Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Gemeinde Abtsbessingen folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt, er schließt im
| Verwaltungshaushalt | ||
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| in Einnahmen und Ausgaben mit | 1.065.420 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in Einnahmen und Ausgaben mit | 191.900 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind im Haushaltsjahr 2025 nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) | 301 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (B) | 405 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer
| 395 v. H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 177.000 € festgesetzt.
§ 6
| 1. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. |
| 2a. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
| 2b. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Abtsbessingen, den 24.02.2025
Gemeinde Abtsbessingen
Kumpf — Dienstsiegel
Bürgermeisterin