Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
Die vom Gemeinderat Abtsbessingen am 01.12.2022 beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung samt Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 der Gemeinde Abtsbessingen ist mit Beschluss-Nr. 65/2022 der Rechtsaufsichtsbehörde zur rechtsaufsichtlichen Anzeige vorgelegt worden.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit bekanntgemacht.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Abtsbessingen liegt vom 01.03.2023 bis 14.03.2023 in der Stadtverwaltung Ebeleben, Rathausstr. 2, 99713 Ebeleben (Zimmer 205) zu jedermanns Einsichtnahme aus.
Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Haushaltsplan.
Kumpf
Bürgermeisterin
Aufgrund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41 ff) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Abtsbessingen folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 erlassen:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt, er schließt im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben wie folgt ab:
| erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge | |||
| — € | — € | gegenüber bisher € | auf nunmehr € verändert | ||
| a) | im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben | — 47.475 € 47.475 € | — - - | — 673.825 € 673.825 € | — 721.300 € 721.300 € |
| b) | im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben | — - - | — 4.225 € 4.225 € | — 81.285 € 81.285 € | — 77.060 € 77.060 € |
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind im Haushaltsjahr 2022 nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt unverändert festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) | — 295 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (B) | 402 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | 395 v. H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 120.000€ festgesetzt.
§ 6
| 1. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. |
| 2a. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
| 2b. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Abtsbessingen, den 15.12.2022
Kumpf — Dienstsiegel
Bürgermeisterin