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Eisenacher Rathauskurier Amtsblatt der Stadt Eisenach
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Verbot des Alkoholkonsums in öffentlichen Anlagen und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen (Alkoholverzehrverbot) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Eisenach

Aufgrund der §§ 27, 27a Abs. 2 und 3, 50 und 51 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. Seite 323), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 254) erlässt die Stadt Eisenach als örtliche Ordnungsbehörde folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Bereiche Bahnhofstr, Müllerstr., Gabelsberger Str. konkret

a)

von der Bahnhofstr Hausnr. 8 bis Bahnhofstr. 35 Hauptbahnhof

b)

Zufahrt Parkhaus Fachmarktzentrum „Tor zu Stadt“ inkl. Bereich Kreisverkehr Waldhausstr.

c)

Zentraler Omnibusbahnhof begrenzt durch Müllerstr. und Gabelsberger Str.

Der Geltungsbereich ist als Lagekarte beigefügt und Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Der Verbotsbereich ist durch Hinweisschilder kenntlich gemacht.

§ 2

Alkoholverbot

(1) Im Geltungsbereich der Verordnung ist es auf öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb konzessionierter Freisitze verboten

a)

alkoholische Getränke jeglicher Art zu konsumieren

b)

alkoholische Getränke jeglicher Art mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1) konsumieren zu wollen.

(2) Das Verbot aus Absatz 1 gilt täglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

§ 3

Ausnahmen

(1) In Einzelfällen kann die Ordnungsbehörde aufgrund besonderer Anlässe ganz oder teilweise Ausnahmen vom Verbot (§ 2) zulassen.

(2) Eine Ausnahme vom Verbot (§ 2) bildet die Zeit vom 31. Dezember 18:00 Uhr bis zum 1. Januar 10:00 Uhr.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des OBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 alkoholische Getränke konsumiert oder in der Absicht mit sich führt, diese im Geltungsbereich dieser Verordnung zu konsumieren.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG i.V. mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft und wird zunächst bis zum 31.12.2026 befristet.

Eisenach, 30.04.2024

Katja Wolf

Oberbürgermeisterin

Anlage - Lagekarte gem. § 1 der Verordnung