Aufgrund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41 ff) in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Ebeleben folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erlassen:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt. Dadurch werden
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| und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge | |
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| erhöht um € | vermindert um € | gegenüber bisher € | auf nunmehr € verändert |
| a) | im Verwaltungshaushalt | ||||
| die Einnahmen | 0 | 170.250 | 6.170.910 | 6.000.660 |
| die Ausgaben | 0 |
| 6.170.910 | 6.000.660 |
| b) | im Vermögenshaushalt | ||||
| die Einnahmen | 0 | 494.550 | 1.760.350 | 1.265.800 |
| die Ausgaben | 0 | 494.550 | 1.760.350 | 1.265.800 |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird unverändert auf 0 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.772.500 € festgesetzt.
§ 4
- entfällt -
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird nicht neu festgesetzt und verbleibt damit auf 1.000.000 €.
§ 6
| 1. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 5.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. |
| 2a. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 30.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
| 2b. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 30.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
§ 7
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ausgefertigt:
Ebeleben, den 10.11.2025
Stadt Ebeleben — Siegel
gez. Bürgermeister
(*) nachrichtlich
Die festgesetzten Steuersätze (Hebesätze) gemäß der Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern der Stadt Ebeleben ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 19.06.2025 lauten wie folgt:
| Grundsteuer | ||
| a.) | für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (A) | 455 v. H. |
| b.) | für sonstiges Grundvermögen (B) | 530 v. H. |
| Gewerbesteuern | 402 v. H. | |