Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Art. 16a Abs. 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), des § 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 281) hat der Gemeinderat der Gemeinde Abtsbessingen in der Sitzung am 23.06.2025 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die gemeinschaftlich geführte Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Abtsbessingen.
§ 2
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Abtsbessingen erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.
§ 3
Elternbeitragsschuldner
(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung (z. B. 2 Wochen in den Sommerferien).
(3) Der Elternbeitrag ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren
(1) Die Verpflegungsgebühren betragen für eine Mittagsverpflegung
(Mittagessen, Getränke und Nachmittagsverpflegung) — 4,00 €/Tag.
(2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 9 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.
(3) Die Verpflegungsgebühren werden monatlich durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenzahlung soll ausschließlich bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen Die Gebühren sind jeweils zum 30 eines Monats (bzw. der 28. im Monat Februar) fällig und zu entrichten.
§ 7
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 8
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder der Familie, die gleichzeitig in der Kindertageseinrichtung betreut werden und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familien gelten auch Pflegefamilien.
(2) Für das 1. Kind, welches die Kindertageseinrichtung besucht, betragen die Gebühren für eine Ganztagsbetreuung:
| ab 01.09.2025 | ab 01.09.2026 |
| 180,00 € | 195,00 € |
und für eine Halbtagsbetreuung (max. 5 Stunden):
| ab 01.09.2025 | ab 01.09.2026 |
| 130,00 | 145,00 € |
(3) Für das 2. Kind, welches die Kindertageseinrichtung besucht, betragen die Gebühren für eine Ganztagsbetreuung
| ab 01.09.2025 | ab 01.09.2026 |
| 140,00 | 151,00 € |
und für ein Halbtagsbetreuung (max. 5 Stunden):
| ab 01.09.2025 | ab 01.01.2026 |
| 100,00 | 114,00 € |
(4) Für das 3. Kind und weitere Kinder, welche gleichzeitig die Kindertageseinrichtung besuchen, betragen die Gebühren für eine Ganztagsbetreuung
| ab 01.09.2025 | ab 01.09.2026 |
| 123,00 | 137,00 |
Und für einen Halbtagsplatz (max. 5 Stunden):
| ab 01.09.2025 | ab 01.09.2026 |
| 90,00 € | 104,00 € |
§ 9
Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten
(1) Die Verwaltung erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
(2) Änderungen in der Zahl der Kinder, die gleichzeitig die Kindertagesstätte besuchen, sind bei der Leitung der Kindetagesstätte unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab dem 1. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Abtsbessingen vom 26.06.2023 aufgehoben.
Ausgefertigt:
Abtsbessingen, am 19.08.2025 — Siegel
J. Kumpf
Bürgermeisterin
Verfahrensvermerke:
Eingangsbestätigung: 18.08.2025
Bekanntmachung: 27.08.2025
im Ebelebener Bezirksblatt Nr. 17/2025