Auf Grund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.06.2020 (GVBl. S. 277, 278) und des § 2 der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 09. März 2021 (GVBl. 2019 S. 457) hat der Gemeinderat der Gemeinde Abtsbessingen in seiner Sitzung am 29.10.2024 folgende Satzung mit Beschluss-Nr.: 22-2024 beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 Euro.
(2) Der ständige Vertreter des Ortsbrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.
(3) Die ausgebildeten Kammeraden, die in einem Jahr 20 Stunden für die Feuerwehr ehrenamtlich im Einsatz sind, bekommen einmalig eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.
Die Auszahlung an die Kammeraden erfolgt auf Basis des Leistungsnachweises am Ende des Jahres durch den Ortsbrandmeister.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Satzungen außer Kraft.
Abtsbessingen, den 08.01.2025
Kumpf — Siegel
Bürgermeisterin
Verfahrensvermerke:
| Eingangsbestätigung: | 05.12.2024 |
| Bekanntmachung: | 15.01.2025 |
| im Ebelebener Bezirksblatt Nr.: 01/2025 | |