Auf Grund des § 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl 2003 S. 41 ff) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Holzsußra folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt, er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in Einnahmen und Ausgaben mit | 496.870 € |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in Einnahmen und Ausgaben mit | 118.450 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
-entfällt-
§ 5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 82.000,00 € festgesetzt.
§ 6
| 1. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000,00 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. |
| 2a. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000,00 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
| 2b. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000,00 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Holzsußra, den 12.12.2025
Gemeinde Holzsußra
Lupprian — (Dienstsiegel)
Bürgermeister
(*) nachrichtlich
Die festgesetzten Steuersätze (Hebesätze) gemäß der Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern der Gemeinde Holzsußra ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) lauten wie folgt:
| Grundsteuer | ||
| a.) | für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (A) | 300 v. H. |
| b.) | für sonstiges Grundvermögen (B) | 400 v. H. |
| Gewerbesteuern | 395 v. H. | |