Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
Gegen die vom Gemeinderat am 18.01.2023 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 werden gemäß § 55 Abs. 2 ThürKO von der Kommunalaufsicht keine Bedenken geltend gemacht.
Entsprechend der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) § 57 Abs. 3 - nach Änderung durch Art. 2 des ThürNKFG vom 19.11.2008, GVBL. S. 381 vom 27.11.2008 wird hiermit die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht und darauf verwiesen, dass der Haushaltsplan in der Zeit vom 01.03.2023 bis 14.03.2023 während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung, Rathausstr. 2, 99713 Ebeleben (Zimmer 205), zu jedermanns Einsichtnahme ausliegt.
Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Haushaltsplan.
Lupprian
Bürgermeister
Gemeinderat Holzsußra
Auf Grund des § 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl 2003 S. 41 ff) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Holzsußra folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt, er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in Einnahmen und Ausgaben mit | 384.000 € | |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in Einnahmen und Ausgaben mit | 87.480 € | |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer | |||
| 1. | a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) | — 300 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (B) | 400 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | 395 v. H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 63.500,00 € festgesetzt.
§ 6
| 1. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000,00 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. |
| 2a. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000,00 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
| 2b. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000,00 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Holzsußra, d. 13.02.2023
Lupprian — (Dienstsiegel)
Bürgermeister