Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des „§ 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (THürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23) in der Neufassung des Art. 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 02.Juli 2024 (GVBl. S. 210)“ hat der Gemeinderat der Gemeinde Freienbessingen in seiner Sitzung vom 01.08.2025 folgende Satzung (Feuerwehrsatzung) beschlossen:
§ 1
Organisation und Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Freienbessingen ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Freienbessingen".
(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des/der Gemeindebrandmeister/in.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr(en) umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1, 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Freienbessingen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Freienbessingen gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1 | Einsatzabteilung, |
| 2 | Alters- und Ehrenabteilung, |
| 3 | Jugendabteilung, |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, - Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeinde weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater/in).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Freienbessingen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Freienbessingen zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den/die Bürgermeister/in zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollten Einwohner der Gemeinde Freienbessingen sein.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei den/der Gemeindebrandmeister/in zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf Vorschlag des/der Gemeindebrandmeister/in entscheidet der/die Bürgermeister/in über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67 Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | die Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 8 ThürBKG |
| e) | dem Tod |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem/der Gemeindebrandmeister/in erklärt werden.
(3) Der/Die Bürgermeister/in kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des/der Gemeindebrandmeister/in entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung, bei angesetzten Übungen und/ oder sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i.S.d. § 13 Abs. 1 ThürBKG“.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den/die Gemeindebrandmeister/in, dessen Stellvertreter, den/die Wehrführer/in, den/die stellvertretenden Wehrführer/in.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des/der Gemeindebrandmeister/in oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere:
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des/der Gemeindebrandmeister/in oder dem sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten. |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppmann Teil II) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der/die Gemeindebrandmeister/in ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis aussprechen. |
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem/der Gemeindebrandmeister/in erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). |
| c) | Mit dem Tod |
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Freienbessingen führt den Namen "Jugendfeuerwehr Freienbessingen".
(2) Die Jugendfeuerwehr Freienbessingen ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Freienbessingen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den/die Gemeindebrandmeister/in als Leiter/in (Gesamtleiter/in) der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes/in bedient.
§ 11
Gemeindebrandmeister/in,
stellvertretender Gemeindebrandmeister/in
(1) Leiter/in (Gesamtleiter/in) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Freienbessingen ist der/die Gemeindebrandmeister/in.
(2) Der/Die Gemeindebrandmeister/in wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§ 12) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Freienbessingen statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Freienbessingen angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der/die Gemeindebrandmeister/in wird zum Ehrenbeamten auf Zeit von fünf Jahren ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Freienbessingen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den/die Bürgermeister/in in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der/die stellvertretende Gemeindebrandmeister/in zu unterstützen.
(6) Der/die stellvertretende Gemeindebrandmeister/in hat den/die Gemeindebrandmeister/in bei Verhinderung zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der/die Gemeinde-brandmeister/in gewählt wird. Andernfalls hat der/die Bürgermeister/in so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines/einer stellvertretenden Gemeindebrandmeister/in stattfinden kann. Der/Die stellvertretende Gemeindebrandmeister/in wird zum/zur Ehrenbeamten/in auf Zeit in der Gemeinde Freienbessingen ernannt.
§ 12
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des/der Gemeindebrandmeister/in findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom/von der Gemeindebrandmeister/in einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem/der Bürgermeister/in mindestens einen Monat vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 13
Wahl des/der Gemeindebrandmeister/in, des/der
stellvertretenden Gemeindebrandmeister/in und
des/der Jugendfeuerwehrwart/-in
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem/einer-Wahlleiter/in geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens einen Monat vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 12 Abs. 2, 5 Satz 1 und 3 entsprechend.
(3) Der/Die Gemeindebrandmeister/-in, sein/ihr/e Stellvertreter/-in, und der/die Jugendfeuerwehrwart/-in werden einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des/der Gemeindebrandmeister/in und seines/seiner Stellvertreter/in ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem/der Bürgermeister/in zur Ernennung zu/zur Ehrenbeamten/in sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 und 2 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.
§ 15
Ausbildungen
(1) Der/die Gemeindebrandmeister/in und dessen Stellvertreter sind für die Ordnungsgemäße Ausbildung der Einsatzkräfte zuständig. Es müssen je Kalenderjahr 40 Ausbildungsstunden durch die Einsatzkräfte geleistet werden. Die Ausbildungsstunden sind Pflichtstunden und müssen von den Einsatzkräften war genommen werden um die Sicherheit- und den Sicheren Umgang im Brand- und Technischen Hilfeeinsatz zu gewährleisten.
(2) Ausbildungen werden zwei Wochen vor Ausbildungstag bekanntgegeben.
§ 16
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt: Freienbessingen, d. 11.09.2025
T. Stennulat — (Siegel)
Bürgermeister
Verfahrensvermerke:
| Eingangsbestätigung am: | 22.08.2025 |
| Bekanntmachung am: | 24.09.2025 |
| im Amtsblatt- Nr.: | 19/2025 |