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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Haushaltssatzung

der Gemeinde Holzsußra (Kyffhäuserkreis)

für das Haushaltsjahr 2026

Auf Grund des § 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl 2003 S. 41 ff) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Holzsußra folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt, er schließt

im Verwaltungshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit

496.870 €

und

im Vermögenshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit

118.450 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

-entfällt-

§ 5

Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 82.000,00 festgesetzt.

§ 6

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000,00 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen.

2a.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000,00 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

2b.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000,00 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Holzsußra, den 12.12.2025

Gemeinde Holzsußra

Lupprian  —  (Dienstsiegel)

Bürgermeister

(*) nachrichtlich

Die festgesetzten Steuersätze (Hebesätze) gemäß der Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern der Gemeinde Holzsußra ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) lauten wie folgt:

Grundsteuer

a.)

für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (A)

300 v. H.

b.)

für sonstiges Grundvermögen (B)

400 v. H.

Gewerbesteuern

395 v. H.