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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Allgemeine Entgeltordnung

für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften

in Ebeleben und den Ortsteilen

§ 1

Mietzins, Pachtzins, Benutzungsentgelt

(1) Für die Mitglieder der jeweiligen freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ebeleben ist die Nutzung der unter § 1 Abs. 1 Nr. b., c., d., e., g. der Allgemeinen Benutzungsordnung für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften in Ebeleben und den Ortsteilen, in der jeweils gültigen Fassung, genannten städtischen Liegenschaften einmal pro Kalenderjahr entgeltfrei.

(2) Für die Nutzung durch gemeinnützige eingetragene Vereine und Parteien, bzw. Wählervereinigungen mit Sitz und Wirkungskreis in der Stadt Ebeleben ist die Nutzung der in § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Benutzungsordnung für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften in Ebeleben und den Ortsteilen genannten städtischen Liegenschaften, in der jeweils gültigen Fassung, entgeltfrei. Die Gemeinnützigkeit ist vor Vertragsabschluss an Hand einer Kopie der Vereinssatzung nachzuweisen. Außerdem entgeltfrei sind durch die Ortsteilbürgermeister organisierte dienstliche Veranstaltungen.

(3) Für die Einwohner der Stadt Ebeleben und für nicht gemeinnützige eingetragene Vereine mit Sitz und Wirkungskreis in der Stadt Ebeleben, fallen folgende Nutzungsentgelte an:

(4) Für nicht ortsansässige Bürger anderer Städte und Gemeinden fallen je Nutzung folgende Nutzungsentgelte an:

(5) Für die gewerbliche Nutzung fallen je Nutzungstag folgende Nutzungsentgelte an:

das doppelte von den nicht ortsansässigen

(6) Der Miet- bzw. Pachtzins unter § 4 der Allgemeinen Benutzungsordnung für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften in Ebeleben und den Ortsteilen, in der jeweils gültigen Fassung werden in dem zu vereinbarenden Nutzungsvertrag mit Zahlungsfrist festgesetzt. Das betrifft auch die im folgenden § 3 verpflichtende Kaution.

§ 2

Betriebskosten

(1) Für die unter § 1 Abs. 1 Nr. f und g genannten städtischen Liegenschaften sind die Betriebskosten nach Verbrauch an die Stadt Ebeleben zu erstatten. Die Zählerstände werden bei Übergabe und bei Rückgabe der städtischen Liegenschaft im Übergabeprotokoll entsprechend dokumentiert. Die Rechnungslegung erfolgt im Nachhinein.

(2) Für die Nutzung der im § 1 Abs. 1 Nr. b bis e und g genannten Liegenschaften fällt in den Monaten von Oktober bis April eine Heizkostenpauschale von 25 € für die Nutzung bis 5 Stunden an. Bei der Nutzung über 5 Stunden wird in den Monaten Oktober bis April eine Heizkostenpauschale von 45 € erhoben.

§ 3

Kaution

(1) Zusätzlich ist vor Nutzung einer der unter § 1 Abs. 1 Nr. b-g genannten städtischen Liegenschaften eine Kaution i.H.v. 200 € ausschließlich unbar zu entrichten, die der Absicherung vor Beschädigungen dient. Sofern nach Nutzung der Liegenschaft keine Beschädigung festgestellt wird, erfolgt die sofortige und unbare Rückzahlung an den Mieter- bzw. Pächter.

(2) Vor Nutzung des Schlossareals Schlossparks unter § 1 Abs. 1 Nr. a ist eine Kaution i.H.v. 500 € ausschließlich unbar zu entrichten. Sofern nach Nutzung der Liegenschaft keine Beschädigung festgestellt wird, erfolgt die sofortige und unbare Rückzahlung an den Mieter- bzw. Pächter. Des Weiteren ist ein Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflichtversicherung für die entsprechende Veranstaltung abgeschlossen wurde.

(3) Vor Nutzung des Schlossgartens zur Nutzung für eine freie Trauung ist eine Kaution i.H.v. 200 € ausschließlich unbar zu entrichten. Sofern nach Nutzung der Liegenschaft keine Beschädigung festgestellt wird, erfolgt die sofortige und unbare Rückzahlung an den Mieter- bzw. Pächter.

§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Allgemeine Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften in Ebeleben und den Ortsteilen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften in Ebeleben und den Ortsteilen vom 13.10.2020 außer Kraft.

ausgefertigt: Ebeleben, d. 25.04.2024  —  -Siegel-

Steffen Gröbel

Bürgermeister

Verfahrenshinweise:

Bekanntmachung am: 22.05.2024

„Amtsblatt der Stadt Ebeleben“ Nr.: 10/2024