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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 25/2024
Nichtamtlicher Teil
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Mitteilungen

für die Stadt Ebeleben und die Gemeinden

Abtsbessingen, Bellstedt, Freienbessingen, Holzsußra und Rockstedt -

Änderung der Grundsteuerbemessung ab dem Jahr 2025

Sehr geehrte Steuerzahler,

die Grundsteuer, beziehungsweise die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu und können von diesen flexibel eingesetzt werden. Diese wird auf den Grundbesitz erhoben und grundsätzlich von den Eigentümern gezahlt. Mit Ihrer Grundsteuer wird in Kitas, Straßen und Gehwege investiert oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird somit direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben. Mit der Grundsteuerreform gilt dies nunmehr auch für die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A).

Die letzte grundlegende Bemessung fand 1935 statt. Alle danach bebauten Grundstücke oder eventuelle Wertsteigerungen fanden nur lückenhaft Berücksichtigung in der Bemessung. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer für unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellt. Aus diesem Grund bewertet der Bundesgesetzgeber den Grundbesitz ab 2025 neu. Mit der Grundsteuerreform 2025 sollen alle Einheitswertbescheide und demzufolge die Grundsteuermessbescheide überarbeitet und neu festgesetzt werden. Gemäß § 266 Absatz 4 Bewertungsgesetz (BewG) werden die Grundsteuermessbetragsbescheide vom Finanzamt Sondershausen, sowie die dazugehörigen Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, kraft Gesetz zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Das heißt, alle Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, sind zum 01.01.2025 nicht mehr gültig.

Hierzu haben Sie in den vergangenen Monaten aktiv als Eigentümer mitgewirkt und zahlreiche Angaben gegenüber dem Finanzamt machen müssen. Vielen Dank dafür!

Auf Basis Ihrer Angaben wurde durch das zuständige Finanzamt eine neue Bewertung durchgeführt. Daraufhin haben Sie einen sogenannten Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbetragsbescheid erhalten. Der Grundsteuermessbetragsbescheid ist für die Gemeinde die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Von dem Messbetrag darf die Gemeinde nicht abweichen. Änderungen des Messbetrages darf nur das Finanzamt vornehmen.

Haben sich nach dem 01.01.2022 Änderungen am Grundstück, Gebäude oder an der Nutzung ergeben, besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt. Kontaktieren Sie bei Fragen hierzu bitte Ihr Finanzamt Sondershausen.

Zur Bestimmung der zu zahlenden Grundsteuer legt die Gemeinde jeweils einen Grundsteuerhebesatz A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und B (Objektsteuer auf bebaute und unbebaute Grundstücke) fest, welcher mit dem Messbetrag multipliziert wird.

FORMEL:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Den Gemeinden obliegt es nun, die Hebesätze so anzupassen, dass sie ihr bisheriges Grundsteueraufkommen aller Grundstücke auch ab 2025 sichert. Aktuell sind noch nicht alle Grundstücke abschließend bearbeitet bzw. bewertet. Die Stadt Ebeleben sowie die Gemeinden Abtsbessingen, Bellstedt, Freienbessingen, Holzsußra und Rockstedt werden die ab 2025 anzuwendenden Hebesätze beschließen. Im Einzelnen kann daher Ihre Grundsteuer auf jedes Ihrer Grundstücke geringer oder mehr werden, je nachdem wie sich Ihr Messbetrag vom Finanzamt geändert hat. Die Hebesätze werden zunächst in der gleichen Höhe festgesetzt wie bisher. Änderungen der Hebesätze können jedoch noch bis zum 30.06.2025 rückwirkend auf den 01.01.2025 erfolgen.

Alle Steuerzahler erhalten im Jahr 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid. Sobald die Daten vollständig vom Finanzamt bearbeitet wurden, werden die Bescheide im kommenden Jahr versendet. Bis zur Bekanntgabe dieses Bescheides sind keine Zahlungen zur Grundsteuer auf Grundlage der erlassenen Bescheide vor dem 01.01.2025 mehr zu leisten. Bei erteilter Einzugsermächtigung werden somit vorerst keine Grundsteuern mehr abgebucht. Wenn ein SEPA-Lastschriftmandat (Geldeinzug wird durch die Gemeinde veranlasst) zur Abbuchung erteilt wurde, ist dies auf den neuen Bescheiden ausgewiesen und wird weiterhin verwendet. Hier ist Ihrerseits nichts zu veranlassen. Eigentümer, welche bei ihrer Bank einen bestehenden Dauerauftrag eingerichtet haben (regelmäßige Überweisung durch Sie an die Gemeinde), werden gebeten, diesen bis zum 31.12.2024 zu löschen und ab 2025 erst dann einen neuen Dauerauftrag einzurichten, sobald der Bescheid zugegangen ist.

Bei Erhalt des Bescheides bitten wir um genaue Prüfung. Bei der Einarbeitung der Daten kann es ungewollt zu Fehlern gekommen sein, die selbstverständlich jederzeit behoben werden können.

Bevor Sie von Ihrem Recht auf Einlegung eines Widerspruchs Gebrauch machen oder bei Fragen können Sie sich gern telefonisch melden oder einen persönlichen Termin vereinbaren. Häufig können schon auf diesem Weg Unklarheiten beseitigt werden.

Hinweis an Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit Pachtverträgen

Die Grundsteuer ist eine Eigentümersteuer und ist vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Ab 01.01.2025 sind Sie als Eigentümer verpflichtet die Grundsteuer A an die Gemeinde zu entrichten. Bisher übernahm der Pächter dieser Grundstücke die Grundsteuer und hat diese an die Gemeinde gezahlt. Prüfen Sie hierzu bitte die Regelungen in Ihren Verträgen und wenden Sie sich bei Fragen an den jeweiligen Vertragspartner/Pächter.

Rechtsgrundlage:

§ 266 Absatz 4 BewG

Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrages und Grundsteuerbescheide, welche vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetz zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 BewG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125 und 129 BewG in der Fassung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes ( § 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31.12.2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

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