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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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Städtebauliche Satzung der Stadt Ebeleben

Planverfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Brunnenstraße" OT Gundersleben der Stadt Ebeleben gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB

Hier:

Abwägungs- und Satzungsbeschluss gemäß § 34 (6) i.V.m. § 10 BauGB

Beschlussbegründung:

Die Erforderlichkeit zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Brunnenstraße" OT Gundersleben der Stadt Ebeleben gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB wird durch den Stadtrat der Stadt Ebeleben gemäß § 1 (3) BauGB gesehen und wie folgt begründet:

Die Aufstellung der o.a. Satzung ist erforderlich, um die weitere städtebauliche Entwicklung der Stadt Ebeleben im festgesetzten räumlichen Geltungsbereich für künftige Vorhaben gemäß § 29 BauGB nach den Vorgaben des Baugesetzbuches vorzubereiten und ist in der Begründung ausführlich erläutert.

Das Planverfahren hat formell und materiell einen Stand erreicht, der den Abwägungs- und Satzungsbeschluss ermöglicht und erfordert.

BESCHLUSSTEXT:

„Der Stadtrat der Stadt Ebeleben beschließt in seiner öffentlichen Sitzung:

a)

Die Abwägung der zum Entwurf zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Brunnenstraße" OT Gundersleben der Stadt Ebeleben gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4a (3) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 1 (7) BauGB.

Die berücksichtigten, teilweise berücksichtigten und nicht berücksichtigten Stellungnahmen einschließlich der Abwägung der Stadt Ebeleben sind Bestandteil des Abwägungsprotolcolls und liegen der Verfahrensakte bei. Die Mitteilung des Abwägungsergebnisses hat gemäß § 3 (2) Satz 4 BauGB zu erfolgen.

b)

Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind erforderlich und zur Zeit verfügbar: Regionalplan Nordthüringen (RP-NT 2012), Offenlandbiotopkartierung, wirksamer Flächennutzungsplan für den Ortsteil Gundersleben, Grünordnungsplan und Stellungnahmen der Fachbehörden.

Auf Grund der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse legt die Stadt Ebeleben zur Berücksichtigung der Umweltbelange gemäß § 2 (4) Satz 2 BauGB den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der umweltbezogenen Informationen dahingehend fest, dass keine weiteren Ermittlungen oder Ausführungen im Rahmen des in Rede stehenden Planverfahrens vorgesehen sind.

c)

Der Inhalt der Planzeichnung (Teil 1) und der Textlichen Festsetzungen (Teil 3) wird gemäß § 34 (6) i.V.m. § 10 BauGB sowie i.V.m. § 19 ThürKO als Satzung beschlossen.

d)

Die Begründung wird gebilligt."

Rechtsgrundlagen:

Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. S. 127)

ausgefertigt am: 14.09.2023

Steffen Gröbel —  - Siegel -

Bürgermeister