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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 21/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Amtliche Bekanntmachung

der Gemeinde Holzsußra

Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Holzsußra

Die vom Gemeinderat Holzsußra beschlossene 2. Nachtragshaushaltssatzung samt Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Holzsußra ist der Rechtsaufsichtsbehörde zur rechtsaufsichtlichen Anzeige vorgelegt worden.

Die 2. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die 2. Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit bekanntgemacht.

Der 2. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Holzsußra liegt vom 22.10.2025 bis 04.11.2025 in der Stadtverwaltung Ebeleben, Rathausstr. 2, 99713 Ebeleben (Zimmer 205) zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Haushaltsplan.

Lupprian

Bürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Gemeinde Holzsußra

(Kyffhäuserkreis)

für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41 ff) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Holzsußra folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erlassen:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt.

Dadurch werden

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird unverändert auf 0 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Festsetzungen gemäß § 4 der Haushaltssatzung werden aufgehoben. (*)

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird nicht neu festgesetzt und verbleibt damit auf 80.000 €.

§ 6

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000,00 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen.

2a.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000,00 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

2b.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000,00 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

§ 7

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ausgefertig:

Holzsußra, den 06.10.2025

Gemeinde Holzsußra

Lupprian  —  Siegel

Bürgermeister

(*) nachrichtlich

Die festgesetzten Steuersätze (Hebesätze) gemäß der Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern der Gemeinde Holzsußra ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) lauten wie folgt:

Grundsteuer

a.)

für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (A)

300 v. H.

b.)

für sonstiges Grundvermögen (B)

400 v. H.

Gewerbesteuern

395 v. H.