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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 18/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Der Fachdienst Ordnung, Sicherheit und Bürgerservice informiert:

Aufgrund gehäuft auftretender Halte- bzw. Parkverstöße in der Stadt Ebeleben einschließlich aller Ortsteile wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Gefahrenprävention die gültigen Regeln der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind!

Leider kam es in den letzten Wochen immer wieder zu Parkverstößen. In Ebeleben sind hiervon insbesondere die Kirschallee, die Kreuzungsbereiche Hermann-Töppe-Straße/Wilhelm-Klemm-Straße im Bereich der Gemeinschaftsschule, die Goethestraße im Bereich der Kita „Helbespatzen“ und die Feuerwehrzufahrt zum AWO-Pflegeheim auf dem Markt betroffen. Durch das Einhalten der Parkordnung in den dafür gekennzeichneten Flächen wird im Ernstfall u.a. benötigten Einsatz- und Rettungskräften ein gefahrenfreies- und schnelles Passieren ermöglicht.

Im Ortsteil Wiedermuth hat sich der Ortsteilrat intensiv mit der Parksituation beschäftigt. Im Kreuzungsbereich Hauptstraße / Langestraße besteht auch regelmäßig eine Gefahrensituation durch unrechtmäßig abgestellte Fahrzeuge. Insbesondere ist das Parken vor der ehemaligen Gaststätte unzulässig.

In Kreuzungsbereichen gilt, dass zum Schnittpunkt der Kreuzung ein Abstand von 5 Metern eingehalten werden muss!

Im Ortsteil Gundersleben hat sich der Ortsteilrat ebenfalls mit der Park- und Verkehrssituation beschäftigt. Hier wurden der Verwaltung regelmäßige Parkverstöße auf Grünflächen und Gehwegen herangetragen. Weiterhin gibt es regelmäßig Verstöße gegen die Vorfahrtsregelungen rechts vor links.

Es wird darauf verwiesen, dass das Parken in Grünanlagen und auf Gehwegen nicht gestattet ist!

Die vorgenannten Vergehen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die entsprechend geahndet werden!

Weiterhin möchte das Ordnungsamt darauf aufmerksam machen, dass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig ist. Eng ist eine Straße in der Regel, wenn der zur Durchfahrt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (2,55 m, § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreicht.