Titel Logo
Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 3/2026
Nichtamtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Mitteilungen

Meldepflichten

Wer einen über vier Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter (4 Monate) erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung hat unter Angabe von

a)

Name, Vorname und Adresse des Hundehalters

b)

Alter bzw. Wurfdatum, Chip-Nummer, Rasse, Farbe und Geschlecht des Hundes (Nachweis durch Vorlage des Impfpasses oder eines anderen geeigneten Belegs)

c)

Beginn der Haltung im Stadtgebiet

d)

Nachweis einer für den Hund abgeschlossenen Tierhalterhaftpflichtversicherung

zu erfolgen. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Datums und des Grundes der Abmeldung schriftlich anzuzeigen.

Hundesteuermarke

Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzuschicken.

Die Hundemarke ist am Halsband oder dem Geschirr des Hundes zu befestigen oder bei sich zu führen. Auf Verlangen ist diese den Mitarbeitern des Ordnungsamtes vorzuzeigen und dient als Nachweis über die Registrierung Ihres Hundes.

Tierschutz

Wer einen Hund hält, muss dem Tier entsprechend den Vorschriften des Tierschutzgesetzes angemessene und artgemäße Nahrung und Pflege sowie auch eine verhaltensgerechte Unterbringung gewähren. Dem Hund dürfen keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Schäden zugefügt werden. Das Aussetzen von Hunden ist verboten und kann mit Geldbuße belegt werden.

Hundehaltung

Hunde sind so zu halten und beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder durch Geruch oder durch anhaltendes Bellen oder andere Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt oder gestört wird.

In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf Wegen und Straßen, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nicht frei und unbeaufsichtigt herumlaufen und sind an der Leine zu führen. Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätze, den Friedhof und das Freibad mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Becken baden zu lassen.

Gemäß der Ordnungsbehördlichen Verordnung dürfen Straßen und öffentliche Anlagen durch Kot von Hunden nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte haben diese Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

Geldbußen

Wer die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen über die Hundehaltung nicht beachtet, insbesondere einen anmeldepflichtigen Hund entsprechend der Hundesteuersatzung nicht anmeldet, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße geahndet werden.