Titel Logo
Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 19/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtlicher Teil

Hauptsatzung der Stadt Ebeleben

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletztgeändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Ebeleben in der Sitzung am 22.08.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

(1) Die Stadt führt den Namen "Ebeleben".

(2) Die Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit den Namen der Stadt.

Allmenhausen

- Stadt Ebeleben

Gundersleben

- Stadt Ebeleben

Rockensußra

- Stadt Ebeleben

Thüringenhausen

- Stadt Ebeleben

Wiedermuth

- Stadt Ebeleben

§ 2

Stadtwappen, Stadtflagge, Stadtsiegel

(1) Das Stadtwappen zeigt in Blau einen goldenen Bienenkorb mit silbernen Bodenbrett, von sieben goldenen Bienen umschwirrt.

(2) Die Stadtflagge zeigt das beschriebene Stadtwappen auf rot - weißer Fahne.

(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift

außen:

im oberen Halbbogen

Thüringen

im unteren Halbbogen

Stadt Ebeleben

innen:

im oberen Halbbogen

Kyffhäuserkreis

im unteren Halbbogen

Der Bürgermeister

und zeigt innen das Wappen der Stadt Ebeleben.

§ 3

Stadtgebiet

Das Gebiet der Stadt Ebeleben besteht aus der Kernstadt und den Ortsteilen Allmenhausen, Gundersleben, Rockensußra, Thüringenhausen und Wiedermuth. Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

§ 4

Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1) Für die folgenden räumlich getrennten Ortsteile wird die Ortsteilverfassung i.S.d. § 45 der ThürKO eingeführt:

1. Allmenhausen

2. Gundersleben

3. Rockensußra

4. Thüringenhausen

5. Wiedermuth

(2) In den im Absatz 1 aufgeführten Ortsteilen werden die Ortsteilbürgermeister und die Ortsteilräte gewählt.

(3) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Stadt und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt.

(4) Die Ortsteilräte werden ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt. Sie bestehen aus dem jeweiligen Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrats.

Die Zahl der weiteren Mitglieder des jeweiligen Ortsteilrats in den Ortsteilen nach Absatz 1 richtet sich nach § 45 Abs. 3 ThürKO.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt nach den folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht gelten die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wobei an die Stelle des Begriffes "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt.

b)

Die Wahl der Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt entsprechend den Vorschriften zur Stadtratswahl gemäß dem Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrates.

(7) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In einem Ortsteil der Stadt hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 5 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Ebeleben pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung (stadtverwaltung@ebeleben.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 3 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 3 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete sowie Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadtverwaltung einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7

Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Stadtratsmitglied. Der Stadtrat wählt 2 Stellvertreter für den Stadtratsvorsitzenden.

§ 8

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt gewählt und ist hauptamtlich tätig.

§ 9

Beigeordnete

(1) Der Stadtrat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

Der 1. Beigeordnete ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Als Verhinderung gelten insbesondere die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters und die Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes.

§ 10

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Stadtrats­mitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 11

Beiräte

In Anlehnung an § 26 der ThürKO wird ein Beirat für Menschen mit Behinderung gebildet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 12

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, etc.) hat jedes Mitglied des Stadtrates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 13

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 14

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt Ebeleben und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,

-

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

-

Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt Ebeleben kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 15

Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung einen monatlichen Sockelbetrag von 25,00 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 20,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Ortsteilratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Ortsteilratssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro.

(3) Mitglieder des Stadtrats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(4) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(5) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 20,00 Euro.

(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten Vorsitzende eines Aus-schusses eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 15,00 Euro.

Dem gewählten Stadtratsvorsitzenden und den Stellvertretern wird ein zusätzliches Sitzungsgeld von 30,00 € für jede geleitete Sitzung gezahlt.

(7) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die folgenden Aufwandsentschädigungen:

der Ortsteilbürgermeister

OT - Allmenhausen

Euro 317,00/Monat,

OT - Gundersleben

Euro 229,00/Monat

OT - Rockensußra

Euro 251,00/Monat,

OT - Thüringenhausen

Euro 215,00/Monat

OT - Wiedermuth

Euro 237,00/Monat,

der ehrenamtliche 1. Beigeordnete

Euro 405,00 /Monat

(8) Die Entschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen wird in einer gesonderten Satzung geregelt.

§ 16

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen der Stadt Ebeleben werden öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung in dem gemeinsam von der Stadt Ebeleben und den Gemeinden Abtsbessingen, Bellstedt, Freienbessingen, Holzsußra und Rockstedt herausgegebenem Amtsblatt „Ebelebener Bezirksblatt“.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Abs. 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte im Gemeindegebiet.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Abs. 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.)

Am Rathaus, Rathausstraße 2,

99713 Ebeleben am nördlichen Eingang

2.)

OT Allmenhausen, Steinstraße, Höhe Hausnummer 8

3.)

OT Gundersleben, ehemaliges Feuerwehrgerätehaus,

Brunnenstraße 42

4.)

OT Rockensußra, Dorfstraße 14

5.)

OT Thüringenhausen, Feuerwehrgerätehaus,

Alte Dorfstraße 22

6.)

OT Wiedermuth, Hauptstraße gegenüber Hausnummer 7

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekannt­machungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

Zusätzlich erfolgt die Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Ebeleben unter www.ebeleben.de.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 17

Haushaltswirtschaft

(1) Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 18

Sprachform, In-Kraft-Treten

(1) Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung

gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.

(2) Die Hauptsatzung tritt am ersten des auf die öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 03.03.2022 außer Kraft.

Ebeleben, d. 17.09.2024

Steffen Gröbel

Bürgermeister — Siegel

Eingangsbestätigung: 03.09.2024

Bekanntmachung am: 25.09.2024

„Ebelebener Bezirksblatt“ Nr.: 19/2024