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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 21/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Abtsbessingen

Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Abtsbessingen

Die vom Gemeinderat Abtsbessingen beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung samt Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 der Gemeinde Abtsbessingen ist der Rechtsaufsichtsbehörde zur rechtsaufsichtlichen Anzeige vorgelegt worden.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit bekanntgemacht.

Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Abtsbessingen liegt vom 23.10.2024 bis 05.11.2024 in der Stadtverwaltung Ebeleben, Rathausstr. 2, 99713 Ebeleben (Zimmer 205) zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Haushaltsplan.

Kumpf

Bürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Gemeinde Abtsbessingen (Kyffhäuserkreis)

für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41 ff) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Abtsbessingen folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 erlassen:

§ 1

Der als Anlage beigefügte 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt. er schließt im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben wie folgt ab:

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird unverändert auf 0 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern werden wie folgt unverändert festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und

forstwirtschaftliche Grundstücke (A)

 — 

301 v.H.

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (B)

405 v.H.

2.

Gewerbesteuer

395 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird von 147.300 € um 13.700 € erhöht und damit auf 161.000 € neu festgesetzt.

§ 6

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen.

2a.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

2b.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

§ 7

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Abtsbessingen, den 07.10.2024

Gemeinde Abtsbessingen

Kumpf  —  Siegel

Bürgermeister