Hier: Beschlussfassung Abwägungs- und Feststellungsbeschluss
Erläuterungen/ Beschlussbegründungen:
Die Erforderlichkeit zur Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra" der Stadt Ebeleben wird durch den Stadtrat der Stadt Ebeleben gemäß § 1 (3) BauGB gesehen und wie folgt begründet:
Mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage südlich der Ortslage Rockensußra geschaffen werden. Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Ebeleben als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt worden, Die Flächengröße beträgt ca. 50ha.
Anlass der 4. Änderung ist der Antrag der Firma Innosun GmbH aus Erfurt, auf den Flächen des Plangebietes eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Durch die Stadt Ebeleben wurde zur städtebaulichen Entwicklung dieser Nutzung das Planverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra" eingeleitet und parallel durchgeführt.
Die derzeitige Darstellung des Plangebietes als Flächen für die Landwirtschaft im wirksamen Flächennutzungsplan kann dabei nicht als Entwicklungsgrundlage gern. § 8 (2) BauGB für das Planungsziel dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes herangezogen werden. Aus diesem Grund wurde durch den Stadtrat Ebeleben parallel die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes eigeleitet. Der Vorhabenträger (Innosun GmbH) ist bereit, alle Kosten welche mit dem Planvorhaben verbunden sind, zu tragen. Die Sicherung der Kostenübernahme sowie der Umsetzung der Planung erfolgt durch den Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen der Stadt Ebeleben und dem Vorhabenträger.
Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind erforderlich und zur Zeit verfügbar:
Regionalplan Nordthüringen, Offenlandbiotopkartierung, wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Ebeleben sowie der Umweltbericht zur 4. Änderung, die Untersuchung zu Potenzialflächen für PV-Freiflächenanlagen im Gebiet der Stadt Ebeleben, der vorhabenbezogene Bebauungsplanes „Freilandphotovoltaikanlage Rockensußra" mit Umweltbericht, Grünordnungsplan und Artenschutzfachbeitrag und die umweltrelevanten Stellungnahmen der Fachbehörden aus der frühzeitigen Beteiligung gern. § 4 (1) BauGB und der formellen Beteiligung gern. § 4 (2) BauGB in den Planverfahren.
Auf Grund der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse legt die Stadt Ebeleben zur Berücksichtigung der Umweltbelange gemäß § 2 (4) Satz 2 BauGB den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der umweltbezogenen Informationen dahingehend fest, dass keine weiteren Ermittlungen im Rahmen des in Rede stehenden Planverfahrens vorgesehen sind.
Das Planverfahren hat formell und materiell einen Stand erreicht, der den Abwägungs- und Feststellungsbeschluss ermöglicht und erfordert.
BESCHLUSS:
„Der Stadtrat der Stadt Ebeleben
beschließt in seiner öffentlichen Sitzung:
| a) | Die Abwägung der zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra" der Stadt Ebeleben während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 1 (7) BauGB. |
| Die berücksichtigten, teilweise berücksichtigten und nicht berücksichtigten Stellungnahmen einschließlich der Abwägung der Stadt Ebeleben sind Bestandteil des Abwägungsprotokolls und liegen der Verfahrensakte bei. Die Mitteilung des Abwägungsergebnisses hat gemäß § 3 (2) Satz 4 BauGB zu erfolgen. |
| b) | Der Inhalt der Planzeichnung (Teil 1) wird hiermit abschließend beschlossen. |
| c) | Die Begründung wird gebilligt." |
Rechtsgrundlagen:
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. S. 127)
Anlage:
Übersichtsplan mit dem räumlichen Geltungsbereich der Planung