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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 7/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Ebeleben 2023

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ebeleben

Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Gegen die vom Stadtrat am 11.05.2023 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 werden gemäß § 55 Abs. 2 ThürKO von der Kommunalaufsicht keine Bedenken geltend gemacht.

Entsprechend der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) § 57 Abs. 3 - nach Änderung durch Art. 2 des ThürNKFG vom 19.11.2008, GVBL. S. 381 vom 27.11.2008 wird hiermit die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht und darauf verwiesen, dass der Haushaltsplan in der Zeit vom 05.07.2023 bis 18.07.2023 während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung, Rathausstr. 2, 99713 Ebeleben (Zimmer 205), zu jedermanns Einsichtnahme ausliegt.

Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Haushaltsplan.

Gröbel

Bürgermeister

Haushaltssatzung

der Stadt Ebeleben (Kyffhäuserkreis)

für das Haushaltsjahr 2023

Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Stadt Ebeleben folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt, er schließt

im Verwaltungshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit

5.077.580 €

und

im Vermögenshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit

1.965.350 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind im Haushaltsjahr 2023 nicht vorgesehen.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 705.000 € festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und

forstwirtschaftliche Betriebe (A)

 — 

295 v. H.

b)

für die Grundstücke (B)

402 v. H.

2.

Gewerbesteuer

402 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 846.000 € festgesetzt.

§ 6

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 5.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgabe zu erteilen.

2a.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 30.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

2b.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 30.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Ebeleben, d. 28.06.2023

Gröbel  —  Dienstsiegel

Bürgermeister