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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Planverfahren zur Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes

zur Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra“ der Stadt Ebeleben

hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 BauGB

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra“ der Stadt Ebeleben hat der Stadtrat der Stadt Ebeleben in seiner Sitzung am 14.12.2023 den Abwägungs- und Feststellungsbeschluss gefasst.

Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar mit Schreiben vom 26.01.2024 (Posteingang am 29.01.2024) zur Genehmigung vorgelegt.

Gemäß Bescheid mit Schreiben vom 16.02.2024, Az: 5090-340-4621/3469-3-22896/2024 wurden seitens des Thüringer Landesverwaltungsamtes Weimar bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra“ der Stadt Ebeleben keine Beanstandungen geltend gemacht und die Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Damit wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra“ der Stadt Ebeleben wirksam.

Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Stadtverwaltung Ebeleben (Bauverwaltung),

Rathausstraße 02, 99713 Ebeleben

Montag

geschlossen

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra“ der Stadt Ebeleben schriftlich gegenüber der Stadt Ebeleben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist eine Planung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage: Übersichts- und Lageplan

gez. Gröbel

Bürgermeister