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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen

bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen

Aufgrund der §§ 19 (1) und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 34 (2) des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Abtsbessingen in seiner Sitzung am 29.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Höhe von Entschädigungen bei den

Europawahlen,

Bundestagswahlen,

Landtagswahlen,

-

Kommunalwahlen,

(Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl)

-

(Landratswahl, Kreistagswahl)

sowie bei Volks- und Bürgerentscheiden.

(2) Sie gilt für die Mitglieder der Wahlvorstände, Wahlausschüsse und Abstimmungsorgane der Gemeinde Abtsbessingen. Nachfolgend genannte Regelungen für Wahlvorstände und Wahlausschüsse gelten sinngemäß für die jeweiligen Abstimmungsorgane.

§ 2

Entschädigung

(1) Ehrenamtlichen Mitgliedern der Wahlausschüsse wird für die Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses eine Entschädigung in Höhe von 15,00 EUR gezahlt.

(2) Mitglieder der Wahlvorstände für die Urnenwahl erhalten für die Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von

40,00 EUR

für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

20,00 EUR

Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

bei verbundenen Wahlen

(z. B. Europa- und Landtagswahl)

a)

Zuschlag für den Wahlvorsteher

Wahlvorsteher in Urnenwahllokalen erhalten für ihre Tätigkeit einen Zuschlag von 10,00 EUR

b)

Für das Abholen und Zurückbringen der Wahlunterlagen, Nutzung des eigenen Mobiltelefons usw. wird zusätzlich zur Entschädigung ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 15,00 EUR pro Urnenstimmbezirk gezahlt.

§ 3

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Ausgefertigt: Abtsbessingen, am 08.01.2025 —  (Siegel)

Juliane Kumpf

Bürgermeisterin

Verfahrensvermerke:

Eingangsbestätigung:

05.12.2024

Bekanntmachung:

15.01.2025

im Ebelebener Bezirksblatt Nr. 01/2025