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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Amtliche Bekanntmachung

der Gemeinde Freienbessingen

Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Gegen die vom Gemeinderat am 16.12.2023 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 werden gemäß § 55 Abs. 2 ThürKO von der Kommunalaufsicht keine Bedenken geltend gemacht.

Entsprechend der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) § 57 Abs. 3 - nach Änderung durch Art. 2 des ThürNKFG vom 19.11.2008, GVBL. S. 381 vom 27.11.2008 wird hiermit die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht und darauf verwiesen, dass der Haushaltsplan in der Zeit vom 13.03.2024 bis 27.03.2024 während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung, Rathausstr. 2, 99713 Ebeleben (Zimmer 205), zu jedermanns Einsichtnahme ausliegt.

Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Haushaltsplan.

Stennulat

Bürgermeister

Haushaltssatzung

der Gemeinde Freienbessingen

(Kyffhäuserkreis)

für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Gemeinde Freienbessingen folgende Haushaltssatzung einschließlich Anlagen:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt, er schließt

im Verwaltungshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit

301.775 €

und

im Vermögenshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit

288.890 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind im Haushaltsjahr 2024 nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und

forstwirtschaftliche Betriebe (A)

 — 

295 v. H.

b)

für die Grundstücke (B)

402 v. H.

2.

Gewerbesteuer

402 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000 € festgesetzt.

§ 6

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 1.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen.

2a.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

2b.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ausgefertigt:

Freienbessingen, den 22.02.2024

Gemeinde Freienbessingen

Stennulat  —  Dienstsiegel

Bürgermeister