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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Stadtverwaltung Ebeleben - Hauptamt

Der Gemeinderat der Gemeinde Freienbessingen hat in seiner Sitzung am 27.09.2024 mit Beschluss Nr. 10/2024 die Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der Kommunalen Liegenschaften Freienbessingen beschlossen.

Die Benutzungs- und Entgeltordnung wird hiermit bekanntgemacht.

Ebeleben, d. 26.05.2025

Tino Stennulat

Bürgermeister

Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der Kommunalen Liegenschaften Freienbessingen

Allgemeines

Diese Benutzungsordnung gilt für alle Räume und Außenflächen der in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung genannten kommunalen Liegenschaften der Gemeinde Freienbessingen. Sie gilt für Einzelveranstaltungen bzw. vergleichbare Veranstaltungen. Der Mieter trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Benutzungsordnung, er hat vor der Benutzung eine verantwortliche Person zu benennen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Liegenschaften.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung hat für das gesamte Gebiet der Gemeinde Freienbessingen Geltung und umfasst folgende, im Eigentum der Gemeinde Freienbessingen stehenden, nutzbaren Liegenschaften:

a.

Gaststätte (Gastraum, Küche u. Toiletten)

b.

Saal-Gaststätte (Küche u. Toiletten)

c.

Vereinshaus (Saal, Küche u. Toiletten)

d.

Anger

e.

Sportplatz

(2) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. a. - c. genannten Räume gilt die Benutzung nur für die allgemein genutzten Gebäudeteile. Räumlichkeiten, die der durch Vermietung (z.B. Wohnung Gaststätte, Vereinshaus obere Etage u.a.), sind von der Benutzung ausgeschlossen und sind während der Benutzung nicht zu betreten oder zu beschädigen.

(3) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die Kommunale Liegenschaft zu § 1 Abs. 1 nur, soweit diese nicht langfristig an einen Betreiber verpachtet oder vermietet wird.

§ 2

Benutzungsanspruch, Aufsicht, Hausrecht

(1) Die Gemeinde Freienbessingen stellt die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 im Rahmen ihres nach Art. 28 Abs. 2 GG geregelten Selbstverwaltungsrechts der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2) Jede Benutzung der in § 1 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung genannten Kommunalen Liegenschaften bedarf der Genehmigung der Gemeinde Freienbessingen.

(3) Anträge zur zeitweiligen Überlassung einer Liegenschaft sind rechtzeitig (mind. 4 Wochen vor der Nutzung) bei dem Bürgermeister zu stellen und sollen über die Art und den Termin der Veranstaltung Aufschluss geben. Dauerhafte Nutzer, die beabsichtigen, die von ihnen genutzte Liegenschaft an Dritte zur anderweitigen Nutzung zu überlassen, haben dies rechtzeitig vor Beginn dieser bei dem Bürgermeister zu beantragen.

(4) Nutzungen, die nach dem Ende der Benutzung einer kommunalen Liegenschaft bei der Gemeinde Freienbessingen beantragt werden oder von denen die Gemeinde im Nachhinein Kenntnis erlangt, unterliegt eines um 50% erhöhten Miet- und Pachtzinses gem. § 6.

(5) Das Hausrecht über die im § 1 Abs. 1 genannten kommunale Liegenschaften übt grundsätzlich der Bürgermeister der Gemeinde Freienbessingen aus. Der Bürgermeister kann das Hausrecht allgemein oder für den konkreten Einzelfall auf andere Personen übertragen. Das Hausrecht für Liegenschaften, die sich in Dauernutzung befinden, kann durch die Gemeinde Freienbessingen auf die Dauernutzer übertragen werden.

(6) Der Bürgermeister hat jederzeit das Recht, Vereine, Organisationen oder Einzelpersonen bei Verstößen gegen diese Satzung von der Benutzung oder vom Besuch kommunaler Liegenschaften zeitweise oder dauerhaft auszuschließen.

(7) Jeder Gast ist mitverantwortlich für die Einhaltung der Hausordnung.

(8) Die Benutzer haben den Anordnungen des Bürgermeisters und deren Beauftragten zu folgen, die als ständige Hausverwalter das Hausrecht ausüben.

§ 3

Benutzungszweck

(1) Alle in § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Liegenschaften können für öffentliche, familiäre oder gewerbliche Zwecke genutzt werden.

§ 4

Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses erfolgt privatrechtlich durch vorherigen Abschluss eines schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrages. Vertragsschließende Parteien sind der Veranstalter einerseits und die Gemeinde Freienbessingen, vertreten durch den Bürgermeister, andererseits. Der Bürgermeister ist befugt, andere Personen mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragen.

(2) Die Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der kommunalen Liegenschaften in Freienbessingen ist als Bestandteil des Miet- und Pachtverhältnisses dem Vertrag beizufügen.

(3) Die Überlassung der gemieteten oder gepachteten Liegenschaft erfolgt gegen die Entrichtung eines Miet- und Pachtzinses (§ 6). Der Miet- und Pachtzins ist vor Nutzung der kommunalen Liegenschaft zu entrichten.

(4) Zusätzlich ist vor Nutzung einer der unter § 1 Abs. 1 Nr. a-c genannten kommunalen Liegenschaften eine Kaution i.H.v. wie in § 6 Abs 2 entrichten, die der Absicherung vor Beschädigungen dient. Sofern nach Nutzung der Liegenschaft keine Beschädigung festgestellt wird, erfolgt die sofortige Rückzahlung an den Mieter- bzw. Pächter.

(5) Wird die vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzeit überschritten, ist der Miet- oder Pachtzins nachzuentrichten. Hierzu kommen die im § 6 geregelten Miet- und Pachtzinsen entsprechend zur Anwendung.

§ 5

Vergabe

(1) Die Vergabe zur Nutzung der im § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Liegenschaften erfolgt durch den Bürgermeister oder eine durch ihn benannte Person.

(2) Die Vergabe setzt einen Antrag voraus. Dieser sollte 4 Wochen vor Beginn der Nutzung schriftlich beim Bürgermeister gestellt werden.

(3) Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf Nutzung. Nutzer gem. dieser Benutzungs- und Entgeltordnung können sein:

a.

Einwohner der Gemeinde Freienbessingen

b.

eingetragene gemeinnützige Vereine mit entsprechendem Nachweis

c.

nicht ortsansässige Bürger anderer Städte und Gemeinden

d.

Gewerbetreibende (auch Nebengewerbe)

e.

erlaubte Parteien und Wählergemeinschaften

§ 6

Mietzins, Pachtzins, Benutzungsentgelt

(1) Für die Nutzung durch gemeinnützige eingetragene Vereine und Parteien, bzw. Wählervereinigungen mit Sitz und Wirkungskreis in der Gemeinde Freienbessingen ist die Nutzung der in § 1 Abs. 1 a, b, c und e genannten Kommunalen Liegenschaften entgeltfrei. Die Gemeinnützigkeit ist vor Vertragsabschluss an Hand einer Kopie der Vereinssatzung nachzuweisen.

(2) Für die Einwohner der Gemeinde Freienbessingen und für nicht gemeinnützige eingetragene Vereine mit Sitz und Wirkungskreis in der Gemeinde Freienbessingen, fallen folgende Nutzungsentgelte an (Brutto Preise):

(3) Der Miet- bzw. Pachtzins und die unter § 4 genannte Kaution werden in dem zu vereinbarten Nutzungsvertrag mit Zahlungsfrist festgesetzt. Eine separate Rechnungsstellung hierfür erfolgt nicht.

§ 7

Betriebskosten

(1) Für die Nutzung der im § 1 Abs. 1 Nr. a bis c genannten Liegenschaften fällt in den Monaten von Oktober bis April eine Heizkostenpauschale von 20,-€ für die Nutzung bis 4 Stunden pro Tag an. Bei der Nutzung über 4 Stunden wird in den Monaten Oktober bis April eine Heizkostenpauschale von 40,-€ pro Tag erhoben.

§ 8

Übergabe und Rücknahme

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Benutzungsdauer mit dem Zeitpunkt der durch Unterschrift bekundeten Schlüsselübergabe und endet mit der durch Unterschrift bekundeten Schlüsselrückgabe und der Feststellung der vertragsmäßigen Rückgabe der Liegenschaft durch den Bürgermeister oder eine von ihm benannte Person. Bei der Schlüsselübergabe und der Schlüsselrückgabe werden auch die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände gegen Unterschrift beider Parteien im jeweiligen Übergabeprotokoll übergeben.

(2) Die Schlüsselübergabe erfolgt erst nach unbarem Eingang des vereinbarten Miet- bzw. Pachtzinses gem. § 6.

(3) Der Mieter- bzw. Pächter ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen, Geräte und Zugänge zu den Räumen und sonstigen Anlagen vor jeder Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den entsprechenden Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen, Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Beanstandungen sind dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.

§ 9

Sonstige Vereinbarungen

(1) Für eventuelle Diebstähle und Unfälle in den unter § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Liegenschaften übernimmt die Gemeinde Freienbessingen keinerlei Haftung.

(2) Sollten Umstände höherer Gewalt eine Nutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Liegenschaften verhindern, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es erfolgt in diesem Fall eine Erstattung des Mietpreises.

§ 10

Nutzungsbedingungen und Benutzungsvorschriften

(1) Als öffentliches Vermögen sind die in § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Liegenschaften besonders pfleglich zu behandeln.

(2) Die Benutzer und Besucher sind verpflichtet, die Weisungen und etwaige Auflagen und Anordnungen dem Bürgermeister oder durch ihm eine benannte Person jederzeit folge zu Leisten.

(3) Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind vom Mieter oder Pächter und deren Besuchern zu unterlassen.

(4) Park- und Halteverbote auf kommunalen Flächen sind vom Mieter oder Pächter wie von Besuchern der Einrichtung einzuhalten.

(5) Die im folgenden genannten Benutzungsvorschriften sind vom Mieter der kommunalen Liegenschaften zu befolgen:

a.

Die überlassenen kommunalen Liegenschaften dürfen nur zu dem genehmigten Zweck genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ohne Genehmigung des Bürgermeisters ist ausgeschlossen.

b.

Mitgebrachte Gegenstände und Geräte dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde Freienbessingen gem. § 2 aufgestellt und aufbewahrt werden. Die Gemeinde Freienbessingen übernimmt hierfür keine Haftung.

c.

Das Rauchen ist in allen unter § 1 Abs. 1 Nr. b-g genannten kommunalen Liegenschaften nicht erlaubt.

d.

Der Mieter verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen der Räumlichkeiten vorgenommen werden.

e.

Das Mitbringen von Tieren in allen unter § 1 Abs. 1 Nr. a bis c genannten kommunalen Liegenschaften ist nur nach Genehmigung durch die Gemeinde Freienbessingen gestattet.

f.

Gästen des Hauses ist das Betreten der nicht gemieteten Räume ohne ausdrückliche Genehmigung des Bürgermeisters oder seiner Beauftragten nicht gestattet.

g.

Beschädigungen am Gebäude und dessen Einrichtung müssen unbedingt vermieden werden. Im Falle eines Schadens ist dieser unverzüglich anzuzeigen.

h.

Es ist nicht gestattet, Dekorationen oder andere Gegenstände mit Nägeln, Stiften, Schrauben und Reißzwecken usw. an den Türen, Wänden, Fußböden oder Einrichtungsgegenständen anzubringen. Die Benutzung von Klebstoffen und Klebestreifen zur Befestigung von Gegenständen ist nur erlaubt, wenn dadurch keine Beschädigungen oder Verschmutzungen in den Räumen oder an der Einrichtung entstehen.

i.

Der Verkauf von Waren jeglicher Art ist in den kommunalen Liegenschaften nur nach Erlaubnis des Bürgermeisters und der Gewerbeaufsicht möglich.

j.

Geschirr, Besteck und Gläser sind nach Gebrauch zu spülen und ordnungsgemäß einzuräumen. Reinigungsmittel und Trockentücher werden nicht gestellt.

k.

Die gemieteten kommunalen Liegenschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. a-c sind nach Benutzung gewischt zu übergeben.

l.

Mit der Rückgabe der Mietsache sind Leergut, Abfälle o.ä. vom Mieter abzutransportieren.

m.

Die gemieteten kommunalen Liegenschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. d-e Grillrückstände sind vollständig und ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Grill ist während der Nutzung ständig zu beaufsichtigen. Nach Ende des Grillens ist die Glut/Asche vollständig zu löschen.

n.

Eventuelle Bußgeldverfahren, z.B. durch die Nichteinhaltung der Sperrstunde gehen zu Lasten des Mieters.

o.

Bei groben Verstößen gegen die Einhaltung der Mietvereinbarung kann die Weiterführung der Veranstaltung durch den Bürgermeister untersagt werden. Es erfolgt in diesem Fall keine Erstattung der Mietkosten und Kaution.

p.

Übernachtungen in den im § 1 Abs. 1 Nr. a-c genannten kommunalen Liegenschaften sind nicht gestattet.

§ 11

Haftung und Vertragsstrafe

(1) Der Mieter oder Pächter haftet gegenüber der Gemeinde Freienbessingen für Personen oder Sachschäden und Verluste, die während seiner Nutzungszeit an den Einrichtungsgegenständen, der technischen Ausrüstung sowie am Gebäude selbst, durch ihn, seine Besucher, Mitglieder sowie sonstige Dritte verursacht werden. Der Benutzer ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Der Nutzer oder Verursacher ist nicht berechtigt, entstandene Schäden selbst zu beheben.

(2) Die Gemeinde Freienbessingen übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld oder anderen Wertsachen gegenüber dem Benutzer.

(3) Kommt es im Rahmen von Veranstaltungen zu strafbaren Handlungen im Sinne des § 84, 85, 86, 86a, 125, 127 oder 130 StGB, zu denen die Mieter oder Pächter nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen haben oder zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen hat, obwohl der Mieter oder Pächter dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich der Mieter oder Pächter eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000,00 € zu zahlen.

(4) Auch die Zahlung der Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.

§ 12

Außerordentliche Kündigung

(1) Die Gemeinde Freienbessingen kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Miet- oder Pachtverhältnis für die Benutzung der kommunalen Liegenschaften kündigen, wenn der Mieter bzw. Pächter die Einrichtung in erheblichem Maße vertragswidrig benutzt oder Mieter bzw. Pächter die Einrichtung einem Dritten unbefugt überlässt.

Dasselbe gilt, wenn der Mieter bzw. Pächter die Einrichtung oder das Inventar durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht erheblich gefährdet.

§ 13

Gebühren nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

(1) Der Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages für eine Einrichtung gem. § 1 Abs. 1 entbindet den Mieter oder Pächter nicht davon, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen zu beantragen und die nach öffentlich-rechtlichen anfallenden Gebühren zu entrichten. Bei Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere bei der Aufführung von Musik, hat der Mieter oder Pächter die GEMA-Gebühren abzuführen.

§ 14

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist Sondershausen.

§ 15

Gleichstellungsbestimmung

Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der kommunalen Liegenschaften in Freienbessingen tritt am 01.02.2025 nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt: Freienbessingen, 27.09.2024 —  -Siegel-

Tino Stennulat

Bürgermeister

Verfahrenshinweise:

Bekanntmachung am: 04.06.2025

„Amtsblatt der Stadt Ebeleben“ Nr.:11/2025