Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
Gegen die vom Gemeinderat am 27.03.2023 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 sowie gegen den mit Beschluss vom 27.03.2023 beschlossenen Finanzplan für den Finanzplanungszeitraum 2024 bis 2026 werden gemäß § 55 Abs. 2 ThürKO von der Kommunalaufsicht keine Bedenken geltend gemacht.
Entsprechend der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) § 57 Abs. 3 - nach Änderung durch Art. 2 des ThürNKFG vom 19.11.2008, GVBL. S. 381 vom 27.11.2008 wird hiermit die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht und darauf verwiesen, dass der Haushaltsplan in der Zeit vom 05.07.2023 bis 18.07.2022 während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung, Rathausstr. 2, 99713 Ebeleben (Zimmer 205), zu jedermanns Einsichtnahme ausliegt.
Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Haushaltsplan.
Kumpf
Bürgermeisterin
Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Gemeinde Abtsbessingen folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt, er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in Einnahmen und Ausgaben mit | 889.250 € |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in Einnahmen und Ausgaben mit | 111.750 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind im Haushaltsjahr 2023 nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) | — 301 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (B) | 405 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 395 v. H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 148.200€ festgesetzt.
§ 6
| 1. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. |
| 2a. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
| 2b. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Abtsbessingen, den 06.06.2023
Kumpf — Dienstsiegel
Bürgermeisterin