Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)
Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
| 1. | Familienname |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.
Gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetzweisen wir durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2024 das achtzehnte Lebensjahr vollenden (volljährig werden), der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 Wehrpflichtgesetz widersprechen können.
Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist möglich, da die Rechtsvorschriften gemäß Artikel 13 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 zu diesem Termin in Kraft getreten sind.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Ebeleben zu erklären.
[Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre]
Ebeleben im Oktober 2023
Stadtverwaltung Ebeleben
Der Bürgermeister