Allgemeines
Diese Benutzungsordnung gilt für alle Räume und Außenflächen der in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung genannten städtischen Liegenschaften der Stadt Ebeleben. Sie gilt für Einzelveranstaltungen bzw. vergleichbare Veranstaltungen. Der Mieter trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Benutzungsordnung, er hat vor der Benutzung eine verantwortliche Person zu benennen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Liegenschaften.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung hat für das gesamte Gebiet der Stadt Ebeleben Geltung und umfasst folgende, im Eigentum der Stadt Ebeleben stehenden, nutzbaren Liegenschaften:
| a. | Schlossareal im Schlosspark Ebeleben (gem. Anlage 1 „Lageplan Schlosspark“) |
| b. | Feuerwehrgerätehaus in Ebeleben |
| c. | Feuerwehrgerätehaus im OT Allmenhausen |
| d. | Dorfgemeinschaftshaus „Backs“ im OT Gundersleben |
| e. | Dorfgemeinschaftshaus im OT Rockensußra |
| f. | Gaststätte im OT Rockensußra |
| g. | Bürgerhaus im OT Thüringenhausen |
(2) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. b. und c. genannten Feuerwehrgerätehäuser gilt die Benutzung nur für die allgemein genutzten Gebäudeteile. Räumlichkeiten, die der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren dienen (z.B. Umkleidekabinen, Fahrzeughallen, Werkstätten u.a.), sind von der Benutzung ausgeschlossen und sind während der Benutzung nicht zu betreten oder zu beschädigen.
(3) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die städtische Liegenschaft zu § 1 Abs. 1 Nr. f. nur, soweit diese nicht langfristig an einen Betreiber verpachtet oder vermietet wird.
§ 2
Benutzungsanspruch, Aufsicht, Hausrecht
(1) Die Stadt Ebeleben stellt die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 im Rahmen ihres nach Art. 28 Abs. 2 GG geregelten Selbstverwaltungsrechts der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(2) Jede Benutzung der in § 1 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung genannten städtischen Liegenschaften bedarf der Genehmigung der Stadt Ebeleben.
(3) Anträge zur zeitweiligen Überlassung einer Liegenschaft sind rechtzeitig (mind. 4 Wochen vor der Nutzung) bei der Stadtverwaltung Ebeleben zu stellen und sollen über die Art und den Termin der Veranstaltung Aufschluss geben. Dauerhafte Nutzer, die beabsichtigen, die von ihnen genutzte Liegenschaft an Dritte zur anderweitigen Nutzung zu überlassen, haben dies rechtzeitig vor Beginn dieser bei der Stadtverwaltung Ebeleben zu beantragen.
(4) Nutzungen, die nach dem Ende der Benutzung einer städtischen Liegenschaft bei der Stadt Ebeleben beantragt werden oder von denen die Stadt im Nachhinein Kenntnis erlangt, unterliegt eines um 50% erhöhten Miet- und Pachtzinses gem. § 6.
(5) Das Hausrecht über die im § 1 Abs. 1 genannten städtischen Liegenschaften übt grundsätzlich der Bürgermeister der Stadt Ebeleben aus. Der Bürgermeister kann das Hausrecht allgemein oder für den konkreten Einzelfall auf andere Personen übertragen. Das Hausrecht für Liegenschaften, die sich in Dauernutzung befinden, kann durch die Stadt Ebeleben auf die Dauernutzer übertragen werden.
(6) Der Bürgermeister hat jederzeit das Recht, Vereine, Organisationen oder Einzelpersonen bei Verstößen gegen diese Satzung von der Benutzung oder vom Besuch städtische Liegenschaften zeitweise oder dauerhaft auszuschließen.
(7) Jeder Gast ist mitverantwortlich für die Einhaltung der Hausordnung.
(8) Die Benutzer haben den Anordnungen der Stadt Ebeleben und deren Beauftragten zu folgen, die als ständige Hausverwalter das Hausrecht ausüben.
§ 3
Benutzungszweck
(1) Alle in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Liegenschaften können für öffentliche, familiäre oder gewerbliche Zwecke genutzt werden.
§ 4
Rechtliche Ausgestaltung
des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses erfolgt privatrechtlich durch vorherigen Abschluss eines schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrages. Vertragsschließende Parteien sind der Veranstalter einerseits und die Stadt Ebeleben, vertreten durch den Bürgermeister, andererseits. Der Bürgermeister ist befugt, andere Personen mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragen.
(2) Die Allgemeine Benutzungsordnung für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften in Ebeleben und den Ortsteilen ist als Bestandteil des Miet- und Pachtverhältnisses dem Vertrag beizufügen.
(3) Für die Anmietung des Schlossareal im Schlosspark Ebeleben ist dem Nutzungsvertrag ebenfalls der Lageplan Schlosspark beizufügen.
(4) Die Nutzung des Schlossgartens für freie Trauungen ist nur in dem speziell einzelvertraglich geregelten Bereich und Rahmen zulässig. Die Stadt Ebeleben bietet keine Dienstleistungen zur Durchführung einer freien Trauung an. Ebenso wird durch die Stadt Ebeleben vor der der freien Trauung kein besonderer oder zusätzlicher Pflegeeinsatz des angemieteten Bereichs durchgeführt.
(5) Die Überlassung der gemieteten oder gepachteten Liegenschaft erfolgt gegen die Entrichtung eines Miet- und Pachtzinses (§ 6). Der Miet- und Pachtzins ist vor Nutzung der städtischen Liegenschaft unbar zu entrichten.
(6) Wird die vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzeit überschritten, ist der Miet- oder Pachtzins nachzuentrichten. Hierzu kommt die Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften der Stadt Ebeleben und der Ortsteile, in der jeweils gültigen Fassung, entsprechend zur Anwendung.
§ 5
Vergabe
(1) Die Vergabe zur Nutzung der im § 1 Abs. 1 genannten städtischen Liegenschaften erfolgt durch den Bürgermeister oder des durch ihn beauftragten Fachbereiches der Stadt Ebeleben.
(2) Die Vergabe setzt einen Antrag voraus. Dieser sollte 4 Wochen vor Beginn der Nutzung schriftlich beim Bürgermeister oder des durch ihn beauftragten Fachbereiches der Stadt Ebeleben eingehen.
(3) Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf Nutzung. Nutzer gem. dieser Benutzungsordnung können sein:
| a. | Einwohner der Stadt Ebeleben |
| b. | eingetragene gemeinnützige Vereine mit entsprechendem Nachweis |
| c. | nicht ortsansässige Bürger anderer Städte und Gemeinden |
| d. | Gewerbetreibende (auch Nebengewerbe) |
| e. | erlaubte Parteien und Wählergemeinschaften |
§ 6
Mietzins, Pachtzins, Benutzungsentgelt
Der Mietzins, der Pachtzins bzw. das Benutzungsentgelt richtet sich nach der Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften der Stadt Ebeleben und der Ortsteile in der jeweils gültigen Fassung. Die Betriebskosten richten sich ebenfalls nach dieser Entgeltordnung.
§ 7
Übergabe und Rücknahme
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Benutzungsdauer mit dem Zeitpunkt der durch Unterschrift bekundeten Schlüsselübergabe und endet mit der durch Unterschrift bekundeten Schlüsselrückgabe und der Feststellung der vertragsmäßigen Rückgabe der Liegenschaft durch die Stadt Ebeleben. Bei der Schlüsselübergabe und der Schlüsselrückgabe werden auch die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände gegen Unterschrift beider Parteien im jeweiligen Übergabeprotokoll übergeben.
(2) Die Schlüsselübergabe erfolgt erst nach unbarem Eingang des vereinbarten Miet- bzw. Pachtzinses gem. § 6.
(3) Der Mieter- bzw. Pächter ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen, Geräte und Zugänge zu den Räumen und sonstigen Anlagen vor jeder Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den entsprechenden Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen, Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Beanstandungen sind der Stadtverwaltung Ebeleben unverzüglich anzuzeigen.
§ 8
Sonstige Vereinbarungen
(1) Für eventuelle Diebstähle und Unfälle in den unter § 1 Abs. 1 genannten städtischen Liegenschaften übernimmt die Stadt Ebeleben keinerlei Haftung.
(2) Sollten Umstände höherer Gewalt eine Nutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten städtischen Liegenschaften verhindern, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es erfolgt in diesem Fall eine Erstattung des Mietpreises.
§ 9
Nutzungsbedingungen und Benutzungsvorschriften
(1) Als öffentliches Vermögen sind die in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Liegenschaften besonders pfleglich zu behandeln.
(2) Die Benutzer und Besucher sind verpflichtet, die Weisungen und etwaige Auflagen und Anordnungen der Stadt Ebeleben jederzeit zu befolgen.
(3) Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind vom Mieter oder Pächter und deren Besuchern zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung nachbarschaftsrechtlicher Vorschriften. Lärmbelästigungen der Nachbarn sind zu unterlassen.
(4) Park- und Halteverbote auf städtischen Flächen sind vom Mieter oder Pächter wie von Besuchern der Einrichtung einzuhalten.
(5) Die im folgenden genannten Benutzungsvorschriften sind vom Mieter der städtischen Liegenschaften zu befolgen:
| a. | Die überlassenen städtischen Liegenschaften dürfen nur zu dem genehmigten Zweck genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ohne Genehmigung der Stadt Ebeleben ist ausgeschlossen. |
| b. | Mitgebrachte Gegenstände und Geräte dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Ebeleben gem. § 2 aufgestellt und aufbewahrt werden. Die Stadt Ebeleben übernimmt hierfür keine Haftung. |
| c. | Das Rauchen ist in allen unter § 1 Abs. 1 Nr. b-g genannten städtischen Liegenschaften nicht erlaubt. |
| d. | Der Mieter verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen der Räumlichkeiten vorgenommen werden. |
| e. | Das Mitbringen von Tieren in allen unter § 1 Abs. 1 Nr. b bis f genannten städtischen Liegenschaften ist nur nach Genehmigung durch die Stadt Ebeleben gestattet. |
| f. | Gästen des Hauses ist das Betreten der nicht gemieteten Räume ohne ausdrückliche Genehmigung der Stadt Ebeleben oder seiner Beauftragten nicht gestattet. |
| g. | Beschädigungen am Gebäude und dessen Einrichtung müssen unbedingt vermieden werden. Im Falle eines Schadens ist dieser unverzüglich anzuzeigen. |
| h. | Es ist nicht gestattet, Dekorationen oder andere Gegenstände mit Nägeln, Stiften, Schrauben und Reißzwecken usw. an den Türen, Wänden, Fußböden oder Einrichtungsgegenständen anzubringen. Die Benutzung von Klebstoffen und Klebestreifen zur Befestigung von Gegenständen ist nur erlaubt, wenn dadurch keine Beschädigungen oder Verschmutzungen in den Räumen oder an der Einrichtung entstehen. |
| i. | Der Verkauf von Waren jeglicher Art ist in den städtischen Liegenschaften nur nach Erlaubnis der Stadt Ebeleben und der Gewerbeaufsicht möglich. |
| j. | Geschirr, Besteck und Gläser sind nach Gebrauch zu spülen und ordnungsgemäß einzuräumen. Bei der Anmietung des Objektes unter § 1 Abs. 1 Nr. f ist nach Rücksprache zusätzlich eine pauschale Entschädigung für die Nutzung der vorstehend genannten Gegenstände an einen ortsansässigen Verein zu entrichten. Reinigungsmittel und Trockentücher werden nicht gestellt. |
| k. | Die gemieteten städtischen Liegenschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. b-g sind nach Benutzung gewischt zu übergeben. |
| l. | Mit der Rückgabe der Mietsache sind Leergut, Abfälle o.ä. vom Mieter abzutransportieren. |
| m. | Grillrückstände sind vollständig und ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Grill ist während der Nutzung ständig zu beaufsichtigen. Nach Ende des Grillens ist die Glut/Asche vollständig zu löschen. |
| n. | Eventuelle Bußgeldverfahren, z.B. durch die Nichteinhaltung der Sperrstunde gehen zu Lasten des Mieters. |
| o. | Bei groben Verstößen gegen die Einhaltung der Mietvereinbarung kann die Weiterführung der Veranstaltung durch die Stadt Ebeleben untersagt werden. Es erfolgt in diesem Fall keine Erstattung der Mietkosten und Kaution. |
| p. | Übernachtungen in den im § 1 Abs. 1 genannten städtischen Liegenschaften sind nicht gestattet. |
§ 10
Haftung und Vertragsstrafe
(1) Der Mieter oder Pächter haftet gegenüber der Stadt Ebeleben für Personen oder Sachschäden und Verluste, die während seiner Nutzungszeit an den Einrichtungsgegenständen, der technischen Ausrüstung sowie am Gebäude selbst, durch ihn, seine Besucher, Mitglieder sowie sonstige Dritte verursacht werden.
Der Benutzer ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Stadtverwaltung anzuzeigen. Der Nutzer oder Verursacher ist nicht berechtigt, entstandene Schäden selbst zu beheben.
(2) Die Stadt Ebeleben übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld oder anderen Wertsachen gegenüber dem Benutzer.
(3) Kommt es im Rahmen von Veranstaltungen zu strafbaren Handlungen im Sinne des § 84, 85, 86, 86a, 125, 127 oder 130 StGB, zu denen die Mieter oder Pächter nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen haben oder zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen hat, obwohl der Mieter oder Pächter dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich der Mieter oder Pächter eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000,00€ zu zahlen.
(4) Auch die Zahlung der Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
§ 11
Außerordentliche Kündigung
(1) Die Stadt Ebeleben kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Miet- oder Pachtverhältnis für die Benutzung der stadteigenen Liegenschaften kündigen, wenn der Mieter bzw. Pächter die Einrichtung in erheblichem Maße vertragswidrig benutzt oder der Mieter bzw. Pächter die Einrichtung einem Dritten unbefugt überlässt.
Dasselbe gilt, wenn der Mieter bzw. Pächter die Einrichtung oder das Inventar durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht erheblich gefährdet.
§ 12
Gebühren nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
(1) Der Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages für eine Einrichtung gem. § 1 Abs. 1 entbindet den Mieter oder Pächter nicht davon, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen zu beantragen und die nach öffentlich-rechtlichen anfallenden Gebühren zu entrichten. Bei Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere bei der Aufführung von Musik, hat der Mieter oder Pächter die GEMA-Gebühren abzuführen.
§ 13
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist Sondershausen.
§ 14
Gleichstellungsbestimmung
Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Allgemeine Benutzungsordnung für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften in Ebeleben und den Ortsteilen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Allgemeinde Benutzungs- und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der städtischen Liegenschaften in Ebeleben und den Ortsteilen vom 13.10.2020 außer Kraft.
ausgefertigt: Ebeleben, d. 25.04.2024 — -Siegel-
Steffen Gröbel
Bürgermeister
Verfahrenshinweise:
Bekanntmachung am: 22.05.2024
„Amtsblatt der Stadt Ebeleben“ Nr.: 10/2024