Titel Logo
Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Bellstedt

Bekanntmachung

Hier für Gemeinde Bellstedt

Der Gemeinderat der Gemeinde Bellstedt in seiner Sitzung am 04.04.2023 mit Beschluss 03/2023 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für das Dorfgemeinschaftshaus in der Gemeinde Bellstedt beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Ebeleben, d. 24.04.2023

Thomas Trietchen

Bürgermeister

BENUTZUNGS- UND ENTGELTORDNUNG

für das Dorfgemeinschaftshaus
der Gemeinde Bellstedt

Der Gemeinderat der Gemeinde Bellstedt hat in seiner Sitzung am 04.04.2023 mit Beschluss 03/2023 die folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für das Dorfgemeinschaftshaus in Bellstedt beschlossen.

Präambel

Die Gemeinde Bellstedt gestattet als Eigentümerin und Trägerin des Dorfgemeinschaftshauses in Bellstedt die Benutzung der Einrichtung für Veranstaltungen.

Da das Gebäude auch gleichzeitig als kulturelle Begegnungsstätte der Gemeinde dient, steht das Dorfgemeinschaftshaus auch allen kulturtragenden Vereinigungen und dorfgemeinschaftsdienlichen Veranstaltern sowie Privatpersonen zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses.

Allerdings müssen die Benutzer dieser öffentlichen Einrichtung mit dazu beitragen, dass Kosten für die Unterhaltung und den Betreib so gering als möglich gehalten werden. Daneben sollte es für die Benutzer selbstverständlich sein, dass sie sorgfältig und umsichtig mit den ihnen anvertrauten Räumlichkeiten, inklusive der technischen Einrichtungen, umgehen. Übernachtungen im Dorfgemeinschaftshaus sind nicht zulässig.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Vertrauen auf das allgemein gute partnerschaftliche Verhältnis zwischen Gemeinde und kulturtragenden Vereinigungen wird nachstehende Benutzungsordnung erlassen:

§ 1 - Gültigkeit

(1)

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung erlangt nur Gültigkeit, wenn das Dorfgemeinschaftshaus nicht verpachtet ist.

§ 2 - Benutzung

(1)

Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde zu beantragen. Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf Nutzung.

(2)

Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses erfolgt privatrechtlich durch vorherigen Abschluss eines schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrages. Vertragsschließende Parteien sind der Veranstalter einerseits und die Gemeinde Bellstedt, vertreten durch den Bürgermeister, andererseits. Der Bürgermeister ist befugt, andere Personen mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragen.

(3)

Die Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme des Dorfgemeinschaftshauses ist als Bestandteil des Miet- und Pachtverhältnisses dem Vertrag beizufügen.

(4)

Die Schlüssel für das Dorfgemeinschaftshaus werden von dem Bürgermeister oder von einem von diesem Beauftragten ausgehändigt und sind dort auch wieder abzugeben.

(5)

Bei Verlust von Schlüsseln, der unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen ist, haftet der Nutzer für alle dadurch bedingten Schäden. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Kosten einer gegebenenfalls notwendigen Änderung der Schließanalage. Die Weitergabe von Schlüssel sowie die Anfertigung von Nachschlüssel sind untersagt.

(6)

Eine Untervermietung ist nicht erlaubt.

(7)

Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses durch Minderjährige ist ohne erwachsene Aufsichtsperson ausdrücklich nicht statthaft.

(8)

Geschirr und Einrichtungsgegenstände werden nicht außer-Haus vermietet.

§ 3 - Nutzungsbedingungen und Benutzungsvorschriften

(1)

Als öffentliches Vermögen ist das Dorfgemeinschaftshaus besonders pfleglich zu behandeln.

(2)

Die Benutzer und Besucher sind verpflichtet, die Weisungen und etwaige Auflagen und Anordnungen der Gemeinde Bellstedt jederzeit zu befolgen.

(3)

Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind vom Mieter oder Pächter und deren Besuchern zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung nachbarschaftsrechtlicher Vorschriften. Lärmbelästigungen der Nachbarn sind zu unterlassen.

(4)

Park- und Halteverbote auf kommunalen Flächen sind vom Mieter oder Pächter wie von Besuchern der Einrichtung einzuhalten.

(5)

Die im folgenden genannten Benutzungsvorschriften sind vom Mieter zu befolgen:

a.

Das Dorfgemeinschaftshaus nur zu dem genehmigten Zweck genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ohne Genehmigung der Gemeinde Bellstedt ist ausgeschlossen.

b.

Mitgebrachte Gegenstände und Geräte dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde Bellstedt aufgestellt und aufbewahrt werden. Die Gemeinde Bellstedt übernimmt hierfür keine Haftung.

c.

Das Rauchen ist in allen Räumen und Nebenräumen nicht erlaubt.

d.

Der Mieter verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen der Räumlichkeiten vorgenommen werden.

e.

Gästen des Hauses ist das Betreten der nicht gemieteten Räume ohne ausdrückliche Genehmigung der Gemeinde Bellstedt oder seiner Beauftragten nicht gestattet.

f.

Beschädigungen am Gebäude und dessen Einrichtung müssen unbedingt vermieden werden. Im Falle eines Schadens ist dieser unverzüglich der Gemeinde Bellstedt anzuzeigen.

g.

Es ist nicht gestattet, Dekorationen oder andere Gegenstände mit Nägeln, Stiften, Schrauben und Reißzwecken usw. an den Türen, Wänden, Fußböden oder Einrichtungsgegenständen anzubringen. Die Benutzung von Klebstoffen und Klebestreifen zur Befestigung von Gegenständen ist ebenfalls nicht erlaubt.

h.

Der Verkauf von Waren jeglicher Art ist im Dorfgemeinschaftshaus nur nach Erlaubnis der Gemeinde Bellstedt und der Gewerbeaufsicht möglich.

i.

Geschirr, Besteck und Gläser sind nach Gebrauch zu spülen und ordnungsgemäß einzuräumen. Reinigungsmittel und Trockentücher werden nicht gestellt.

j.

Das gemietete Dorfgemeinschaftshaus ist nach Benutzung gewischt zu übergeben.

k.

Mit der Rückgabe der Mietsache sind Leergut, Abfälle o.ä. vom Mieter abzutransportieren.

l.

Eventuelle Bußgeldverfahren, z.B. durch die Nichteinhaltung der Sperrstunde gehen zu Lasten des Mieters.

m.

Bei groben Verstößen gegen die Einhaltung der Mietvereinbarung kann die Weiterführung der Veranstaltung durch die Gemeinde Bellstedt untersagt werden. Es erfolgt in diesem Fall keine Erstattung der Mietkosten und Kaution.

n.

Übernachtungen im Dorfgemeinschaftshaus sind nicht gestattet.

o.

Ab 22.00 Uhr sind alle Fenster zwingend geschlossen zu halten.

§ 4 - Haftung

(1)

Der Nutzer trägt die Verantwortung und Haftung für eigene sowie fremde Personen- und Sachschäden einschließlich aller Folgeschäden, die durch die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ausgelöst werden.

(2)

Die Haftung umfasst gleichermaßen Schäden an den zur Nutzung überlassenen Einrichtungsgegenständen und technischen Betriebsvorrichtungen, die sich im Dorfgemeinschaftshaus befinden, ebenso die Außenlage. Hierzu gehören auch Schäden, die auf vorsätzliche Beschädigung durch Dritte zurückzuführen sind. Die Gemeinde Bellstedt ist von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(3)

Dem Nutzer wird empfohlen, für die Dauer der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses eine befristete Versicherung gegen Personen- und Sachschäden (insbesondere bezüglich der Schließanlagen) abzuschließen.

§ 5 - Hausrecht

(1)

Das Hausrecht obliegt der Gemeinde Bellstedt. Der Bürgermeister, die Beigeordneten, die Beauftragten der Gemeinde und der Nutzer üben das Hausrecht im Auftrag der Gemeinde aus und zwar in dieser Reihenfolge.

§ 6 - Genehmigungen

(1)

Die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse etc. hat der Nutzer auf seine Kosten zu bewirken.

§ 7 - Benutzungsentgelt

(1)

Die durch die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses entstehenden Kosten für Betriebsführung, außer den Heizkosten (geregelt in § 7 Abs. 4), sind mit dem Benutzungsentgelt abgegolten.

(2)

Das Benutzungsentgelt wird mit dem Mietvertrag festgesetzt. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Mietvertrag.

(3)

Die Gemeinde Bellstedt erhebt zusätzlich zu dem Benutzungsentgelt und zur Abdeckung evtl. Schäden vor Veranstaltungsbeginn eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution). Die Einzahlung der Kaution auf dem Konto der Gemeinde Bellstedt ist bei Schlüsselübergabe dem Vertreter der Gemeinde mittels Überweisungsbeleg zu belegen. Die Kaution wird nach Abnahme der genutzten Räume und bei Rückgabe des Schlüssels sowie Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustandes der angemieteten Räume, des Mobiliars und des Inventars, auf das Konto des Nutzers zurückerstattet. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der Art der Nutzung - siehe nachstehende Tabelle.

(4)

Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden folgende Entgelte festgelegt:

Private Nutzung

einheimische Bürger / ortsansässige Vereine

EURO

Private Nutzung

auswärtiger Bürger/

nicht

ortsansässige

Vereine

EURO

Gewerbliche Nutzung

einheimische und auswärtige Nutzer

EURO

Zuschlag für

Heizkosten

in den Monaten Oktober bis April

EURO

Raum 1 (großer

Saal)

Kaution

100,00

keine

200,00

100,00

150,00

100,00

30,00

Raum 2 (kleiner

Saal)

Kaution

100,00

keine

200,00

100,00

150,00

100,00

30,00

Raum 3 (Vereins-

Raum)

Kaution

65,00

keine

200,00

100,00

150,00

100,00

30,00

(5)

Diese Entgelte gelten bei einmaliger Nutzung der Räumlichkeiten. Ein Tag wird dabei von 12.00 Uhr bis 12.00 Uhr des Folgetages gerechnet.

(6)

Der Miet- bzw. Pachtzins und die Kaution werden in dem zu vereinbarenden Nutzungsvertrag mit Zahlungsfrist festgesetzt. Eine separate Rechnungsstellung hierfür erfolgt nicht.

§ 8 - Rückgabe des Dorfgemeinschaftshauses

(1)

Mit Beendigung der Veranstaltung ist das Dorfgemeinschaftshaus im ursprünglichen Bestand und in ordnungsgemäßen Zustand an die Gemeinde Bellstedt zu übergeben.

(2)

Der Bürgermeister (oder Beauftragte der Gemeinde) übergibt die genehmigten Räumlichkeiten und nimmt sie nach der Veranstaltung wieder ab.

(3)

Die angemieteten Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Nutzung ordnungsgemäß und endgereinigt zu übergeben. Schäden sind unverzüglich mitzuteilen. Zusätzlicher Reinigungsbedarf infolge vertragswidriger Übergabe der Räumlichkeiten wird gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt, ebenso fehlende oder zu Bruch gegangene Küchenteile (Geschirr und Ausrüstungsgegenstände).

(4)

Der anfallende Müll ist vom Nutzer ordnungsgemäß und unverzüglich nach Beendigung der Mietzeit zu entsorgen.

§ 9 - Ausschluss von der Benutzung

(1)

Nutzer, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der weiteren Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ausgeschlossen werden.

(2)

Der endgültige Ausschluss bedarf der Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Vor der Beschlussfassung ist der betroffene Nutzer zu hören.

§ 10 - Gerichtsstand

(1)

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist Sondershausen.

§ 11 - Inkrafttreten

(1)

Diese Benutzungsordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung mit Wirkung vom 04.05.2023 in Kraft.

(2)

Änderungen oder Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung bedürfen der Schriftform und der Beschlussfassung durch den Gemeinderat.

(3)

Jedem Nutzer ist ein Abdruck dieser Benutzungsordnung auszuhändigen. Mit Aushändigung dieser Benutzungsordnung wird die Benutzungsordnung durch den Veranstalter anerkannt.

Bellstedt, d.05.04.2023

Thomas Trietchen

Bürgermeister