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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Stadt Ebeleben (Kyffhäuserkreis) für das Haushaltsjahr 2025

Haushaltssatzung

der Stadt Ebeleben (Kyffhäuserkreis)

für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Stadt Ebeleben folgende Haushaltssatzung einschließlich Anlagen:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt, er schließt

im Verwaltungshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit

6.170.060 €

und

im Vermögenshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit

1.760.350 €

ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 950.000 € festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und

forstwirtschaftliche Betriebe (A)

 — 

295 v. H.

b)

für die Grundstücke (B)

402 v. H.

2.

Gewerbesteuer

402 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 6

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 5.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen.

2a.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 30.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

2b.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 30.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ausgefertigt:

Ebeleben, den 12.03.2025

Stadt Ebeleben

Bürgermeister  —  Dienstsiegel