünen; die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Dies gilt jedoch nicht für die Dachflächen auf denen notwendige technische Anlagen bzw. Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (Licht, Wärme) errichtet werden sollen.
(2) Flachdächer von Tiefgaragenzufahrten sind mindestens in extensiver Weise zu begrünen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Decken von Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden, Terrassen sowie Zufahrten und Zuwegungen sind intensiv zu begrünen; die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
(4) Bei Neubauten von Gebäuden, Garagen, Tiefgarageneinfahrten, Nebenanlagen sowie Industrie- und Gewerbeanlagen sind fensterlose Fassadenabschnitte ab einer Breite und Höhe von 3,00 m mit Kletterpflanzenflächig zu begrünen. Es ist mindestens eine Kletterpflanze pro 3,00 m Wandabwicklung zu pflanzen.
Von dieser Regelung sind grundsätzlich Brandwände gem.§ 30 ThürBO und Grenzbebauungen ausgenommen.
Fassaden- und Dachbegrünungen dürfen nicht den Brandüberschlag im Bereich der Brandwände begünstigen.
§ 5
Feuerwehraufstellflächen,
Bewegungsflächen, Zu- und Durchfahrten
Die Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehr dürfen die nach dem „Merkblatt für die Errichtung von Flächen für die Feuerwehr in der Stadt Eisenach“ (in der jeweils gültigen Fassung) vorgeschriebenen Mindestmaße nicht überschreiten und sollen versickerungsfähig ausgeführt werden. Die Befestigung dieser Flächen als Schotterrasen ist nicht zulässig.
§ 6
Freiflächen für Kinderspielplätze
Private Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von mehr als 120 m² zu durchgrünen. Es sind vorwiegend standortgerechte und den geänderten klimatischen Bedingungen angepasste Bäume zu pflanzen. Die Bepflanzungen dürfen keine giftigen Gehölze enthalten.
§ 7
Nachweise
Die durch die Bestimmungen dieser Satzung erforderlich werdenden Nachweise und Pläne sind zusammen mit den Antragsunterlagen gemäß § 1 Absatz 1 dieser Satzung vorzulegen.
§ 8
Abweichungen
Für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung gilt § 66 Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der jeweiligen Fassung.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 86 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Inhalte dieser Satzung handelt.
| Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer: | |
| - | entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung Schottergärten anlegt, in welchen die Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel darstellen und der Bepflanzung nur einer untergeordneten Funktion zukommt; |
| - | entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Satzung Zuwege und Zufahrten nicht begrenzt und die Zuwege und Zufahrten nicht mit wasserdurchlässigen Belägen errichtet; |
| - | entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 dieser Satzung die von dem Grundstück unmittelbar anschließenden Straßenraum einsehbaren Einhausungen von Müll- und Abfallbehälter nichtblickdicht eingrünt; |
| - | entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 dieser Satzung Flachdächer und vergleichbar geeignete Dächer nicht in dargelegter Weise mindestens extensiv begrünt; |
| - | entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 dieser Satzung Flachdächer von Tiefgaragenzufahrten nicht mindestens extensiv begrünt; |
| - | entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 dieser Satzung die Decken von Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zufahrten und Zuwegungen nicht intensiv begrünt; |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 86 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Eisenach, den 19.03.2024
Stadt Eisenach
Katja Wolf
Oberbürgermeisterin
Hinweis:
Der in dieser Bekanntmachung abgebildete Satzungstext enthält nicht die im Original und vom Stadtrat in Selbstbindung beschlossenen Hinweise (vertiefenden Erklärungen zum Satzungstext).
Der Originalsatzungstext mit den Hinweisen kann auf der Homepage der Stadt Eisenach unter
https://www.eisenach.de/rathaus/satzungen-konzepte-b-plaene/stadtrecht-satzungen/
sowie in der Stadtverwaltung Eisenach, Markt 22, Fachgebiet Stadtplanung, während der Dienststunden, eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:
Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eisenach, den 19.03.2024
Stadt Eisenach
Katja Wolf
Oberbürgermeisterin