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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaik 6“ der Gemeinde Abtsbessingen

hier: Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 10 BauGB

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaik 6“ der Gemeinde Abtsbessingen hat der Gemeinderat der Gemeinde Abtsbessingen in seiner Sitzung am 10.12.2024 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.

Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Kyffhäuserkreis mit Antrag vom 23.01.2025 (Posteingang am 24.01.2025) zur Genehmigung vorgelegt.

Gemäß Bescheid mit Schreiben vom:06.02.2025, Geschäftszeichen: III.2.2-621.41-02500050/7 wurden seitens des Landratsamtes Kyffhäuserkreis bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaik 6“ der Gemeinde Abtsbessingen keine Beanstandungen geltend gemacht und die Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Damit tritt der o.a. Bauleitplan

gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und

(3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO

in Kraft.

Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Stadtverwaltung Ebeleben (Bauverwaltung),

Rathausstraße 02, 99713 Ebeleben

Montag

geschlossen

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Zusätzlich dazu sind die Unterlagen öffentlich im Internet unter der Adresse der Stadt Ebeleben:

www.ebeleben.de einsehbar.

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaik 6“ der Gemeinde Abtsbessingen schriftlich gegenüber der Gemeinde Abtsbessingen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO).

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

(J. Kumpf)

Bürgermeisterin

Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes