Hier: Beschlussfassung
Erläuterungen/ Beschlussbegründung:
Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra" der Stadt [beleben wird durch den Stadtrat der Stadt Ebeleben gemäß § 1 (3) BauGB gesehen und wie folgt begründet:
Auslöser des in Rede stehenden Planverfahrens ist das geplante Investitionsvorhaben der Firma Innosun GmbH, Schwerborner Straße 30a, 99087 Erfurt, zur Realisierung einer Photovoltaik - Freiflächenanlage mit einer Größe von ca, 60 MWp auf landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Rockensußra.
Bei der geplanten Photovoltaikanlage handelt es sich um ein fest montiertes Modultischsystem, bei dem die Photovoltaikmodule in einem bestimmten Winkel (hier ca. 17° - 20° zu den senkrechten Modultischstützen) ausgerichtet werden.
Geplant ist die Ausrichtung der Module in Richtung Süden. Es werden ausschließlich blendfreie Module eingesetzt. Aus diesem Grund sind Blendwirkungen auszuschließen.
Der Standort der geplanten PV-Anlage befindet sich südlich der Ortslage von Rockensußra, südlich der Bundesstraße 8249 in der ausgeräumten Ackerlandschaft südlich von Ebeleben. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Gesamtflächengröße von ca. 50,9 ha. Dass gesamte Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes [beleben, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu schaffen.
Der Vorhabenträger (Innosun GmbH) ist bereit, alle Kosten welche mit dem Planvorhaben sowie der Umsetzung des Vorhabens verbunden sind, zu tragen, Die Sicherung der Kostenübernahme sowie der Umsetzung der Planung erfolgt durch den Durchführungsvertrag gern. § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen der Stadt Ebeleben und dem Vorhabenträger.
Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind erforderlich und zur Zeit verfügbar:
Regionalplan Nordthüringen RP-NT 2012, Offenlandbiotopkartierung, wirksamer Flächennutzungsplan und 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Umweltbericht, Umweltbericht mit Grünordnungsplan und Artenschutzfachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen der Fachbehörden aus dem Verfahrensschritt der frühzeitigen und formellen Behördenbeteiligung gern. § 4 (1), (2) BauGB.
Auf Grund der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse legt die Stadt Ebeleben zur Berücksichtigung der Umweltbelange gemäß § 2 (4) Satz 2 BauGB den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der umweltbezogenen Informationen dahingehend fest, dass keine weiteren Ermittlungen im Rahmen des in Rede stehenden Planverfahrens vorgesehen sind.
Das Planverfahren hat formell und materiell einen Stand erreicht, der den Abwägungs- und Satzungsbeschluss ermöglicht und erfordert.
BESCHLUSS:
„Der Stadtrat der Stadt Ebeleben
beschließt in seiner öffentlichen Sitzung:
| a) | Die Abwägung der zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra" der Stadt Ebeleben während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und der erneuten Betroffenenbeteiligung gern. § 4a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 1 (7) BauGB. |
| Die berücksichtigten, teilweise berücksichtigten und nicht berücksichtigten Stellungnahmen einschließlich der Abwägung der Stadt Ebeleben sind Bestandteil des Abwägungsprotokolls und liegen der Verfahrensakte bei. Die Mitteilung des Abwägungsergebnisses hat gemäß § 3 (2) Satz 4 BauGB zu erfolgen. |
| b) | Der Inhalt der Planzeichnung (Teil 1) und der Textlichen Festsetzungen (Teil 3) wird gemäß § 10 BauGB i.V.m. § 19 ThürKO als Satzung beschlossen. |
| c) | Die Begründung wird gebilligt." |
Rechtsgrundlagen:
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. S. 127)