Aufgrund der §§ 27, 27 a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert am 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 283) erlässt die Stadt Eisenach als Ordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:
Inhalt:
| § 1 | Zweckbestimmung und Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Störendes Verhalten/Allgemeine Verhaltenspflichten |
| § 4 | Verunreinigungen |
| § 5 | Abfallbehälter/ Sperrmüll/ Mülltonnen |
| § 6 | Tiere |
| § 7 | Hunde |
| § 8 | Straßenmusikanten und Schauspieler |
| § 9 | Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden |
| § 10 | Einrichtungen für öffentliche Zwecke |
| § 11 | Unbefugte Werbung/ Wahlwerbung |
| § 12 | Unerlaubtes Camping/ Wildes Zelten |
| § 13 | Offene Feuer im Freien/Grillfeuer |
| § 14 | Ausnahmen |
| § 15 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 16 | Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften |
§ 1
Zweckbestimmung und Geltungsbereich
(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung dient der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf allen Straßen und Anlagen.
(2) Die Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Eisenach einschließlich ihrer Ortsteile, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören:
| a) | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; |
| b) | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) | das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. |
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen
| a) | öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4), |
| b) | alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und |
| c) | die öffentlichen Toilettenanlagen. |
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen i. S. d. Absatz 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören:
| a) | Grünanlagen gem. der Grünanlagensatzung der Stadt Eisenach, wie | |
| - | Parkanlagen, |
| - | Kinderspielplätze, |
| - | Bolzplätze, |
| - | künstlich geschaffene Wasserflächen, wie z. B. Wasserbecken und Brunnen, Trinkwasserspender im öffentlichen Raum, |
| - | sonstige Grünanlagen, wie z. B. Liegewiesen, Weiher, die der Allgemeinheit zur Benutzung freistehen oder zugänglich sind mit den ihnen zugehörigen Anlageneinrichtungen. |
| b) | Gedenkplätze; | |
| c) | Gewässer und deren Ufer. | |
§ 3
Störendes Verhalten/Allgemeine Verhaltenspflichten
Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere:
| a) | Lagern von Personen oder Personengruppen, wenn diese die Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern, |
| b) | Störungen, wie z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten sowie die Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern, |
| c) | Verrichtung der Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Toiletteneinrichtungen, |
| d) | Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen, |
| e) | aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten) durch z. B. in den-Weg-Stellen, Anfassen, Einsatz von Tieren als Druckmittel, |
| f) | Lärmen, insbesondere dürfen Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. |
| g) | Es ist auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Skateflächen oder vergleichbaren Flächen verboten zu rauchen, alkoholhaltige Getränke zu verzehren oder andere berauschende Mittel einzunehmen. |
§ 4
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
| a) | Öffentliche Gebäude, sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie z.B. Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Spielgeräte, Verteilerschränke, Brunnen, Trinkwasserspender, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen, zu bekleben oder zu beschmieren. |
| b) | Öffentliche Straßen und Anlagen zu verunreinigen; Insbesondere dürfen Papier- und Obstreste, Zigarettenstummel, Kaugummis oder andere Abfälle nicht auf die Straßen, Gehwege (incl. Fußgängerzone), Plätze und in die Grünanlagen geworfen werden. |
(2) Wer Lebensmittel zum sofortigen Verzehr verkauft, muss eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern aufstellen und diese rechtzeitig entleeren. Außerdem hat der Verabreicher alle Rückstände der abgegebenen Waren sowie alle Verunreinigungen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Waren verursacht wurden, ordnungsgemäß zu beseitigen.
(3) Auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen ist es verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen.
§ 5
Abfallbehälter/ Sperrmüll
(1) An öffentlichen Straßen oder Anlagen aufgestellte Abfallbehälter (Papierkörbe) dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Haus-/Gewerbemüll, ist verboten.
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z.B. für Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen und/oder verstreut werden.
(3) Sperrmüll ist am Entsorgungstag bis 06.00 Uhr, frühestens einen Tag vor dem Entsorgungstermin, gefahrlos und so vor dem Grundstück an der jeweiligen öffentlichen Straße abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder sonst in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.
§ 6
Tiere
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Das Füttern verwilderter Tiere, insbesondere Tauben und Katzen, ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.
(3) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Wasservögel zu füttern.
(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
§ 7
Hunde
(1) Hunde sind so zu halten oder zu führen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden.
(2) Der Hundeführer muss jederzeit körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
(3) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(4) Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:
| a) | Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen gem. der Anlagen Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. |
| b) | In Grün- und Parkanlagen, im Bereich von Fußgängerzonen, Schulen, Kindergärten, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen sowie in Bereichen die stark von Menschen frequentiert sind. |
(5) Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine muss hierbei reißfest sein und darf höchstens 1,20 m lang sein.
(6) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen.
(7) Halter oder mit der Führung oder Haltung Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Der Betreffende hat zweckmäßige Mittel mitzuführen, um möglichen anfallenden Hundekot sofort aufnehmen und entfernen zu können. Für die Entsorgung des Hundekots gelten die abfallrechtlichen Bestimmungen. Bei Aufforderung der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson Entsprechendes vorzuweisen.
§ 8
Straßenmusikanten und Schauspieler
(1) Die Stadt Eisenach betrachtet Straßenmusik/Schauspieler als eine Belebung der Innenstadt.
Dennoch ist folgendes zu beachten:
| a) | Lautstarke Musikinstrumente und elektroakustische Geräte (z. B. Lautsprecher, Verstärker, Megaphon etc.) dürfen nicht verwendet werden. |
| b) | Musizieren/Schauspiel ist nur während der allgemein üblichen Ladenöffnungszeiten in den verkehrsrechtlich ausgewiesenen Fußgängerzonen der Stadt gestattet. |
| c) | An Sonn- u. Feiertagen ist Straßenmusik nicht gestattet. |
| d) | Die Standorte sind jeweils nach 30 Minuten zu wechseln, so dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist (mind. 100 Meter). |
(2) Die Ordnungsbehörde ist ermächtigt, musikalische Darbietungen an Standorten zu unterbinden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs oder zur Vermeidung von Belästigungen erforderlich ist.
§ 9
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte entfernt werden.
§ 10
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder für Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
§ 11
Unbefugte Werbung/Wahlwerbung
(1) In öffentlichen Anlagen und Straßen ist es grundsätzlich nicht gestattet:
| a) | Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben, |
| b) | Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten, |
| c) | Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. |
(2) Wer im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung Schriften verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung der öffentlichen Straße und Anlage sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Verkehrsteilnehmern in einem Umkreis von 50 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf öffentlicher Straße und in öffentlichen Anlagen ist untersagt.
(3) Wer im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung plakatiert, muss die Plakatierung innerhalb von 8 Kalendertagen nach der beworbenen Veranstaltung rückstandslos entfernen.
(4) Werbeträger für Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheidungen sind abweichend von Abs. 1 in Form von Plakaten und Anschlägen bis zur Größe A 0 2 Monate vor dem Termin der Wahl erlaubnisfrei zulässig. Die Anzahl der Plakate und Anschläge muss mindestens 14 Tage vor der Anbringung bei der Stadtverwaltung Eisenach schriftlich angezeigt werden. Die Wahlsichtwerbung darf Fußgänger oder den Fahrzeugverkehr nicht behindern oder gefährden und muss von den Verantwortlichen innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Wahltag rückstandlos entfernt sein.
(5) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter bzw. denjenigen, in dessen Name oder Auftrag die in Absatz 1 bis 4 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden.
(6) Wird entgegen des Absatzes 1 geworben oder der Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 5 nicht nachgekommen, wird die Beseitigung durch die Stadt Eisenach auf Kosten des Pflichtigen veranlasst.
§ 12
Unerlaubtes Camping/ Wildes Zelten
Das unerlaubte Aufstellen und Nutzen von Wohnmobilen zu Wohnzwecken, sowie das unbefugte Aufstellen von Zelten und Wohnwagen ist außerhalb der dafür freigegebenen Flächen verboten.
§ 13
Offene Feuer im Freien/Grillfeuer
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.
(2) Ausgenommen hiervon sind Feuer in handelsüblichen Feuerschalen und Feuerkörben bis zu einem Durchmesser von 1,0 Meter auf Privatgrundstücken. Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzabfällen wie Baum- und Strauchschnitt ist ausgeschlossen.
(3) Die Ausnahmegenehmigung nach § 14 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
(4) Jedes nach § 14 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(5) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein
| a) | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, |
| b) | von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und |
| c) | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. |
(6) In öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung ist das Grillen untersagt. Hiervon nicht berührt, ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen.
(7) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
§ 14
Ausnahmen
(1) Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Eisenach eine Ausnahmengenehmigung von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilen.
(2) Die Ausnahmegenehmigung ist spätestens 14 Tage vorher schriftlich bei der Stadtverwaltung Eisenach zu beantragen.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| 1. | entgegen § 3 a) lagert und dadurch Passanten die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert; | |
| 2. | entgegen 3 b) Passanten z. B. durch Grölen, Anpöbeln stört oder andere durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern gefährdet; | |
| 3. | entgegen § 3 c) die Notdurft verrichtet; | |
| 4. | entgegen § 3 d) auf Bänken und Stühlen nächtigt oder diese umstellt; | |
| 5. | entgegen § 3 e) aggressiv bettelt; | |
| 6. | entgegen § 3 f) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer solchen Lautstärke betreibt bzw. spielt werden, dass unbeteiligte Personen gestört werden; | |
| 7. | entgegen § 3 g) auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Skateflächen oder vergleichbaren Flächen raucht, alkoholhaltige Getränke verzehrt oder andere berauschende Mittel einnimmt; | |
| 8. | entgegen § 4 Abs. 1 a) Öffentliche Gebäude, sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, bemalt, beschreibt, besprüht, beklebt oder beschmiert; | |
| 9. | entgegen § 4 Abs. 1 b) öffentliche Straßen und Anlagen verunreinigt; | |
| 10. | entgegen § 4 Abs. 2 eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern nicht aufstellt oder nicht rechtzeitig entleert sowie die Beseitigung der Rückstände nicht vornimmt; | |
| 11. | entgegen § 4 Abs. 3 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; | |
| 12. | entgegen § 5 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; | |
| 13. | entgegen § 5 Abs. 2 die dort genannten Behälter durchsucht oder aus ihnen Gegenstände entnimmt und/oder verstreut; | |
| 14. | entgegen § 5 Abs. 3 Sperrmüll außerhalb der Entsorgungszeit abstellt oder innerhalb der Entsorgungszeit so abstellt, dass es eine Gefahr verursacht oder Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt; | |
| 15. | entgegen § 6 Abs. 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird; | |
| 16. | entgegen § 6 Abs. 2 verwilderte Tiere, insbesondere Tauben oder Katzen füttert; | |
| 17. | entgegen § 6 Abs. 3 Wasservögel in öffentlichen Anlagen füttert; | |
| 18. | entgegen § 6 Abs. 4 Verunreinigungen durch Kot von Haustieren nicht sofort beseitigt; | |
| 19. | entgegen § 7 Abs. 1 Hunde so hält oder führt, dass Personen, andere Tiere und Sachen gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden; | |
| 20. | entgegen § 7 Abs. 2 als Hundeführer körperlich und geistig nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen; | |
| 21. | entgegen § 7 Abs. 3 den Hund nicht in sicherem Gewahrsam hält; | |
| 22. | entgegen § 7 Abs. 4 a) + b) den Hund in diesen Bereichen nicht an der Leine führt; | |
| 23. | entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 eine Leine verwendet, mit welcher der Hund nicht sicher gehalten werden kann; | |
| 24. | entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 den Hund nicht einer reißfesten, höchstens 1,20 m langen Leine führt; | |
| 25. | entgegen § 7 Abs. 6 Hunde unbeaufsichtigt auf Straßen und in öffentlichen Anlagen umherlaufen lässt; | |
| 26. | entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 Verunreinigungen durch Hunde nicht sofort beseitigt; | |
| 27. | entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 + 4 kein geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und Transport des Kots mitführt und/oder dies auf Verlangen den befugten Kontrollkräften nicht vorweisen kann; | |
| 28. | entgegen § 8 Abs. 1 musiziert; | |
| 29. | entgegen § 9 Schneeüberhang oder Eiszapfen nicht unverzüglich entfernt; | |
| 30. | entgegen § 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; | |
| 31. | entgegen § 11 Abs. 1 a) bis c) unbefugt wirbt oder plakatiert; | |
| 32. | entgegen § 11 Abs. 2 weggeworfenes Werbematerial nicht unverzüglich einsammelt oder Werbematerial in öffentlichen Anlagen oder Straßen ablegt; | |
| 33. | entgegen § 11 Abs. 3 und 4 Werbung/Werbeträger nicht innerhalb von 8 Kalendertagen rückstandslos entfernt, dies gilt auch für den Ausführenden nach Absatz 5; | |
| 34. | entgegen § 12 unerlaubt Wohnmobile zu Wohnzwecken oder unbefugt Zelte oder Wohnwagen außerhalb freigegebener Flächen aufstellt; | |
| 35. | entgegen § 13 Abs. 1 ohne Genehmigung offene Feuer im Freien anlegt oder unterhält; | |
| 36. | entgegen § 13 Abs. 4 genehmigte Feuer nicht dauernd durch eine volljährige Person beaufsichtigen lässt; | |
| 37. | entgegen § 13 Abs. 5 offene Feuer anlegt, die | |
| a. | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m vom Dachvorsprung ab gemessen; |
| b. | von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder |
| c. | von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind; |
| 38. | entgegen § 13 Abs. 6 in öffentlichen Anlagen grillt. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Stadt Eisenach (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
§ 16
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.
Eisenach, den 15.04.2025
Christoph Ihling
Oberbürgermeister
Anlagen: