Hier: Beschlussfassung
Der Stadtrat der Stadt Ebeleben beschloss in seiner Sitzung am 10.11.2022 das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ebeleben" einzuleiten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 23.11.2022 im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB lagen die Unterlagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, der Auswirkungen und Lösungen für die Neugestaltung des Plangebietes zur Einsichtnahme und Erörterung vom 05,12,2022 bis einschließlich 13.01.2023 aus. Die Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 06.01.2023 beteiligt.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wurden bei der Überarbeitung des Vorentwurfs zum Entwurf berücksichtigt. Die ermittelten Umweltbelange wurden im Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan und Altenschutzfachbeitrag sowie dessen Anlagen dargelegt und bewertet Vermeidungsmaßnahmen wurden ausgewiesen und der naturschutz-fachliche Ausgleich durch entsprechende Maßnahmen ausgewiesen und festgesetzt.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ebeleben" Stand vom 02.04.2023, bestehend aus der Planzeichnung und der städtebaulichen Begründung, dem Umweltbericht mit integriertem Artenschutzfachbeitrag sowie dessen Anlagen wurden vom Stadtrat der Stadt Ebeleben in seiner Sitzung am 11.05.2023 gebilligt.
Der Entwurf wurde zur förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB bestimmt. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 12.06.2023 bis zum 14.07.2023 statt. Mit Schreiben vom 06.06.2023 wurden die Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ebeleben", entsprechend § 4a (2) BauGB parallel beteiligt.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit hat der Stadtrat in der Sitzung vom 14.12.2023 geprüft und abgewogen.
Das Ergebnis der Abwägung wird den Beteiligten durch ein entsprechendes Anschreiben mitgeteilt. Zwischen der Stadt Ebeleben und dem Vorhabenträger wurde am 14.12.2023 ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 (1) BauGB geschlossen. Die zur Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen liegen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor. Der Vorhabenträger hat sich gemäß § 12 (1) BauGB zur Durchführung des Planvorhabens in einer im Durchführungsvertrag bestimmten Frist sowie zur Tragung von Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet.
Da die Stadt über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan verfügt, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren durch eine „3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Solarpark Ebeleben". Mit der Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes seiner Bekanntmachung und der Bekanntmachung der Genehmigung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
BESCHLUSS
„Der Stadtrat der Stadt Ebeleben beschließt gem. § 19 ThürKO i.V.m. § 10 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ebeleben" der Stadt Ebeleben in der Fassung vom 09.10.2023 als Satzung. Die Planzeichnungen und die städtebauliche Begründung, der Umweltbericht mit integriertem Artenschutzfachbeitrag sowie 4 Anlagen: 1-Faunagutachten, 2-Bodengutachten, 3-Fotodokumentation, 4-Biotoptypenkarte wird gebilligt und als Satzung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ebeleben" zu beantragen und die Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Den Planunterlagen ist eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a (1) BauGB beizufügen. Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird ergänzend auch gemäß § 10a (2) BauGB in das Internet eingestellt."
Rechtsgrundlagen:
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. 5, 501) in der
Fassung der Neubekanntmachung vorn 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vorn 24. März 2023 (GVBI. S. 127)