Übersichtslageplan mit zeichnerischer Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das sonstige Sondergebiet (SO) zur Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage in der Stadt Ebeleben, Ortsteil Gundersleben
Beschlussvorlage - Nr.: 09-25-2023
Aufstellungsbeschluss
Erläuterungen zum Sachverhalt
Der Firma FEH Bauwerk-GmbH, Ginnheimer Straße 4, 65760 Eschborn, hat mit Schreiben vom 30.08.2022 bei der Stadt Eheleben einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß §12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage für die Flurstücke 166/5, 167/3, 167/6 in der Flur 5 der Gemarkung Gundersleben gestellt.
Weiterhin soll in einem Parallelverfahren gemäß §8 Abs. 3 Satz 1 BauGB der bestehende Flächennutzungsplan abgeändert werden. Ziel und Zweck der Änderung ist die Darstellung der Planfläche als Sondergebiet Photovoltaik.
Beschluss:
| 1. | Der Stadtrat der Stadt Ebeleben beschließt gemäß §1 Abs. 3 und §2 Abs. 1 des Baugesetzbuches, für den in der Anlage 1 ausgewiesenen Bereich in der Gemarkung Gundersleben einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das sonstige Sondergebiet (SO) zur Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage aufzustellen. Weiterhin beschließt der Stadtrat der Stadt Ebeleben gemäß §8 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Parallelverfahren die Einleitung des Änderungsverfahrens für die fünfte Änderung des Flächennutzungsplans. |
| 2. | Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. |
| 3. | Die Firma FEH Bauwerk GmbH verpflichtet sich, sämtliche Kosten des Planverfahrens zu tragen. |
| 4. | Der Einleitungsbeschluss für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ortsüblich bekannt zu machen. |
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses:
Rechtsgrundlagen:
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. S. 127)