Titel Logo
Eisenacher Rathauskurier Amtsblatt der Stadt Eisenach
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofssatzung der Stadt Eisenach vom 11.07.2023

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO-) in der Fassung der vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), sowie § 33 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266), hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 05.07.2023 folgende Friedhofssatzung der Stadt Eisenach beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Verwaltung

§ 3

Friedhofszweck

§ 4

Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9

Bestattung und Beisetzung

§ 10

Särge/Urnen

§ 11

Ausheben der Grabstätten

§ 12

Ruhezeit

§ 13

Umbettungen/Ausbettungen

IV. Grabstätten

§ 14

Grabstättenarten

§ 15

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

§ 16

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

§ 17

Urnengrabstätten

§ 18

Ehrengrabstätten

§ 19

Kriegsgräber

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Wahlmöglichkeiten

§ 21

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22

Grabfelder/ Grabreihen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 23

Grabfeldern/Grabreihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 24

Grabeinfassungen

§ 25

Zustimmungserfordernis zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 26

Standsicherheit von Grabmalen

§ 27

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

§ 28

Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29

Allgemeines

§ 30

Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhalle, Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 31

Benutzung der Leichenhalle und Tiefkühlzelle auf dem Hauptfriedhof

§ 32

Benutzung der Trauerhalle/Kapelle, des Abschiedsraumes und des Aufbewahrungsraumes

IX. Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

§ 34

Haftung

§ 35

Gebühren

§ 36

Besondere Ermächtigungen/Gestaltungsbeirat

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

§ 38

Begriffsbestimmungen

§ 39

Sprachform, Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Eisenach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe

-

Hauptfriedhof Eisenach,

-

Ortsteilfriedhof Hötzelsroda,

-

Ortsteilfriedhof Stockhausen,

-

Ortsteilfriedhof Berteroda,

-

Ortsteilfriedhof Madelungen,

-

Ortsteilfriedhof Neukirchen,

-

Ortsteilfriedhof Stregda,

-

Ortsteilfriedhof Wartha,

-

Ortsteilfriedhof Göringen,

-

Ortsteilfriedhof Stedtfeld

mit den ihnen zugehörigen Anlagen und Einrichtungen. Anlagen und Einrichtungen der Friedhöfe sind insbesondere die Leichen- und Trauerhallen.

§ 2

Verwaltung

Die mit der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung betraute Stelle der Stadt Eisenach (im weiteren Friedhofsverwaltung genannt) ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Gestaltung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie richtet Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsanforderungen ein. Bei der Gestaltung sind die denkmal- und gartenarchitektonischen Gegebenheiten zu beachten.

§ 3

Friedhofszweck

(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Eisenach und in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eisenach waren,

b)

ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder

c)

innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Eisenach beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eisenach waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof, der dem letzten Wohnsitz (Ortsteil) zugeordnet ist.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(3) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

(4) Teilbereiche des Hauptfriedhofs stehen auf Grund ihrer zeitgeschichtlichen Bedeutung, ihrer gartenbaukünstlerischen Gestaltung und des Anteils wertvoller Grabanlagen und Grabmale unter Denkmalschutz und bedürfen besonderem Schutz und Pflege.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Nutzung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag ein anderes Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er auf Antrag die Umbettung innerhalb der Ruhezeit auf Kosten der Stadt Eisenach verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.

Die in Reihengrabstätten oder in Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Eisenach in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.

Nutzungs-/Verfügungsberechtigte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Wohnort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden gleichwertig von der Stadt Eisenach kostenfrei hergerichtet. Sie werden Gegenstand des schon erworbenen Nutzungs-/Verfügungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist zu folgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet

a)

diese und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

b)

Grabstätten oder Rasenflächen (soweit diese nicht als Wege bestimmt sind) sowie gärtnerisch gestaltete Flächen unberechtigt zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

c)

Geräte zur Grabpflege sowie leere Behältnisse (Gießkannen, Vasen, Schalen u. a.) hinter, auf bzw. seitlich der Grabstätte aufzubewahren,

d)

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder Abfall von außen auf die Friedhöfe zu verbringen,

e)

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten,

f)

das Verteilen von Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungen notwendig und üblich sind, und die Durchführung von Sammlungen,

g)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

h)

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungs-/Verfügungsberechtigten sowie ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

i)

das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind

j)

Tiere mitzubringen; ausgenommen davon sind Assistenztiere (z. B. Assistenzhunde),

k)

das unberechtigte Betreten der Betriebshöfe sowie das Entnehmen der dort gelagerten Materialien.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bzw. Dienstleistungserbringende haben ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Friedhofsverwaltung vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass Personen nach Satz 1 einen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzen.

(2) Für das Befahren der Friedhöfe ist eine Einfahrtgenehmigung bei der

Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann dem Gewerbetreibenden/ Dienstleistungserbringenden eine Berechtigungskarte ausstellen. Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden/ Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags, innerhalb der Öffnungszeiten - bis max. 1 Stunde vor Schließung des Friedhofes, ausgeführt werden.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

(6) Den Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden ist nur das Befahren der Hauptwege gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann darüber hinaus, dass Befahren einzelner Wege bewilligen bzw. untersagen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-, oder Verpackungsmaterial zurücklassen. Eine Nutzung der auf den Friedhöfen aufgestellten Sammelbehälter ist nicht gestattet (ausgenommen reiner Erdanteil).

(9) Die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die Unterlagen zur Bestattung beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist vom Antragsteller seine Nutzungsberechtigung nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung sowie der Trauerfeier im Einvernehmen mit den Angehörigen bzw. den mit dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest.

Bestattungen erfolgen in der Regel dienstags bis samstags, samstags auf dem Hauptfriedhof nur in Verbindung mit Trauerfeiern in der Trauerhalle/Friedhofskapelle und auf den Ortsteilfriedhöfen nur unter Beteiligung eines Ortsteilbürgermeisters. Sonntags und feiertags sind Bestattungen ausgeschlossen.

(3) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben können und sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch Angehörige oder den Beauftragten (z. B. Bestatter) zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, so hat das einliefernde Bestattungsunternehmen eine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung des Personenkreises nach Abs. 2 Satz 1 beizubringen. Eine Haftung der Stadt Eisenach für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(4) Soll eine Beisetzung von Asche erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 9

Bestattung und Beisetzung

(1) Erdbestattungen und Feuerbestattungen sowie Beisetzungen sind auf den Friedhöfen der Stadt Eisenach ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Dazugehörige Tätigkeiten sind

a)

das Transportieren der Särge und Urnen innerhalb des Friedhofes,

b)

das Ausheben und Schließen der Gräber und

c)

das Versenken der Särge und Urnen.

(2) Bei Ausnahmen, über die die Friedhofsverwaltung entscheidet, ist immer ein Vertreter der Friedhofsverwaltung anwesend, dessen Anweisung zu folgen ist.

§ 10

Särge/Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Stoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge für Erdbestattungen dürfen die Maße von 2,10 m Länge, 0,80 m Breite, 0,80 m Höhe, einschließlich der Sargfüße und Verzierungen, nicht überschreiten. Bei Abweichungen von diesen Maßen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung vorher einzuholen. Der erforderliche Mehraufwand an Leistung ist kostenpflichtig.

(3) Bei der Einlieferung von Unfallopfern in Notsärgen sind verrottbare Schutzhüllen zulässig.

(4) Am Fußende eines jeden Sarges ist durch das Bestattungsunternehmen Vor- und Zuname der verstorbenen Person sowie das zuständige Bestattungsunternehmen an Deckel und Unterteil als Aufkleber fest anzubringen.

(5) Urnen, Überurnen und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile müssen so beschaffen sein, dass die Zersetzung innerhalb der Ruhefrist rückstandslos erfolgt.

(6) Die Urne (Aschekapsel) darf einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiten und höchstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne (Schmuckurne) darf einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten und höchstens 0,3 m hoch sein. Werden größere Urnen bzw. Überurnen verwendet, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung des Bestattungsfalles unter Größenangabe darauf hinzuweisen.

(7) Särge und Überurnen werden zur Bestattung nur angenommen, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, dass sie den Anforderungen dieser Satzung entsprechen. Eine Überprüfung durch die Friedhofsverwaltung bleibt vorbehalten.

§ 11

Ausheben der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte hat Grabmale, Liegeplatten, Steinabdeckungen und Grabzubehör an vorhandenen Grabstätten für Erdbestattungen bis spätestens 2 Tage vor der Bestattung auf seine Kosten zu entfernen.

Sollten diese Leistungen oder Teile davon nicht erbracht werden, ist die Friedhofsverwaltung ersatzweise zur Vornahme der Leistung berechtigt. Die dadurch entstehenden Kosten werden in tatsächlicher Höhe gegenüber dem Nutzungs-/Verfügungsberechtigten erhoben.

§ 12

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für erdbestattete Verstorbene beträgt

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre,

b)

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für feuerbestattete Verstorbene beträgt 20 Jahre.

§ 13

Umbettungen/Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen/Ausbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

Umbettungen aus einer Reihen-/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/ Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen/Ausbettungen erfolgen nur auf Antrag oder richterlichen Beschluss. Antragsberechtigt ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten entsprechend § 30 Abs. 2 werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts

wegen in Reihengrabstätten oder Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet.

(4) Alle Umbettungen/Ausbettungen werden von Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung/Ausbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 14

Grabstättenarten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Eisenach. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erdbestattungen (siehe § 15),

b)

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (siehe § 16),

c)

Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen (siehe § 16),

d)

Urnenreihengrabstätten (siehe § 17),

e)

Urnenwahlgrabstätten (siehe § 17),

f)

Urnenrasenwahlgrabstätten (siehe § 17),

g)

Gemeinschaftsanlagen (siehe § 17),

1.

Urnengemeinschaftsgrabstätten,

2.

Sternenkinderfeld

h)

Baumgrabstätten (siehe § 17),

1.

Einzelgrabstätten,

2.

Gemeinschaftsgrabstätten,

i)

Ehrengrabstätten (siehe § 18),

j)

Kriegsgräber (siehe § 19).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einem der Lage nach bestimmten Wahlgrab. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) An Wahlgrabstätten kann auch ohne Eintritt eines Sterbefalls ein Nutzungsrecht erworben werden.

(5) Der an einer Grabstätte Nutzungs-/Verfügungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Folgeschäden, die sich aus der Missachtung der Verpflichtung des Satz 1 ergebende Folgen, muss sich der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte zurechnen lassen.

§ 15

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zur Verfügung gestellt. Hierbei wird ein Verfügungsrecht erworben und erst im Todesfall vergeben. Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt, eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes ist ausgeschlossen.

(2) Es werden vorgehalten

a)

Reihengrabstätte für Erdbestattungen für bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene und

b)

Reihengrabstätte für Erdbestattungen für ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine verstorbene Person beigesetzt werden. In den ersten 10 Jahren der Ruhezeit kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 16

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt.

(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde erstellt, aus der der Nutzungsberechtigte sowie Beginn und Ende des Nutzungsrechtes ersichtlich sind.

(3) Das Nutzungsrecht kann im Einklang mit der Friedhofsplanung verlängert werden. Eine Verlängerung (Wiedererwerb) ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht sollte bei Beantragung der Verlängerung (Wiedererwerb) noch nicht abgelaufen sein. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Schon bei Erhalt des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht des verstorbenen Nutzungsberechtigten nach der gesetzlichen Reihenfolge auf die bestattungspflichtigen Angehörigen gemäß Thüringer Bestattungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit deren Zustimmung über.

Stimmt ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener nach Satz 2 dem Rechtsübergang nicht zu, geht das Nutzungsrecht auf den in der Bestattungspflicht folgenden Angehörigen über.

Wenn keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres das Nutzungsrecht übernimmt, erlischt es.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erhalt umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Befinden sich auf einer Grabstätte Bäume, die unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Eisenach (Baumschutzsatzung) in der jeweils geltenden Fassung fallen und eine Erdbestattung unmöglich machen, so können auf dieser Grabstätte nur Urnenbeisetzungen erfolgen.

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte.

(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, ansonsten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Erstattung bereits gezahlter Gebühren ist ausgeschlossen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat sich vor Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu melden.

(12) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern, sowie das Neuanlegen von Grüften sind nicht gestattet.

(14) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können, mit Ausnahme der Grabstätten nach Absatz 16, zusätzlich je Grabstelle 2 Urnen beigesetzt werden.

(15) An Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Rasenwahlgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Ablegen von Blumen und Gestecken ist nur auf der Abstellplatte nach § 22 Abs. 5 gestattet. Pflanzungen durch den Nutzungsberechtigten oder Angehörigen sind nicht gestattet.

(16) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden auch im Muslimischen Grabfeld auf dem Hauptfriedhof angeboten. Hier finden neben den nach dieser Satzung und dem Thüringer Bestattungsgesetz geltenden Vorschriften auch die Nutzungsregeln für das muslimische Grabfeld Anwendung.

§ 17

Urnengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zur Verfügung gestellt werden. Hierbei wird ein Verfügungsrecht erworben, aus welchem sich die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte ergibt. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen.

Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird durch die Friedhofsverwaltung durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(2) An Urnenwahlgrabstätten werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 14 entsprechend.

Urnenwahlgrabstätten werden auf dem Hauptfriedhof in verschiedenen Größen für bis zu vier Urnen oder für bis zu sechs Urnen vergeben. Auf den Ortsteilfriedhöfen ist auf Grund der Größe der Urnenwahlgrabstätte nur eine Beisetzung von 2 Urnen unter gleichzeitig laufender Ruhefrist möglich.

(3) An Urnenrasenwahlgrabstätten werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 8 und 10 bis 14 entsprechend. Die Grabfläche wird mit Rasen eingesät und durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Ablegen von Blumen und Gestecken ist nur an den dafür vorgesehenen Abstellflächen gestattet.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf eine individuelle Grabstättenwahl (Nutzungsrecht) eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt wird. Die Beisetzungsfläche ist in geeigneter Weise zu verorten. Die Dauer des Erhalts der Urnengemeinschaftsgrabstätte wird vom Ablauf der Ruhefrist, der zuletzt dort beigesetzten Urne bestimmt. An Urnengemeinschaftsgrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Gestaltung der Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung.

Beisetzungsflächen dürfen nicht betreten werden. Blumengebinde, Gestecke und Kränze sind an den dafür angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.

Die Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Nennung auf dem Hauptfriedhof sind Anlagen, die jeweils mit einem gemeinschaftlichen Gedenkstein mit den Namen und den Sterbejahren der dort Bestatteten versehen sind.

Die Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Nennung auf den Ortsteilfriedhöfen werden als Einzelgrabstätte vorgehalten. Jede Grabstätte ist auf Veranlassung des Verfügungsberechtigten mit einem Gedenkstein inklusive Namensnennung der verstorbenen Person zu versehen. Für den Gedenkstein sind folgende Vorgaben einzuhalten:

a)

Verwendung liegender Natursteine,

b)

Verlegung im Kiesbett,

c)

keine polierten Sichtflächen,

d)

Kantenlänge 40 cm x 40 cm,

e)

Mindeststärke 12 cm,

f)

Verwendung von aufgesetzten metallischen Buchstaben kontrastierend zum Stein,

g)

keine Verwendung von Ornamenten.

Die Beschriftung des Gedenksteins mit Lebensdaten, Gedenksprüchen und Sondergravuren ist nicht zulässig.

(5) Das Sternenkinderfeld dient der anonymen Bestattung von Fehlgeburten, Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, Totgeborenen und verstorbenen Neugeborenen bis zum 3. Lebensmonat. Die Bestattung kann im Beisein der Angehörigen erfolgen. Das Sternenkinderfeld wird ausschließlich auf dem Hauptfriedhof Eisenach vorgehalten.

(6) Baumgrabstätten sind naturnahe Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich eines Baumes oder einer sonstigen Pflanze. Baumgrabstätten werden als Einzelgrabstätten oder Gemeinschaftsgrabstätten vergeben. Es dürfen lediglich verrottbare Urnen beigesetzt werden. Die Gestaltung der Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung. Jede Grabstätte ist auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten mit einem Gedenkstein inklusive Namensnennung der verstorbenen Person zu versehen. Die Angabe der Lebensdaten der verstorbenen Person auf dem Gedenkstein ist zusätzlich möglich. Für den Gedenkstein sind folgende Vorgaben einzuhalten:

a)

Verwendung eines kleinen, flachgehaltenen felsen- oder findlingsartigen Natursteins,

b)

kein Fundament,

c)

maximale Höhe von 30 cm (oberhalb der Erdkante),

d)

Verwendung von aufgesetzten metallischen Buchstaben kontrastierend zum Stein,

e)

keine Verwendung von Ornamenten

Die Beschriftung mit Gedenksprüchen und Sondergravuren ist ausgeschlossen. Diese Grabstättenart wird ausschließlich auf dem Hauptfriedhof Eisenach vorgehalten. Die besonderen Anforderungen an und Voraussetzungen für Baumgrabstätten sind in einem gesonderten Formblatt in der Anlage 1 geregelt, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

(7) Urnen dürfen entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 15 auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Für die Beisetzung von Urnen in Reihengrabstätten für Erdbestattungen wird auf § 15 Abs. 3 verwiesen.

(8) Die Pflege der Grabstätten nach Abs. 3 bis 6 erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Pflanzungen durch den Nutzungsberechtigten oder Angehörigen sind nicht gestattet.

§ 18

Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten sind der Ehrung von Persönlichkeiten vorbehalten, bei denen außerordentliche Verdienste um die Stadt Eisenach und zum Wohle ihrer Bürger nachgewiesen werden.

(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Eisenach.

§ 19

Kriegsgräber

(1) Kriegsgräber sind Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.

(2) Für die Anlage und Unterhaltung der Kriegsgräber gelten die gesetzlichen Vorschriften (Kriegsgräbergesetz, Neufassung vom 16. Januar 2012).

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen sind und werden Grabfelder/Grabreihen nach allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer dieser Grabfelder/Grabreihen zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Mit der Wahl der Grabstätte sind die zugehörigen Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(2) Wird von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld/Grabreihe mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 21

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Eisenach (Baumschutzsatzung) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Einfassungen, Tuffsteine und Trennhecken gemäß § 24, die als Abgrenzung der Grabstätten dienen und von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und vorgegeben werden, dürfen aus gestalterischen Gründen nicht verändert werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22

Grabfelder/ Grabreihen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in den Grabfeldern/Grabreihen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen, unbeschadet den Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachstehenden aufgeführten Anforderungen:

a)

Die Mindeststärke für stehende Grabmale (nicht Sockelstärke) beträgt:

1.

ab 40 cm bis 85 cm Höhe 12 cm

2.

ab 86 cm bis 100 cm Höhe 14 cm

3.

ab 101 cm bis 150 cm Höhe 16 cm

4.

ab 151 cm Höhe 18 cm.

b)

Die Höhe wird von der Oberkante des Fundaments gemessen.

c)

Die Mindeststärke für liegende Grabmale beträgt 12 cm.

Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(2) Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht. Wird das Recht zur Errichtung eines Grabmales genutzt, so darf in der Regel nur ein Grabmal errichtet werden.

Weitere Ausnahmen bilden denkmalgeschützte Grabmale und Grabanlagen. Hier sind zusätzlich Liegesteine als Namensträger zu vorhandenen Grabmalen in Anlehnung an die Materialart des vorhandenen Grabmals gestattet.

(3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig, die sich in die vorhandene Gestaltung des Grabfeldes einfügen müssen. Nicht zugelassen sind Grabmale und Grabanlagen aus Beton, Glas (mit Ausnahme von Sicherheitsglaseinsätzen), Emaille, Kunststoff. Zum Auslegen von Schriften und Ornamenten sind Gold, Silber und gedeckte Farben zulässig.

(4) Auf Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten müssen mindestens 2/3 der Grabstätte mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien gestaltet werden.

(5) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Teil- oder Ganzabdeckungen der Grabstätte zulässig. Mit Kies, Stein oder vergleichbaren Materialien darf jedoch nicht mehr als 1/3 der Grabstätte abgedeckt sein.

(6) An Erd- und Urnenrasenwahlgrabstätten ist eine Abstellplatte im Maß von 25 cm Länge x 50 cm Breite x 5 cm Stärke im unmittelbaren Anschluss an das Grabmal gestattet.

(7) Die §§ 21 und 22 gelten nicht für die Grabstätten nach § 17 Abs. 4 bis 6.

§ 23

Grabfeldern/Grabreihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten für Grabfelder/Grabreihen im denkmalgeschützten Bereich des Hauptfriedhofes. Der Bereich richtet sich nach den jeweils geltenden Denkmalausweisungen der zuständigen Behörde. Grabmale in Grabfeldern/Grabreihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der denkmalgeschützten Umgebung auf dem Hauptfriedhof anpassen und müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a)

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, findlingsähnliche und naturbelassene Steine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

Bildhauerisch oder künstlerisch gestaltete Grabmale sind zulässig, sofern sie sich in die denkmalgeschützte Umgebung einfügen. Nicht zugelassen sind Beton, Glas (mit Ausnahme von Sicherheitsglaseinsätzen), Emaille und Kunststoff. Zum Auslegen von Schriften und Ornamenten sind Gold, Silber und gedeckte Farben zulässig.

b)

Maßnahmen an bestehenden künstlerisch oder historisch wertvollen, erhaltenswerten Grabmalen sind gesondert mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Eisenach abzustimmen.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 22, sofern sie nicht den vorgenannten Bestimmungen entgegenstehen.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

1.

stehende Grabmale: Höhe bis 85 cm, Breite 1:2 zur Höhe

2.

liegende Grabmale: Breite bis 50 cm, Höchstlänge 120 cm

b)

auf Wahlgrabstätten:

1.

stehende Grabmale: Höhe mind. 100 cm, Breite 1:2 zur Höhe

2.

liegende Grabmale: Länge bis 120 cm, Breite bis 50 cm

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

stehende Grabmale: Höhe bis 120 cm, Breite 1:2 zur Höhe

b)

liegende Grabmale: Breite 50 cm, Länge 40 cm

(5) Ganzabdeckungen sind in Grabfeldern/Grabreihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nicht zulässig.

(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 zulassen. Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage kann er, von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 24

Grabeinfassungen

(1) Auf dem Hauptfriedhof sind Stein- und Heckeneinfassungen möglich. Die Entscheidung über die Art der Einfassung obliegt der Friedhofsverwaltung. Vorhandene Grabeinfassungen werden mit dem Nutzungsrecht übertragen. Für die Unterhaltung derselben ist, mit Ausnahme der vorhandenen denkmalgeschützten Einfassungen, der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(2) Auf den Ortsteilfriedhöfen sind Grabeinfassungen gestattet. Für die Errichtung und Unterhaltung derselben ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte verantwortlich.

(3) Für die Errichtung und Änderung von Grabeinfassungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung notwendig. Für das Verfahren gilt § 25 entsprechend.

§ 25

Zustimmungserfordernis

zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmales durch den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten einzuholen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten für Erdbestattungen/Urnenreihengrabstätten das Verfügungsrecht, bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen/Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet bzw. verändert worden ist.

(3) Dem Antrag ist beizufügen

a)

der maßstabsgetreue Grabmalentwurf mit Grundriss und Ansicht (zweidimensionale Darstellung eines dreidimensionalen Körpers) unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung des Textes, der Form, Technik der Schrift, der Ornamente und der Symbole,

b)

eine Grabmalstatik, die Auskunft über die Verdübelung und Fundamentierung gibt.

Soweit es im Sonderfall zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung beizufügen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Für Anträge auf Schriftergänzungen an einem Grabmal findet ein vereinfachtes Verfahren Anwendung, in welchem Inhalt und Anordnung des Textes ersichtlich sein muss.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

(6) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Zustimmung oder wurden sie ohne Zustimmung errichtet, sind diese nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist vom Nutzungs-/Verfügungsberechtigten entsprechend der erteilten Zustimmung herzurichten bzw. zu entfernen. Kommt der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, wird die Entfernung und vorläufige Einlagerung auf seine Kosten durch die Stadt Eisenach vorgenommen oder veranlasst. Ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.

(7) Soll das Grabmal mit einem QR-Code ausgestattet werden, muss der Grabmalantrag die Bestätigung des Antragstellers enthalten, dass er für den Inhalt verantwortlich ist und es für die Dauer des Nutzungsrechtes bleibt. Bei Übertragung und Änderung des Nutzungsrechtes nach § 16 dieser Satzung hat der jeweils Nutzungsberechtigte die Bestätigung zu erneuern. Wird keine Bestätigung abgegeben ist die Anbringung eines QR-Codes nicht zulässig bzw. ist dieser zu entfernen.

§ 26

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22.

(3) Es ist in jedem Fall nach neu gestellten und wieder befestigten Grabmalen innerhalb von 28 Tagen eine Abnahmeprüfung durchzuführen und dies durch eine Abnahmebescheinigung nachzuweisen.

(4) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlage gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für bauliche Anlagen entsprechend.

§ 27

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte.

(2) Der Friedhofsträger prüft im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht einmal jährlich die Standsicherheit der Grabmale und baulichen Anlagen. Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, informiert die Friedhofsverwaltung die Verantwortlichen

nach Abs. 1 umgehend und fordert diese auf unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon bzw. sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die entfernten Grabmale, Teile davon oder sonstigen baulichen Anlagen werden drei Monate aufbewahrt.

Ist der Verantwortliche nach Abs. 1 nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.

(3) Der Verantwortliche nach Abs. 1 ist für durch ihn bzw. durch sein Nichtstun verursachte Schäden haftbar, die durch das Umstürzen von Grabmalen, Teilen davon oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht werden.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die erfassten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte erhalten werden. Für die Erhaltung von Grabmalen und sonstige bauliche Anlagen können Patenschaftsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen sich die Paten verpflichten, das Grabmal und sonstigen baulichen Anlagen gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur auf Antrag des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten entfernt werden.

Bei Grabmalen und baulichen Anlagen nach § 27 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung/Beräumung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf des

Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte ohne Einverständnis des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten zu beräumen.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen bzw. Grabzubehör aufzubewahren. Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Eisenach über.

(3) Die Entfernung/ Beräumung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten.

Die für die Entfernung/Beräumung anfallenden Gebühren werden gegenüber dem Nutzungs-/ Verfügungsberechtigten erhoben.

(4) Werden Grabmale oder Grabeinfassungen im Zuge einer Bestattung vorübergehend entfernt, hat der Veranlasser die Lagerung außerhalb des Friedhofsbereiches sicherzustellen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29

Allgemeines

(1) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätten sind die §§ 21 bis 24 sowie 26 maßgebend.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter und der Würde des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zulässig ist, das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern, deren Wuchs die Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt oder dies für die Zukunft erwarten lässt.

(3) Das Aufstellen von Bänken auf einer Grabstätte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts/Ruhezeit.

(5) Die Nutzungs-/Verfügungsberechtigten können die Grabstätte selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(6) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne herzurichten. Erdbestattungsgräber sind spätestens nach 2 Monaten nach der Bestattung provisorisch zu gestalten.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für Flächen an Rasenwahlgräbern, Urnengemeinschaftsgrabstätten, am Sternenkinderfeld und an Baumgrabstätten.

(8) Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel und jeglicher Pestizide ist bei der Grabpflege untersagt.

(9) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter) ist von der Grabstätte zu entfernen und kann in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern entsorgt werden.

§ 30

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte für Erdbestattung/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Ist der Aufenthalt des Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Verfügungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.

(2) Für die Nutzungsberechtigten an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Nach der Entziehung wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung beräumt.

(3) Die für Leistungen der Abs. 1 und 2 anfallenden Gebühren werden gegenüber den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten erhoben.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht beachtet oder ist der Aufenthaltsort des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ersatzlos entfernen.

(5) Der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Abs. 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des Abs. 2 hinzuweisen.

VIII. Leichenhalle, Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 31

Benutzung der Leichenhalle und Tiefkühlzelle

auf dem Hauptfriedhof

Die Leichenhalle und die Tiefkühlzelle dienen der Aufnahme und Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung betreten werden.

Die auf den Ortsteilfriedhöfen befindlichen Räumlichkeiten besitzen nicht den Status einer Leichenhalle.

§ 32

Benutzung der Trauerhalle/Kapelle, des Abschiedsraumes und des

Aufbahrungsraumes

(1) Die Trauerfeiern können in der dafür vorgesehenen Trauerhalle/Kapelle auf dem Hauptfriedhof in Eisenach, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern in den Räumlichkeiten auf den Ortsteilfriedhöfen sind generell nicht gestattet.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle/Kapelle kann versagt werden, wenn der Verstorbene nach der Beurteilung des Amtsarztes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Verwesungszustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Trauerfeiern finden in einem Abstand von 1 Stunde zur vollen Stunde statt. Verlängerungen sind bei der Terminfestlegung mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen und gebührenpflichtig.

(5) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration in der Trauerhalle/Kapelle.

(6) Die Trauerfeiern werden durch das jeweils beauftragte Bestattungsinstitut durchgeführt. Für die musikalische Umrahmung in der Trauerhalle/Kapelle stellt die Friedhofsverwaltung eine Anlage zur Verfügung. Entsprechende Tonträger sind seitens der Angehörigen oder des beauftragten Bestattungsinstitutes bzw. der weltlichen oder geistlichen Redner zu stellen.

(7) Im Eigentum der Stadt Eisenach stehende Musikinstrumente dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung benutzt werden.

(8) Der Abschiedsraum dient der Abschiednahme und dem Stillem Gedenken am Sarg oder an der Urne. Trauerfeiern sind im Abschiedsraum nicht gestattet.

(9) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Verstorbene während der festgesetzten Zeiten und in den dafür vorgesehenen Räumen aufgebahrt werden. Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung vom Friedhofspersonal geschlossen. Trauerfeiern im Aufbahrungsraum sind nicht gestattet.

IX. Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung zugeteilt oder erworben wurden, richten sich Ruhe- und Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften.

Satz 1 gilt nicht für Urnenreihengrabstätten und Reihengrabstätten für Erdbestattungen.

(2) Bei Urnenreihengrabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung vergeben wurden, ist die Umbettung einer Urne abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 3 weiter zulässig.

§ 34

Haftung

(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Stadt Eisenach haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse und die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Eisenach für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

(3) Der Stadt Eisenach obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 35

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach einer gesonderten Friedhofsgebührensatzung in der jeweils aktuellen Fassung erhoben.

§ 36

Besondere Ermächtigungen/Gestaltungsbeirat

(1) Die Friedhofsverwaltung legt für bestimmte Aufgaben

a)

Ausführungsbestimmungen fest und

b)

erstellt Belegungs- und Gestaltungspläne für die Friedhöfe, aus denen sich die Lage und Größe der einzelnen Grabstätten oder Grabfelder/Abteilungen sowie die Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen entnehmen lässt.

Die Ausführungsbestimmungen und Pläne sind bei der Friedhofsverwaltung einsehbar.

(2) Der Oberbürgermeister kann zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung einen Gestaltungsbeirat berufen.

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,

b)

sich entgegen § 6 Abs. 1 auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,

c)

entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2

1.

die Friedhöfe, ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,

2.

Grabstätten, Rasenflächen oder gärtnerisch gestaltete Flächen unberechtigt betritt,

3.

Geräte zur Grabpflege sowie leere Behältnisse (Gießkannen, Vasen, Schalen u. ä.) hinter, auf bzw. seitlich der Grabstätte aufbewahrt,

4.

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhöfen verbringt,

5.

Waren aller Art verkauft sowie gewerbliche Dienste anbietet,

6.

Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungen notwendig und üblich sind, verteilt und Sammlungen durchführt,

7.

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,

8.

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungs-/Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

9.

die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, befährt,

10.

Tiere, ausgenommen Assistenztiere, mitbringt,

11.

unberechtigt Betriebshöfe betritt oder dort gelagertes Material entnimmt,

d)

entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e)

entgegen § 7 Abs. 1 und 8 eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Anzeige ausübt, Abraum ablagert und Müll, Unrat oder sonstige Abfallstoffe auf den Friedhöfen entsorgt,

f)

entgegen § 9 Bestattungen oder Beisetzungen ausführt oder ausführen lässt,

g)

entgegen § 10 Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Stoffe verwendet oder die vorgeschriebenen Sargmaße ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung überschreitet,

h)

entgegen § 13 Umbettungen/Ausbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt,

i)

entgegen § 17 Abs. 4 und 6 die Grabstätte mit keinem oder nicht den Vorgaben entsprechenden Gedenkstein versieht,

j)

entgegen den Bestimmungen der §§ 21 bis 23 Grabmale gestaltet,

k)

entgegen § 25 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,

l)

entgegen § 27 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

m)

entgegen § 28 Grabmale entfernt,

n)

entgegen § 29 Abs. 2 Grabstätten mit Bäumen oder Sträuchern bepflanzt, die andere Grabstätten beeinträchtigen,

o)

entgegen § 29 Abs. 8 chemische Unkrautbekämpfungsmittel oder Pestizide anwendet,

p)

entgegen § 30 die Grabpflege vernachlässigt oder ordnungswidrigen Grabschmuck verwendet,

q)

entgegen § 32 Trauerfeiern in den Räumlichkeiten auf den Ortsteilfriedhöfen durchführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 38

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung ist

a)

Verfügungsberechtigter: derjenige, der der nächste Angehörige oder dessen Beauftragter eines in einer Reihengrabstätte beigesetzten Verstorbenen ist;

b)

Nutzungsberechtigter: derjenige, der ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erworben hat;

c)

Bestattung: die Trauerfeierlichkeit mit unmittelbar anschließender Beisetzung - die Bestattung wird als Erdbestattung oder Feuerbestattung durchgeführt;

d)

Beisetzung: das Verbringen einer verstorbenen Person in einem Sarg bzw. das Verbringen der sterblichen Überreste einer verstorbenen Person in einer Urne in den Erdboden;

e)

Umbettung: das Ausgraben eines beigesetzten Verstorbenen mit anschließender Wiederbeisetzung an einem anderen Ort innerhalb eines Friedhofes;

f)

Ausbettung: das Ausgraben eines beigesetzten Verstorbenen mit anschließender Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof.

§ 39

Sprachform, Inkrafttreten

(1) Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten entsprechend in männlicher, weiblicher und diverser (m/w/d) Sprachform.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Eisenach vom 16.11.2001 außer Kraft.

Eisenach, den 11.07.2023

Stadt Eisenach — - Siegel -

gez. Katja Wolf

Oberbürgermeisterin

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:

Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.

Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eisenach, den 11.07.2023

Stadtverwaltung Eisenach

gez. Katja Wolf

Oberbürgermeisterin