Aufgrund mehrerer Hinweise von Einwohnern möchte die Ordnungsverwaltung nochmals darauf hinweisen, dass gemäß § 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung folgende Regelungen gelten:
§ 12
Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Es ist untersagt Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.
(3) Auf Wegen und Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzone, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.
(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(5) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.
Leider kam es in der letzten Zeit vermehrt dazu, dass Hunde im Stadtgebiet - insbesondere auch auf öffentlichen Spielplätzen - unangeleint unterwegs waren. Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass die oben genannten Regelungen einzuhalten sind, damit keine Schäden entstehen.
Ihre Stadtverwaltung Ebeleben