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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Stellplatzablösesatzung

der Stadt Ebeleben

Die Stadt Ebeleben erlässt auf der Grundlage des §§ 19 ff der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und nach § 49 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 16. März 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 321), folgende Satzung für die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen.

§ 1

Gegenstand

(1) Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzpflicht) gemäß § 49 Absatz 1 bis 5 der ThürBO vom 16. März 2004 kann abgelöst werden, wenn ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll und wenn die Herstellung von Stellplätzen im Rahmen der gesetzlichen Pflicht nicht oder nur unverhältnismäßig erschwert möglich ist. Die Möglichkeit der Ablösung gilt auch, wenn und soweit die Herstellung von Stellplätzen untersagt oder eingeschränkt ist. Die Stellplätze können nach § 49 Absatz 3 ThürBO mit Einverständnis der Gemeinde durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden. Die Höhe des Geldbetrages wird nach Maßgabe dieser Satzung festgelegt.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht. Im Falle der Ablösung erwirbt der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Ebeleben, einschließlich aller Ortsteile. Die Satzung ist anzuwenden für Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten sowie Nutzungsänderungen von bebauten Grundstücken. Abweichende Anforderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, wie Bauordnung, Brandschutz usw. bleiben von dieser Satzung unberührt. Soweit nicht durch diese Satzung anders bestimmt wird, gelten die Bestimmungen der ThürBO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Herstellung von Stellplätzen bedingt nach Lage in der Stadt und den Ortsteilen entstehen Kosten in unterschiedlicher Höhe. Nach § 4 dieser Satzung wird die Gebührenhöhe der ggf. zur vereinbarenden Stellplatzablösung nach vier Zonen unterschieden. Ausgenommen von den Zonen sind unbebaubare Gebiete, wie z.B. die Fluss- und Uferbereiche der Gewässer.

Zone I

umfasst das Sanierungsgebiet in der Innenstadt der Stadt Ebeleben mit Ausnahme des Schlossgartens. Die betroffenen Straßen des Gebietes der Zone I sind in der Anlage 1 zur Stellplatzablösesatzung definiert.

Zone II

umfasst die übrige Stadtgebietsfläche der Stadt Ebeleben mit Ausnahme der Zonen I, III und IV. Die betroffenen Straßen des Gebietes der Zone II sind in der Anlage 1 zur Stellplatzablösesatzung definiert.

Zone III

umfasst die Gewerbegebietsflächen der Stadt Ebeleben. Die betroffenen Straßen des Gebietes der Zone III sind in der Anlage 1 zur Stellplatzablösesatzung definiert.

Zone IV

umfasst ausschließlich die Ortsteile der Stadt Ebeleben.

Die Abgrenzung dieser Zonen sind in der Anlage 1 zur Stellplatzablösesatzung in Textform (Straßen) und in den Anlagen 2.1 bis 2.6 zur Stellplatzablösesatzung in Karten dargestellt. Diese Anlagen sind Bestandteil der Satzung.

§ 3

Zahl der notwendigen Stellplätze

Die Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Benutzer und Besucher. Die Zahl der abzulösenden Stellplätze wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Genehmigungsfreistellung bzw. bei Prüfung des Antrages auf Nutzungsänderung festgesetzt. Die Anzahl entsteht mit der Festsetzung der abzulösenden Stellplätze durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Dabei sind die Richtzahlen für die Ermittlung der Zahl der Stellplätze nach den durch Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

§ 4

Zahlungspflichtiger, Festsetzung und

Fälligkeit der Ablösebeträge

(1) Den Ablösebetrag nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung hat der zur Herstellung von Stellplätzen Verpflichtete zu zahlen.

(2) Bei vorliegender Stellplatzbaupflicht gemäß § 49 Absatz 1 bis 5 ThürBO wird durch einen öffentlich rechtlichen Vertrag (Ablösevertrag) der Stadt mit den Bauherren die Ablösung der Geldbeträge in Höhe von 60 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen (ebenerdige Stellplätze), einschließlich der gewichteten durchschnittlichen Kosten des Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone festgelegt. Die Berechnung ist als Anlage 3 zur Stellplatzablösesatzung beigefügt. Der Vertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Ist die Erteilung eine Baugenehmigung nicht erforderlich, hat der Vertragsabschluss vor Baubeginn zu erfolgen.

(3) Die Geldbeträge (€ pro Stellplatz) werden wie folgt festgesetzt:

(4) Die Zahlung der Geldbeträge (Ablösebetrag) wird mit der im Ablösevertrag festgesetzten Frist fällig.

§ 5

Verwendung der Ablösebeträge

Die Verwendung der Ablösebeträge ist zweckgebunden. Gemäß § 49 Absatz 4 ThürBO können die Gelder eingesetzt werden für die Herstellung, Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen, für die Herstellung privater Stellplätze, für sonstige investive Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhendem Verkehr, wenn diese öffentliche Verkehrsflächen entlasten, sowie für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, wenn diese den Stellplatzbedarf reduzieren.

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Ebeleben, d. 11.06.2024 — (Siegel)

Gröbel

Bürgermeister

Verfahrenshinweis:

Eingansbestätigung: 14.05.2024

veröffentlicht im „Ebelebener Bezirksblatt“ Nr.: 12/2024

vom 19.06.2024

Anlage 1 zur Stellplatzablösesatzung

Bei Straßen mit Teilabschnitten sind die Grenzen der Zonen der Karte zu entnehmen.

Zone I

1.

Försterplatz

2.

Goethestraße (Teilabschnitt)

3.

Helbestraße

4.

Kirschallee (Teilabschnitt)

5.

Markt

6.

Mühlhäuser Straße (Teilabschnitt)

7.

Mühlstraße

8.

Neue Straße (Teilabschnitt)

9.

Rathausstraße (Teilabschnitt)

10.

Schulstraße

11.

Teichdamm

12.

Uferstraße

13.

Vorwerksgarten

14.

Wilhelm-Klemm-Straße (Teilabschnitt)

15.

Windmühlenstraße (Teilabschnitt)

16.

Ziegeleiplatz

Zone II

1.

Adolf-Diesterweg-Straße

2.

Ahornweg

3.

Am Teichweg

4.

An der Helbe

5.

Feldstraße

6.

Fliederweg

7.

Gartenstraße

8.

Goethestraße (Teilabschnitt)

9.

Hermann-Töppe-Straße

10.

Keulaer Straße (Teilabschnitt)

11.

Kirschallee (Teilabschnitt)

12.

Lindenstraße

13.

Marksußra

14.

Mitwitzer Weg

15.

Mühlhäuser Straße (Teilbabschnitt)

16.

Neue Straße (Teilabschnitt)

17.

Querstraße

18.

Rathausstraße (Teilabschnitt)

19.

Rockstedter Straße

20.

Sondershäuser Straße (Teilabschnitt)

21.

Südstraße

22.

Teichmühlenweg

23.

Waidrasen

24.

Wilhelm-Klemm-Straße (Teilabschnitt)

25.

Windmühlenstraße (Teilabschnitt)

26.

Zimmerplatz

Zone III

1.

Querstraße (Teilabschnitt)

2.

Rockstedter Weg

3.

Sondershäuser Straße (Teilabschnitt)

4.

Thomas-Münter-Siedlung (Teilabschnitt)

5.

Werkstraße

Zone IV

Ortsteile der Stadt:

Allmenhausen

Gundesleben

Rockensußra

Thüringenhausen

Wiedermuth

Anlage 2.1 zur Stellplatzablösesatzung

Karten

Anlage 2.2 zur Stellplatzablösesatzung

Karte OT Allmenhausen

Anlage 2.3 zur Stellplatzablösesatzung

Karte OT Gundersleben

Anlage 2.4 zur Stellplatzablösesatzung

Karte OT Rockensußra

Anlage 2.5 zur Stellplatzablösesatzung

Karte OT Thüringenhausen

Anlage 2.6 zur Stellplatzablösesatzung

Karte OT Wiedermuth

Anlage 3 zur Stellplatzablösesatzung

Ermittlung Ablösebeträge

Größe/Stellplatzfläche jeweils 11,4 m²

Zone I

Herstellungskosten Bau mit Granitpflaster:

2.784,47 € pro Stellplatz

durchschnittlicher Bodenrichtwert der Zone:

29,98 €/m², pro Stellplatz = 341,77 €

Kosten Stellplatz = 3.126,24 €, hiervon 60% = 1.875,74 €

Zone II

Herstellungskosten Bau mit Betonpflatser:

1.412,25 € pro Stellplatz

durchschnittlicher Bodenrichtwert der Zone:

26,64 €/m², pro Stellplatz = 303,70 €

Kosten Stellplatz= 1.715,95 €, hiervon 60% = 1.029,57 €

Zone III

Herstellungskosten Bau mit Betonpflaster:

1.412,25 € pro Stellplatz

durchschnittlicher Bodenrichtwert der Zone:

13,84 €/m², pro Stellplatz = 180,12 €

Kosten Stellplatz= 1.570,03 €, hiervon 60% = 942,02 €

Zone IV

Herstellungskosten Bau mit Betonpflaster:

1.412,25 € pro Stellplatz

durchschnittlicher Bodenrichtwert der Zone:

15,80 €/m², pro Stellplatz = 172,25 €

Kosten Stellplatz= 1.592,34 €, hiervon 60% = 955,42 €