Titel Logo
Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 18/2025
Nichtamtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Mitteilungen

Garagen auf fremden Grund und Boden

Übertragung des bestehenden Sondereigentums an Garagen

Bei den Garagenkomplexen der Stadt Ebeleben und dem Ortsteil Allmenhausen besteht in der Regel Sondereigentum gem. Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Hier wurden für die Nutzung des Grund und Bodens der sich im Eigentum der Stadt Ebeleben befindet, bereits zu DDR-Zeiten entsprechende Nutzungsverträge abgeschlossen. Der Großteil der aktuellen Verträge wurden in den 90er Jahren bis heute neu gefasst, so dass hier nicht mehr das Zivilgesetzbuch der DDR oder das EGBGB in Verbindung mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz gilt, sondern bereits das Bürgerliche Gesetzbuch.

In vielen Fällen wurden die Garagen auch schon durch den Nutzer/Mieter weiterverkauft und daraufhin sind neue Verträge geschlossen wurden.

Unabhängig der Art Ihres bestehenden Vertrages ist ab Jan. 2026 ein Weiterverkauf der Garage von Seiten des Nutzers/Mieters nicht mehr möglich.

Ein Verkauf von Garagen auf fremden Grund und Boden ist nicht zulässig. Sollten Sie keinen Nutzen mehr für die Garage haben, dann steht es Ihnen frei den bestehenden Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen. Das bedeutet auch für Sie, die Herstellung des Urzustandes, d.h. der Abriss der vorhandenen Bebauung.

Um den Fortbestand der Garagen zu sichern, ist es notwendig gemeinsam eine Lösung zu finden.

Aus diesem Grund findet am

Dienstag, den 16.09.2025 um 18:00 Uhr

auf dem Saal im Thüringer Hof in Ebeleben

eine Informationsveranstaltung mit allen Nutzern/Mietern von Garagen auf städtischen Grund und Boden statt. Bei dieser Veranstaltung werden mögliche Lösungsvarianten seitens der Stadtverwaltung vorgestellt. Im Interesse der Garagennutzer/-mieter sind wir bemüht eine vernünftige Lösung für alle zu finden.