Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
Gegen die vom Gemeinderat am 17.01.2025 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 werden gemäß § 55 Abs. 2 ThürKO von der Kommunalaufsicht keine Bedenken geltend gemacht.
Entsprechend der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) § 57 Abs. 3 - nach Änderung durch Art. 2 des ThürNKFG vom 19.11.2008, GVBL. S. 381 vom 27.11.2008 wird hiermit die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht und darauf verwiesen, dass der Haushaltsplan in der Zeit
vom 01.07.2026 bis 14.07.2026
während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung, Rathausstr. 2, 99713 Ebeleben (Zimmer 205), zu jedermanns Einsichtnahme ausliegt.
Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Haushaltsplan.
Kumpf
Bürgermeisterin
Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Gemeinde Abtsbessingen folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt, er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in Einnahmen und Ausgaben mit | 1.173.700 € |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in Einnahmen und Ausgaben mit | 251.000 € |
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind im Haushaltsjahr 2026 nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
-entfällt-
Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 195.000 € festgesetzt.
| 1. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. |
| 2a. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000€ je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
| 2b. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Abtsbessingen, den 24.06.2026 Dienstsiegel
Gemeinde Abtsbessingen
Kumpf
Bürgermeisterin
(*) nachrichtlich
Die festgesetzten Steuersätze (Hebesätze) gemäß der Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern der Gemeinde Abtsbessingen ab dem Jahr 2026 (Hebesatzsatzung) lauten wie folgt:
| Grundsteuer | ||
| a.) | für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (A) | 329 v. H. |
| b.) | für sonstiges Grundvermögen (B) | 393 v. H. |
| Gewerbesteuern | 395 v. H. | |