Diese Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für die Kalenderjahre seit 2016 durch Grundsteuerbescheid veranlagten Betrag festgesetzt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Steuerbescheides.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2023 verzichtet wird.
Die Steuern sind zu den in den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden genannten Fälligkeitstagen zu entrichten, das heißt, vierteljährlich jeweils zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. oder für Jahreszahler zum 1. Juli.
Die jährliche Entrichtung der Grundsteuer kann beim Fachdienst I.2 Finanzen beantragt werden (bis spätestens 30. November für das Folgejahr).
Hinweis: Damit die Zahlung eindeutig zugeordnet werden kann, bitten wir bei der Überweisung um die Angabe der Kassenzeichen (HOKK ... - OBJ ... OH)!
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Ebeleben, Rathausstraße 2, einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Ebeleben, 15. Januar 2023
Lupprian — - Siegel-
Bürgermeister