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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Einziehung eines als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grundstückes gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz

Im Namen der Stadt Ebeleben ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Das Grundstück in der Gemarkung Ebeleben Flur 9, bestehend aus den Flurstücken 129/273 und 129/213 wird mit öffentlicher Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung als öffentliche Verkehrsfläche eingezogen.

2.

Die Entscheidung ergeht verwaltungskostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann

innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Stadt Ebeleben, Bauverwaltung

Rathausstraße 2, 99713 Eheleben

einzulegen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweise:

1.

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf diese öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgeben.

2.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können in der

Stadtverwaltung Ebeleben, Bauverwaltung, Zimmer 301

Rathausstraße 2, 99713 Eheleben

zu den Amtsstunden (Dienstag bis Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr,

Dienstag 13:00 bis 18:00 Uhr und

Donnerstag 13:00 bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.

Ebeleben, den 28. Januar 2026

gez. Gröbel

Bürgermeister

Stadt Ebeleben

Anlage: Lageplan