Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 127), und des § 35 der Friedhofssatzung der Stadt Eisenach vom 11.07.2023. (Eisenacher Rathauskurier – Amtsblatt der Stadt Eisenach Nr. 8 vom 10.08.2023), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 05.07.2023 folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) vom 08.07.2013, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 07.05.2021 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte „Abs. 1“ ersatzlos gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5
Gebührenverzeichnis
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
(2) Die in den Gebühren enthaltenen Leistungsbestandteile ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eisenach, den 11.07.2023
Stadt Eisenach — (Siegel)
gez. Katja Wolf
Oberbürgermeisterin
Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:
Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.
Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eisenach, den 11.07.2023
Stadtverwaltung Eisenach
gez. Katja Wolf
Oberbürgermeisterin