Dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., Landesverband Thüringen, vertreten durch Herrn Henrik Hug wird nach §§ 1, 2, 3 und 12 ThürSammIG in der derzeit gültigen Fassung die jederzeit widerrufliche Erlaubnis erteilt, eine Sammlung von Geldspenden in der Zeit
vom 29.10.2023 bis 19.11.2023
in Thüringen
| X | unter Verwendung von Sammelbüchsen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen |
| X | unter Verwendung von Sammellisten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen |
| X | von Haus zu Haus mittels Sammellisten in der Form, dass jeder Haushalt nur einmal von den Sammlern aufgesucht wird |
durchzuführen.
Sammlungszweck: Verwendung für Aufgaben gemäß Vereinsatzung
Diese Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist; sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, oder wenn Sie den nachstehend erteilten Auflagen nicht oder nicht vollständig nachkommen. Zuwiderhandlungen können nach § 10 ThürSammlG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Auflagen
1. Die Sammlung ist rechtzeitig dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt (Kreisverwaltungsbehörden), in deren Gebiet die Sammlung durchgeführt werden soll, unter Vorlage einer Kopie dieser Sammlungserlaubnis anzuzeigen.
2. Die Sammlungserlaubnis ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen
3. Jede/r Sammler/in hat seinen/ihren Bundespersonalausweis, Reisepass oder einen mit Lichtbild versehenen Kinderausweis und einen vom Sammlungsträger gesiegelten Sammelausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Dieser Ausweis muss folgende Daten
enthalten:
Nach Abschluss der Sammlung sind die Ausweise vom Erlaubnisinhaber
einzuziehen.
3a. Als Verband der freien Wohlfahrtspflege bzw. vergleichbare Organisation kann der Erlaubnisinhaber die Auflage 3 durch eigene Stempelung vollziehen.
4. Die mit der Sammlung beauftragten Personen haben bei sogenannten Straßensammlungen zur Entgegennahme von Geldspenden vom Sammlungsträger versiegelte oder verplombte, fortlaufend nummerierte und sicher verschließbare Sammelbüchsen zu verwenden. Auf jeder Sammelbüchse sind der Name des Veranstalters und der Sammlungszweck deutlich sichtbar anzubringen.
5. Die Beschaffenheit der Sammelbüchsen muss Veruntreuungen ausschließen.
6. Über die an die Sammler ausgegebenen Büchsen ist eine Liste zu führen, in der die Rückgabe der Büchsen zu vermerken ist.
7. Zur Zählung des Sammlungsertrages sind die Sammelbüchsen von
zu öffnen und in deren Beisein das Sammelergebnis zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift, in der die Anzahl der Sammelbüchsen und deren Nummern vermerkt sind, zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Veranstalter oder einer von ihm beauftragten Person und der zur Zählung herangezogenen Person zu unterschreiben. Die herangezogene Person übernimmt die Feststellung des Sammlungsergebnisses und prüft die ordnungsgemäße Überweisung des Reinertrages sowie ggf. die erneute Verplombung oder Versiegelung der Sammelbehälter.
8. Für die Sammlung in Gaststätten oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen ist die Zustimmung des Inhabers des Hausrechts einzuholen.
9. Haussammlungen sind anhand fortlaufend nummerierter und vom Sammlungsträger gesiegelter Sammellisten durchzuführen. Die Listen müssen auf der ersten Seite den Namen des Veranstalters, den Namen des Sammlers, sowie Sammlungszeit und -zweck aufweisen. Die folgenden Seiten müssen Spalten für Namen und Wohnung, den Spendenbetrag und die eigenhändige Unterschrift des Spenders enthalten. Die Namens- und Unterschriftsspalte ist mit dem Vermerk "Eintrag freigestellt" zu versehen. Der gespendete Betrag muss jedoch in jedem Falle in die Liste eingetragen werden.
10. Nach Abschluss der Sammlung ist das Ergebnis von
festzustellen und zu protokollieren. Die Sammellisten sind ein Jahr nach Prüfung und Abrechnung vom Veranstalter aufzubewahren.
Bei Straßensammlungen mittels Sammellisten ist analog zu verfahren.
11. Die Sammlung ist nur mit eigenen und ehrenamtlichen Kräften durchzuführen.
12. Minderjährige dürfen nur bei Straßensammlungen und erst vom vollendeten 14. Lebensjahr und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.
13. Die Heranziehung von Jugendlichen ab vollendetem 14. Lebensjahr ist bei Haussammlungen bis zum Eintritt der Dunkelheit bzw. bei Straßensammlungen nach Eintritt der Dunkelheit ausnahmsweise gestattet, wenn sie zu zweit sammeln und die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter hierfür schriftlich vorliegt. In Gast- und Vergnügungsstätten dürfen sie nicht eingesetzt werden.
14. Die Kosten der Sammlung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie dürfen nicht höher sein, als zur Erzielung des Sammlungsertrages und für seine ordnungsgemäße Verwendung unumgänglich ist. Sie dürfen, ohne Nachweis besonderer Umstände, die einen höheren Unkostensatz rechtfertigen, 5% des Bruttoertrages nicht überschreiten.
15. Der Reinerlös der Sammlung ist ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Dies ist der Erlaubnisbehörde umgehend in geeigneter Form nachzuweisen.
16. Der Sammlungsträger ist verpflichtet, der Erlaubnisbehörde
bis spätestens 01.06.2024
eine Abrechnung vorzulegen. Diese muss das Sammlungsergebnis (Summe aller Spenden) und die Art und Höhe der Unkosten, gleichgültig aus welchen Mitteln sie geleistet werden, enthalten. Mit der Abrechnung ist eine Erklärung vorzulegen, dass der Reinertrag ausschließlich für o.g. Zwecke verwendet wird, und dass daraus keine Verwaltungs- oder sonstigen sachfremden Ausgaben bestritten werden.
Im Einzelfall kann ein Verwendungsnachweis angefordert werden.
17. Der Veranstalter ist verpflichtet, seine landesweite Sammlung jeweils bis zum 1. Oktober des dem Sammlungsjahr vorausgehenden Jahres bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.
Für die vorgenannt festgelegten Auflagen wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Kosten
Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Es wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben. Die Gebührenfestsetzung richtet sich nach §§ 1 und 21 des Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG vom 23.09.2005 GVBI S. 325, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GVBI. S. 731, 769)) in Verbindung mit Nr. 4.1 der Anlage zu § 1 Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (ThürVwKostOIM vom 27.03.2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.2019).
Es ergeht eine gesonderte Kostenrechnung. Diese ist dieser Erlaubnis beigefügt.
Begründung
Das Landesverwaltungsamt ist gemäß § 12 Nummer 1 ThürSammlG sachlich und örtlich für die Erteilung der Genehmigung zuständig, da es sich um eine kreisübergreifende Sammlung handelt.
Die Auflagen waren erforderlich, um unnötige Belästigungen der Bevölkerung zu vermeiden, Gefahren von Minderjährigen und Jugendlichen abzuwenden und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages zu gewährleisten. Die Auflagen greifen nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Erlaubnisinhabers ein, da die Sammeltätigkeit als solche nicht wesentlich behindert wird.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ab Beginn der Sammlung ein ordnungsgemäßer Ablauf gewährleistet wird. Würde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, bestünde die Gefahr, dass durch Einlegung einer Klage die Auflagen unterlaufen werden könnten, da erfahrungsgemäß eine längere Zeit bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung vergeht. Mit Ablauf der Sammlung hätten aber die Auflagen ihren Sinn verloren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim
Verwaltungsgericht Weimar
Jenaer Straße 2a
99425 Weimar
| Postanschrift: | Verwaltungsgericht Weimar Postfach 2448 99405 Weimar |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Anke Neumann — - Siegel -
Sachbearbeiterin