Hier für die Gemeinde Abtsbessingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Abtsbessingen hat in seiner Sitzung am 28.04.2023 mit Beschluss Nr. 94/2023 die
Hundesteuersatzung der Gemeinde Abtsbessingen
beschlossen.
Die Satzung ist zur rechtsaufsichtlichen Anzeige vorgelegt worden.
Am 08.06.2023 erfolgte die Eingangsbestätigung.
Die Satzung kann bekanntgemacht werden.
Die Satzung wird hiermit nachfolgend bekanntgemacht.
Ebeleben, d. 26.06.2023
J. Kumpf
Bürgermeisterin
Auf Grund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), in Verbindung mit §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396), hat der Gemeinderat der Gemeinde Abtsbessingen in seiner Sitzung am 28.04.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes zum Zweck der privaten Lebensführung im Gemeindegebiet Abtsbessingen einschließlich aller Ortsteile unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
(2) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen - unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht - zugeordnet ist; auf die zivilrechtliche Form wie auf den Zweck der Zuordnung kommt es nicht an. Die zeitlich nachhaltige Zuordnung gilt bei einem gemeinsamen Haushalt als stets gegeben. Zweithund und jeder weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem Ersthund im selben Haushalt gleichzeitig gehalten wird.
(3) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.
(4) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten solche, die von der Ordnungsbehörde nach Durchführung eines Wesenstests entsprechend § 9 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren als solche eingestuft wurden.
(5) Für gefährliche Hunde finden § 4 (Steuerbefreiung und -ermäßigung) und § 5 (Billigkeitsmaßnahmen) keine Anwendung.
§ 2
Steuerpflichtiger, Haftung
(1) Steuerpflichtiger ist der Hundehalter.
(2) Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- und Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder von der Steuer befreit ist. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Ordnungsbehörde der Stadt Ebeleben gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet.
(3) Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so schulden sie die Steuer als Gesamtschuldner.
(5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch.
§ 3
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im gesamten Gemeindegebiet Abtsbessingen einschließlich aller Ortsteile:
| a. | für den ersten Hund | 50,00 € |
| b. | für den zweiten Hund | 80,00 € |
| c. | und für jeden weiteren Hund | 100,00 € |
| d. | für jeden gefährlichen Hund | 400,00 € |
Neben einem gefährlichen Hund bzw. mehreren gefährlichen Hunden wird für andere im gleichen Haushalt gehaltenen Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Buchstabe b bzw. c erhoben.
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für welche die Steuer nach § 4 Abs. 5 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Werden neben Hunden, die gem. § 4 Abs. 3 von der Steuer befreit sind, weitere Hunde im Haushalt gehalten, so wird für diese Hunde die Steuer nach Abs. 1 Buchstabe b bzw. Buchstabe c erhoben.
§ 4
Steuerbefreiungen und -ermäßigung
(1) Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. Die Voraussetzung für die Steuervergünstigung gem. Abs. 2 hat der Antragsteller nachzuweisen.
(2) In den Fällen des Abs. 5 Buchstabe a) bis Buchstabe c) kann der Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für:
| a) | Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden, |
| b) | Sanitäts- und Rettungshunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden, |
| c) | Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. Befreiungsberechtigt sind Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen „B“, „BL“, „GL“, „G“, „aG“ oder „H“ haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung ist durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu erbringen. Die Befreiung kann nur für einen Hund der schwerbehinderten Person beansprucht werden. |
| d) | Hunde, die von therapeutischen, (heil-)pädagogischen, medizinischen Fachkräften o.ä. (Nachweis der staatlichen Anerkennung erforderlich) im Rahmen einer tiergestützten Therapie eingesetzt werden. Zur Gewährung der Befreiung ist ein Ausbildungszertifikat als Therapiehund vorzulegen sowie der Einsatz im therapeutischen Bereich nachzuweisen. |
| e) | Hunde, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, |
| f) | Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen, welche die erforderliche Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz besitzen, untergebracht sind, |
| g) | Hunde, welche die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen (Nachweis erforderlich) bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, |
| h) | Hunde in gewerblichen Tierhandlungen, |
| i) | Gebrauchshunde, die von einem zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes für die Ausübung ihres Dienstes erforderlich sind. |
(4) Die Steuer ist für ein Jahr frei für Hunde, die nachweislich aus dem Tierheim aufgenommen wurden.
(5) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag und nachweislich um die Hälfte ermäßigt für
| a) | Diensthunde, die die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt haben und die von Forstbeamten, -bediensteten, im Privatforstdient angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern zur ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werden, |
| b) | den ersten Hund von Hundehaltern, die aktiv im Schutz- oder Gebrauchshundesportverein tätig sind, |
| c) | Hunde, die in der Einöde gehalten werden; als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Der Steuerschuldner hat mit dem Antrag auf Steuerermäßigung eine den Tatbestand der Einöde bestätigten Bescheinigung des Bauamtes vorzulegen; ein Ermäßigungsgrund kann jeweils für einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden |
| d) | Hundezüchter, die nachweislich mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtwecken halten; Hunde werden in der Regel dann nicht zu Zuchtzwecken gehalten, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde mehr gezüchtet werden. |
§ 5
Billigkeitsmaßnahmen
Die Gemeinde Abtsbessingen kann in begründeten Einzelfällen die Steuer auf Antrag erlassen oder ermäßigen, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.
§ 6
Entstehung und Festsetzung und
Fälligkeit der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund aufgenommen wird, frühstens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er 4 Monate alt wird.
(2) Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer mit einem Zwölftel pro Kalendermonat mit Wirkung zum ersten Tag des auf die Anmeldung folgenden Monats festgesetzt.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres nachweislich bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
(4) Die Befreiungen und Ermäßigungen gem. § 4 erfolgen frühstens von dem Monat an, der auf die Antragstellung folgt. Eine Verlängerung ist mindestens 2 Wochen vor Ablauf neu zu beantragen.
(5) Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
(6) Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres (Abs.2), so ist für die zurückliegende Zeit ab Beginn der Hundehaltung die Steuer erstmalig einen Monat nach Zugehen des Bescheides fällig, künftige Quartalszahlungen sind zu den in Satz 1 genannten Fälligkeiten zu leisten.
(7) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Der Antrag ist mit der Anmeldung des Hundes bzw. bei Änderung spätestens zum 30. September des vorangehenden Jahres zu stellen.
§ 7
Ende und Wegfall der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuertatbestand gem. § 1 dieser Satzung nicht mehr verwirklicht wird, frühestens jedoch mit der Abmeldung entsprechend § 8 Abs. 2. Wird die Einhaltung der dort genannten Frist vom Steuerpflichtigen versäumt, so endet die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die steuerliche Abmeldung bei der Stadt Ebeleben eingeht.
(2) Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorlegen, so erlischt die Steuerpflicht erst am Ende des Monats, in dem die Abmeldung des Hundes erfolgt.
§ 8
Meldepflicht
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, jeden Hund, für den der Steuertatbestand nach §1 dieser Satzung gegeben ist, innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt Ebeleben anzumelden. Die Anmeldung hat unter Angaben von:
| a. | Name, Vorname und Adresse des Hundehalters, |
| b. | Alter bzw. Wurfdatum, Chip-Nummer, Rasse, Farbe und Geschlecht des Hundes (Nachweis durch Vorlage des Impfpasses oder eines anderen geeigneten Belegs), |
| c. | Beginn der Haltung im Gemeindegebiet Abtsbessingen |
| d. | Nachweis einer für den Hund abgeschlossene Haftpflichtversicherung |
zu erfolgen. Sofern der Hund als gefährlich im Sinne des § 1 Abs. 4 gilt, ist dies bei der Anmeldung unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Endet die Hundehaltung im Gemeindegebiet Abtsbessingen oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung oder -ermäßigung, so ist dieses vom Steuerpflichtigen innerhalb von 2 Wochen dem Steueramt der Stadt Ebeleben unter Angabe des Datums und des Grundes der Abmeldung schriftlich mitzuteilen.
(3) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so hat die Abmeldung nach Abs. 2 unter Angabe von:
| a. | Datum der Abschaffung und Grund der Abmeldung |
zu erfolgen.
§ 9
Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Jeder Hundehalter hat die Pflicht gegenüber den Beauftragten der Stadt Ebeleben, wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben.
(2) Ebenso ist jeder Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter sowie jeder volljährige Bewohner des Grundstücks verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Ebeleben auf Nachfrage über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(3) Die Stadt Ebeleben ist berechtigt, die Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, in unregelmäßigen Zeitabständen in territorial begrenzten oder flächendeckenden Hundebestandsaufnahmen im Gemeindegebiet Abtsbessingen durchzuführen. Auf Nachfrage sind volljährige Einwohner verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Ebeleben Auskunft über die in § 8 Abs. 1 genannten Daten zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden.
(4) Wer einen über 4 Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat dies unverzüglich bei der Stadtverwaltung anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt das Steueramt der Stadtverwaltung Ebeleben eine Hundemarke aus.
(5) Der steuerpflichtige Hundehalter hat den Hund unverzüglich bei der Stadtverwaltung Ebeleben abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus dem Gemeindegebiet Abtsbessingen weggezogen ist. Mit der Abmeldung ist die Hundemarke an die Stadtverwaltung Ebeleben zurückzugeben.
§ 10
Hundesteuermarken
(1) Für jeden in der Gemeinde Abtsbessingen angemeldeten Hund wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Ebeleben bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarke ist vom Hund außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar am Halsband befestigt zu tragen.
(3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Ebeleben die Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Ebeleben zurückzugeben.
(5) Bei Verlust oder Beschädigung einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt; unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken sind an die Stadt Ebeleben zurückzugeben. Gleiches gilt, wenn eine verloren gegangene Hundesteuermarke wieder aufgefunden wurde.
(6) Bis zur Ausgabe von neuen Hundesteuermarken behalten die bisherigen Hundesteuermarken ihre Gültigkeit.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| a. | entgegen § 8 Abs. 1, 2 und 3 seiner Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß bzw. nicht vollständig nachkommt, |
| b. | entgegen § 8 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzung für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nicht anzeigt, |
| c. | als Hundehalter, Grundstückseigentümer, Grundstücksbewohner oder deren Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 1 und 2 den Beauftragten der Stadt Ebeleben auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, |
| d. | entgegen § 10 Abs. 2 seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbare gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt, |
| e. | entgegen § 10 Abs. 4 die Hundesteuermarke bei Beendigung der Hundehaltung nicht abgibt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 12
Gleichstellungsbestimmung
Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Abtsbessingen über die Erhebung der Hundesteuer vom 30.05.2022 außer Kraft.
ausgefertigt:
Abtsbessingen, den 26.06.2023 — -Siegel-
Juliane Kumpf
Bürgermeister
Verfahrenshinweise:
Eingangsbestätigung KA: 08.06.2023
Bekanntmachung am: 05.07.2023
„Amtsblatt der Stadt Ebeleben“ Nr.: 07/2023