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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Einziehung eines als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grundstückes gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz

Im Namen der Gemeinde Abtsbessingen ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Das Grundstück in der Gemarkung Abtsbessingen Flur 1, Flurstück 96/1 wird mit öffentlicher Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung als öffentliche Verkehrsfläche eingezogen.

2.

Die Entscheidung ergeht verwaltungskostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann

innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Gemeinde Abtsbessingen

über erfüllende Gemeinde Stadt Ebeleben, Bauverwaltung

Rathausstraße 2

99713 Ebeleben

einzulegen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweise:

1.

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf diese öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgeben.

2.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können in der

Stadtverwaltung Ebeleben,

Bauverwaltung, Zimmer 301

Rathausstraße 2

99713 Ebeleben

zu den Amtsstunden

(Dienstag bis Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag: 13:00 bis 18:00 Uhr und Donnerstag 13:00 bis 16:00 Uhr eingesehen werden.

Abtsbessingen, den 10. April 2024

gez. Kumpf

Bürgermeisterin Abtsbessingen

Anlage: Lageplan