Titel Logo
Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 18/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtlicher Teil

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Gemeinde Abtsbessingen

(Kyffhäuserkreis)

für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41 ff) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Abtsbessingen folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erlassen:

§ 1

Der als Anlage beigefügte 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt. er schließt im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben wie folgt ab:

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird unverändert auf 0 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Festsetzungen gemäß § 4 der Haushaltssatzung werden aufgehoben. (*)

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird von 177.000 € um 32.600 € erhöht und damit auf 209.600 € neu festgesetzt.

§ 6

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen.

2a.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

2b.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

§ 7

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Abtsbessingen, den 03.09.2025

Gemeinde Abtsbessingen

Kumpf  —  Siegel

Bürgermeister

(*) nachrichtlich

Die festgesetzten Steuersätze (Hebesätze) gemäß der Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern der Gemeinde Abtsbessingen ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) lauten wie folgt:

Grundsteuer

a.)

für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (A)

209 v. H.

b.)

für sonstiges Grundvermögen (B)

405 v. H.

Gewerbesteuern

395 v. H.