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Eisenacher Rathauskurier Amtsblatt der Stadt Eisenach
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Haushaltssatzung

der Stadt Eisenach

für das Haushaltsjahr 2025

1.) Haushaltssatzung

Auf Grund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) erlässt die Stadt Eisenach folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

95.731.264 €

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

31.511.421 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 64.308.275 € festgesetzt.

§ 4

entfällt

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 14.000.000 € festgesetzt.

§ 6

(1) Gemäß § 58 ThürKO wird zur Abgrenzung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben festgesetzt:

1.)

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gemäß § 58 ThürKO dürfen in folgenden Fällen nur mit Zustimmung des Stadtrates geleistet werden:

a)

Ausgaben mit einem Volumen von mehr als 80.000 € im Einzelfall

b)

Ausgaben von grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt Eisenach ohne betragliche Begrenzung

2.)

a)

Über- und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Volumen von über 10.000 € bis einschließlich 80.000 € werden vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossen.

b)

In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Haupt- und Finanzausschuss unbeschadet der Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 a) über die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 160.000 € im Einzelfall entscheiden.

Die besondere Dringlichkeit ist dem Stadtrat darzulegen.

3.)

Über- und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Volumen bis einschließlich 10.000 € werden durch den Oberbürgermeister genehmigt. Ausgenommen davon sind die im § 7 Absatz 2 Buchstabe g) der Hauptsatzung genannten Fälle.

4.)

Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die nach Nummer 2 und 3 beschlossen bzw. genehmigt wurden, sind dem Stadtrat zur Kenntnis zu geben.

5.)

Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 60 Abs. 2 ThürKO, die unverzüglich den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erfordern, sind Ausgaben, die im Einzelfall 1 v. H. des Gesamtvolumens des Haushaltsplanes für das laufende Haushaltsjahr übersteigen.

(2) Es gilt der vom Stadtrat am 01.04.2025 beschlossene Stellenplan.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Eisenach, 28. Mai 2025

Stadt Eisenach — - Siegel -

Christoph Ihling

Oberbürgermeister

Nachrichtlich:

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern wurden mit der vom Stadtrat in der Sitzung am 01. April 2025 (Vorlagen-Nr. 0168-StR/2024) beschlossenen Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

 — 

352 v. H.

b)

für die Grundstücke (B)

571 v. H.

2.

Gewerbesteuer

460 v. H.

2.) Genehmigung

Auf der Grundlage des § 59 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 S. 1 ThürKO hat das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 23. Mai 2025, AZ 5090-240-1512/228 folgenden Bescheid erlassen:

„Der in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt in Höhe von 64.308.275 EUR wird genehmigt.“ […]

Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgt damit gem. § 57 Abs. 3 S. 1 ThürKO.

3.) Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit

vom 04. Juni 2025 bis 18. Juni 2025

in der Stadtverwaltung Eisenach, Markt 2, Zimmer 214 während der üblichen Dienststunden und zwar montags, dienstags und mittwochs von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 09.00 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Darüber hinaus steht Ihnen der Haushaltsplan zur Einsichtnahme auf den Internetseiten der Stadt Eisenach, www.eisenach.de, unter dem Menüpunkt Rathaus > Stadtrat und Gremien zur Verfügung.

Eisenach, 28. Mai 2025

Stadt Eisenach

Christoph Ihling

Oberbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf Folgendes hingewiesen:

Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.