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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Holzsußra

Amtliche Bekanntmachung der

Gemeinde Holzsußra

Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Holzsußra

Die vom Gemeinderat Holzsußra beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung samt Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Holzsußra ist der Rechtsaufsichtsbehörde zur rechtsaufsichtlichen Anzeige vorgelegt worden.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit bekanntgemacht.

Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Holzsußra liegt vom 03.08.2023 bis 16.08.2023 in der Stadtverwaltung Ebeleben, Rathausstr. 2, 99713 Ebeleben (Zimmer 205) zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Haushaltsplan.

Lupprian

Bürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Holzsußra (Kyffhäuserkreis) für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41 ff) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Holzsußra folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erlassen:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt. Dadurch werden

erhöht um

vermindert um

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans

einschließlich der Nachträge

gegenüber bisher

auf nunmehr

verändert

a)

im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen

10.400

384.000

394.400

die Ausgaben

10.400

384.000

394.400

b)

im Vermögenshaushalt

die Einnahmen

80

87.480

87.560

die Ausgaben

80

87.480

87.560

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird unverändert auf 0 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern werden wie folgt unverändert festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche

Grundstücke (A)

300 v.H.

b)

für bebaute und unbebaute

Grundstücke (B)

400 v.H.

2.

Gewerbesteuer

395 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird von 63.500 € um 2.200 € erhöht und damit auf 65.700 € neu festgesetzt.

§ 6

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 2.000,00 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen.

2a.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 10.000,00 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

2b.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 5.000,00 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

§ 7

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Holzsußra, den 11.07.2023

Lupprian — Siegel

Bürgermeister