Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. Februar 2024 (GVBl. S. 14) hat der Stadtrat der Stadt Ebeleben in seiner Sitzung am 25.04.2024 folgende
Satzung (Feuerwehrsatzung)
beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebeleben sind als öffentliche Feuerwehr(en) (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung
| Freiwillige Feuerwehr Stadt Ebeleben |
| Freiwillige Feuerwehr Stadt Ebeleben - Ortsteil Allmenhausen |
| Freiwillige Feuerwehr Stadt Ebeleben - Ortsteil Rockensußra |
| Freiwillige Feuerwehr Stadt Ebeleben - Ortteil Thüringenhausen |
| Freiwillige Feuerwehr Stadt Ebeleben - Ortsteil Wiedermuth |
(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 18).
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr(en) umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebeleben gliedern sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
§ 4
Persönliche Ausrüstung,
Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Ebeleben haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Ebeleben bzw. deren Orsteile zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Stadt Ebeleben oder Ortsteile sein.
(4) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim Stadtbrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters, bei Feuerwehren in Ortsteilen des Wehrführers, entscheidet der/die Bürgermeister/in über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, |
| c) | dem Austritt, |
| d) | dem Ausschluss, |
| e) | dem Tod. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.
(3) Der/Die Bürgermeister/in kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen.
§ 7
Rechte und Pflichten
der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
| Sie haben insbesondere | |
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister oder Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis aussprechen. |
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). |
| c) | mit dem Tod |
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Ebeleben führt den Namen
| Jugendfeuerwehr Ebeleben |
| Jugendfeuerwehr Allmenhausen |
| Jugendfeuerwehr Thüringenhausen |
| Jugendfeuerwehr Rockensußra |
| Jugendfeuerwehr Wiedermuth |
(2) Die Jugendfeuerwehr Ebeleben ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Ebeleben untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren und durch den Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen.
(4) Der Jugendwart wird bei seiner Verhinterung vom stellvertretenden Jugendwart vertreten.
§ 11
Stadtbrandmeister,
stellvertretender Stadtbrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebeleben ist der Stadtbrandmeister.
(2) Der Stadtbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§§ 14 und 15) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebeleben statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebeleben angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt nach § 13 Abs. 3 ThürFwOrgVO.
(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Ebeleben ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebeleben und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den/die Bürgermeister/in in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der/die Bürgermeister/in so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Ebeleben ernannt.
(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Orts-teilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
§ 12
Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters und der Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebeleben je ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus:
| Stützpunktfeuerwehr Ebeleben |
| |
| dem stellvertretenden Wehrführer |
| dem Gerätewart |
| dem Jugendwart |
| zwei gewählten Vertreter der Einsatzabteilung |
|
|
| Freiwillige Feuerwehr Allmenhausen |
| dem Wehrführer als Vorsitzenden |
| dem stellvertretenden Wehrführer |
| dem Jugendwart |
| einem gewählten Vertreter der Einsatzabteilung |
|
|
| Freiwillige Feuerwehr Rockensußra |
| dem Wehrführer als Vorsitzenden |
| dem stellvertretenden Wehrführer |
| dem Jugendwart |
| einem gewählten Vertreter der Einsatzabteilung |
|
|
| Freiwillige Feuerwehr Thüringenhausen |
| dem Wehrführer als Vorsitzenden |
| dem stellvertretenden Wehrführer |
| dem Jugendwart |
| einem gewählten Vertreter der Einsatzabteilung |
|
|
| Freiwillige Feuerwehr Wiedermuth |
| dem Wehrführer als Vorsitzenden |
| dem stellvertretenden Wehrführer |
| dem Jugendwart |
| einem gewählten Vertreter der Einsatzabteilung |
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschuss ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(5) Der Stadtbrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Wehrführerausschuss
(1) Die Stadt Ebeleben hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebeleben zu koordinieren.
(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 14
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem/der Bürgermeister/in mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 15
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebeleben statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 16
Wahl des Stadtbrandmeisters,
des stellvertretenden Stadtbrandmeisters,
des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers,
der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
(1) Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Stadbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem/der Bürgermeister/in zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.
§ 17
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 18
Wasserwehrdienst
§ 19
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Stadt Ebeleben trifft zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die Technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienstes folgende Aufgaben:
| a. | über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtungen der örtlichen Wasserstandentwicklungen und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b. | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahr, |
| c. | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d. | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e. | bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f. | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g. | Sicherung von Schadenstellen an gefährdeten Objekten, |
| h. | Übungen der Alamierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i. | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung |
(4) Die Stadt Ebeleben stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a. | Die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b. | Die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c. | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d. | die Art der Alamierung, |
| e. | den Sammlungsort, |
| f. | die Ablösung und Versorgung, |
| g. | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h. | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i. | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung |
Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt Ebeleben auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a. | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b. | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c. | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d. | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e. | die zu alamierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkreten Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 20
Zuständigkeiten für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserabwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Ortsbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort.
Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßen Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 21
Beteiligte des Wasserwehrdienstes
(1) Der Leiter des Wasserdienstes kann in den Wasserdienst regulär aufnehmen:
| a. | die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, |
| b. | die Bewohner der Gemeinde am dem 16. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG) |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.
(3) Personen, die nach Absatz 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Absatz 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinden tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von im beauftragten Person.
(4) Personen die nach Absatz 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 4 ThürKO handelt, wer die Hilfeleistung verweigert; außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Absatz 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.
§ 23
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ebeleben über die Freiwillige Feuerwehr Ebeleben vom 23.02.2016 außer Kraft.
Ebeleben, d. 11.06.2024 — (Siegel)
Gröbel
Bürgermeister
Verfahrenshinweis:
Eingansbestätigung: 15.05.2024
veröffentlicht im „Ebelebener Bezirksblatt“ Nr.: 12/2024
vom 19.06.2024