Der Gemeinderat der Gemeinde Holzsußra
hat in seiner Sitzung am 22.04.2026
mit Beschluss Nr. 04/2026 die
Hauptsatzung der Gemeinde Holzsußra
beschlossen.
Die Satzung ist zur rechtsaufsichtlichen Anzeige vorgelegt worden.
Am 06.05.2026 erfolgte die Eingangsbestätigung.
Die Satzung kann bekanntgemacht werden. (§ 21 Abs. 3 ThürKO)
Die Satzung wird hiermit nachfolgend bekanntgemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen in Bezug auf die Hauptsatzung wird gem. § 21 Abs. 4 ThürKO hingewiesen.
Ebeleben, d. 23.06.2026
S. Lupprian
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) hat der Gemeinderat der Gemeinde Holzsußra in der Sitzung am 22.04.2026 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Name
Die Gemeinde führt den Namen Holzsußra.
Dienstsiegel
Das Dienstsiegel trägt um das Thüringer Staatswappen die Umschrift
| im oberen Halbbogen | Thüringen |
| im unteren Halbbogen | Gemeinde Holzsußra |
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.
(3) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.
(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
(4) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| • | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| • | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen und |
| • | Einladung von Kindern und Jugendlichen zu öffentlichen Gemeinderatssitzungen. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Bürgermeister
Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig.
Beigeordnete
Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
Entschädigungen
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.
(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
(5) Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v.H. des dynamisierten Höchstbetrages aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 01. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBI. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert.
(6) Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 12,5 v.H. des dynamisierten Höchstbetrages aus § 2 Abs. 2 1. Halbsatz ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 01. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBI. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert.
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Holzsußra werden öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung in dem gemeinsam von der Stadt Ebeleben und den Gemeinden Abtsbessingen, Bellstedt, Freienbessingen, Holzsußra und Rockstedt elektronisch herausgegebenem Amtsblatt „Ebelebener Bezirksblatt“. Die elektronischen Ausgaben des Amtsblattes werden auf der Internetseite www.ebeleben.de bereitgestellt und sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den Verkündungstafeln im Gemeindegebiet. Die Verkündungstafeln befinden sich:
| 1. | Gemeindeverwaltung, Lindenstraße 8 und |
| 2. | Gaststätte, Hauptstraße 42. |
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:
| 1. | Gemeindeverwaltung, Lindenstraße 8 und |
| 2. | Gaststätte, Hauptstraße 42. |
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 Abs. 6 ThürKO) ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(4) Für sonstige gesetzliche erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht
etwas anderes bestimmt. Für Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung an den Verkündungstafeln gem. Abs. 3.
(5) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) erfolgt gem. Abs. 1.
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.09.2025 außer Kraft.
Holzsußra, am 23.06.2026 Siegel
Steffen Lupprian
Bürgermeister
Verfahrensvermerke:
Eingangsbestätigung vom: 06.05.2026
Bekanntmachung am: 01.07.2026
„Ebelebener Bezirksblatt“ Nr.: 13/2026